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Entscheidung

3 StR 462/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224B3STR462
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224B3STR462.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 462/24 vom 18. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aurich vom 17. Juni 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Ein- fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall zudem in Tateinheit mit Ein- fuhr von Cannabis und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig ist, b) im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Leer vom 29. März 2022 verhängten Sperr- frist aufgehoben; diese Entscheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall zudem in Tateinheit mit „verbote- ner“ Einfuhr von Cannabis und Beihilfe zum „verbotenen“ Handeltreiben mit Can- nabis, in Tatmehrheit mit „verbotener“ Einfuhr von Cannabis und Beihilfe zum „verbotenen“ Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leer vom 29. März 2022 (Az. 604 Cs 388/22 (420 Js 33437/21)) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.100 € sowie die Ein- ziehung sichergestellten Marihuanas angeordnet. Zudem hat es die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leer vom 29. März 2022 aufrechterhalten und eine weitere iso- lierte Sperrfrist von drei Jahren verhängt. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts- mittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 1 2 3 - 4 - II. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zu der Einziehungsent- scheidung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings bedarf der Schuldspruch der sprachlichen Korrektur. Bei Straf- taten nach dem Betäubungsmittelgesetz und nach dem Konsumcannabisgesetz bedarf es keiner Tatkennzeichnung als „unerlaubt“ oder „verboten“, da die Straf- vorschriften allein den untersagten Umgang mit Betäubungsmitteln oder Canna- bis betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 3 StR 478/15, juris Rn. 2; vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, juris Rn. 6). III. Die Aufrechterhaltung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaub- nis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leer hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt: „1. Wurde bereits in der früheren Entscheidung auf Entziehung der Fahrerlaubnis oder - wie vorliegend - auf eine (gegebenenfalls nur isolierte) Sperrfrist erkannt, ist danach zu unterscheiden, ob auch die neu abzuurteilenden Taten die Anordnung einer solchen Maß- regel nach §§ 69, 69a StGB gestatten oder nicht. Im letzteren Fall ist die in der einzubeziehenden Entscheidung ausgesprochene Maßregel nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten, sofern sie sich nicht durch die neue Entscheidung oder im Fall der Sperrfrist durch Zeitablauf erledigt hat und damit gegenstandslos geworden ist. Sind hingegen auch bei der neu abzuurteilenden Tat - wie vor- liegend auf Grund des jeweils tateinheitlich verwirklichten vorsätzli- chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - die Voraussetzungen der Maß- regeln der §§ 69, 69a StGB gegeben, ist der Gesamtstrafenrichter grundsätzlich an die Rechtskraft der früheren Maßregelentschei- dung nicht mehr gebunden. Er hat vielmehr eine neue einheitliche 4 5 6 7 - 5 - Sperre festzusetzen, welche die frühere Sperre im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB gegenstandslos werden lässt, weil sie ihrer Wirkung nach in den Rechtsfolgen enthalten ist, die in der neuen Entschei- dung angeordnet werden. Jedoch beginnt sie mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 4 StR 1/20, juris Rn. 5; LK/Valerius, StGB, 14. Auflage, § 69a Rn. 78 ff. mwN; MüKoStGB/v. Heintschel- Heinegg, 4. Auflage 2020, StGB § 55 Rn. 47 mwN). Im vorliegen- den Fall besteht indes zusätzlich die Besonderheit, dass die in dem einzubeziehenden Strafbefehl des Amtsgerichts Leer vom 29. März 2022 (rechtskräftig seit dem 29. April 2022) angeordnete Sperre von einem Jahr zum Zeitpunkt des Urteils der Strafkammer (17. Juni 2024) bereits abgelaufen war. Daher musste das Landge- richt wegen der neu abzuurteilenden Taten - das Vorliegen der Vo- raussetzungen der §§ 69, 69a StGB hat es rechtsfehlerfrei bejaht - eine selbstständige Sperre verhängen, wobei die Dauer der bereits verstrichenen und die Dauer der neu festzusetzenden (zeitigen) Sperre zusammen fünf Jahre nicht übersteigen durfte (vgl. hier- zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 1990 - 5 Ss 277/90 - 111/90, NZV 1991, 317; LK/Valerius, StGB, 14. Auflage, § 69a Rn. 78 ff. mwN; MüKoStGB/v. Heintschel- Heinegg/Huber, 4. Aufl. 2020, StGB § 69a Rn. 36). 2. Dies zu Grunde gelegt, geht die Aufrechterhaltung der mit Straf- befehl des Amtsgerichts Leer vom 29. März 2022 verhängten iso- lierten Sperrfrist von einem Jahr durch die Strafkammer fehl. Denn zum einen hat sie sich durch Zeitablauf bereits erledigt, zum ande- ren wäre selbst bei noch laufender Sperrfrist auf Grund des Vorlie- gens der Voraussetzungen für die Verhängung einer Maßregel nach §§ 69, 69a StGB auch hinsichtlich der abgeurteilten Taten eine neue einheitliche Sperre festzusetzen gewesen. Der insoweit im Tenor erfolgte Ausspruch über die Aufrechterhaltung hat daher zu entfallen. 3. Zutreffend hat das Landgericht jedoch eine neue isolierte Sperr- frist (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) von drei Jahren verhängt. Auf Grund der Formulierung, das Landgericht erachte eine solche von ‚noch’ drei Jahren für ausreichend und erforderlich, kommt dies hin- reichend zum Ausdruck. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer isolierten Sperre hat die Strafkammer angesichts der ein- schlägigen Vorstrafen und der Umstände des Tatgeschehens - 6 - rechtsfehlerfrei bejaht (UA S. 47 f.; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 544/19, juris Rn. 18).“ Dem schließt sich der Senat an. IV. Der geringfüge Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erschei- nen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 17.06.2024 - 19 KLs 510 Js 18552/21 (5/23) 8 9