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Entscheidung

IV ZB 1/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224BIVZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224BIVZB1.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 1/24 vom 18. Dezember 2024 in der Nachlasssache - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Piontek als Einzelrichter am 18. Dezember 2024 beschlossen: Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrech- nung vom 14. Mai 2024 zum Kassenzeichen 78 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. März 2024 die Rechts- beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 2023 verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hat der Senat mit Beschluss vom 10. April 2024 und ihre weitere Anhörungsrüge mit Beschluss vom 8. Mai 2024 verworfen und der Beschwerdeführerin jeweils die Kosten auferlegt. Die Gerichtskosten für die Verwerfu ng der weiteren Anhörungsrüge sind von der Beschwerdeführerin mit der Kostenrechnung vom 14. Mai 2024 zum Kassenzeichen 78 erhoben worden. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinne- rung vom 13. Juni 2024, der die Ko stenbeamtin nicht abgeholfen hat. 1 2 - 3 - II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) Erinnerung der Beschwerdeführerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzel- richter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2024 - IV ZB 35/23, juris Rn. 3 m.w.N.), hat keinen Erfolg. Die gegen den Kostenansatz allein statthafte Erinnerung kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senats- beschluss vom 17. September 2024 - IV ZB 32/23, juris Rn. 2 m.w.N.). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Be- schlusses - hier der Verwerfung der weiteren Anhörungsrüge durch den Senat als unzulässig - oder der darin enthaltenen Kostenent- scheidung kann dagegen nicht mehr überprüft w erden (Senatsbe- schluss vom 17. September 2024 aaO m.w.N.). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil die Beschwerdeführerin keine kostenrechtlichen Einwände erhebt. Die Höhe der angesetzten Kos- ten entspricht Nr. 19200 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG (Kos- tenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden. Piontek Vorinstanzen: AG Brakel, Entscheidung vom 20.07.2023 - 5 VI 444/19 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.10.2023 - I-1 W 40/23 - 3 4