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Beschluss

2 StR 567/24

BGH, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224B2STR567.24.0
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 26. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO versagt. Mit ihrem Vorbringen, die im Urteil wiedergegebene Aussage des Mitangeklagten J. belege nicht alle festgestellten Umstände des Tatgeschehens, zielt die Revision darauf ab, der Mitangeklagte J. habe entgegen der Urteilsgründe nicht „die gemeinsame Tatplanung, den Ablauf der Tat sowie das folgende Fluchtgeschehen wie festgestellt geschildert“. Damit kann sie weder unter dem Aspekt einer tatsächlich nicht gegebenen Widersprüchlichkeit noch einer Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe durchdringen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2014 – 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279, 280). Im Übrigen beruht das Urteil nicht darauf, ob der Angeklagte die Äußerung des Tatopfers hörte, es habe keine Tageseinnahmen bei sich, die der Angeklagte und seine Mittäter erbeuten wollten. Da er – tatplangemäß – nach der Beute suchte, um diese an sich zu nehmen, entgegen seiner Erwartung aber nichts fand, erkannte er jedenfalls dadurch den Fehlschlag des räuberischen Angriffs auf das Tatopfer. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold