Entscheidung
2 StR 297/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:181224U2STR297
2mal zitiert
15Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:181224U2STR297.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 297/24 vom 18. Dezember 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Meyberg, Dr. Zimmermann, Richterin am Bundesgerichtshof Herold, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ö., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten J., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S., Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers B., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 19. Dezember 2023 wird a) die Strafverfolgung im Fall II. 2. der Urteilsgründe mit Zu- stimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, dass von der Ahndung wegen Bedrohung (Angeklagter Ö.) und wegen Beihilfe zur Bedrohung (Angeklagter J.) abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO), b) das vorbezeichnete Urteil im Fall II. 1. der Urteilsgründe, hinsichtlich der Einziehungsentscheidungen und in den Gesamtstrafenaussprüchen mit den Feststellungen auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft wer- den verworfen. Von Rechts wegen Gründe: - 4 - Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. wegen gefährlicher Körperver- letzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt; den Angeklagten J. hat es wegen gefährlicher Körperverlet- zung und wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bei- hilfe zur Nötigung und zur versuchten Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten S. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ver- urteilt. Zudem hat das Landgericht gegen die Angeklagten J. und S. die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von jeweils 2.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zuun- gunsten aller Angeklagten eingelegten Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Rechtsmittel haben – nach Verfahrensbeschrän- kung – den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. I. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 2. der Urteilsgründe den Vorwurf der Bedrohung (Angeklagter Ö.) bzw. der Beihilfe zur Bedrohung (Angeklagter J.) nach § 154a Abs. 2 StPO aus verfahrensökono- mischen Gründen von der Verfolgung aus. Zwar entspricht die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs zum strafrechtlichen Konkurrenzverhältnis zwischen versuchter Nötigung und vollendeter Bedrohung gemäß § 241 StGB in der bis zum 2. April 2021 gel- tenden Fassung (vgl. die Nachweise in BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 1 StR 152/24). Der Senat neigt jedoch – unter Aufgabe seiner zur bisherigen Rechtslage ergangenen Rechtsprechung – zur Annahme von Tateinheit zwi- schen Bedrohung und versuchter Nötigung (vgl. insoweit auch BGH, Beschlüsse 1 2 3 - 5 - vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22, BGHR StGB § 241 Abs. 2 Konkurrenzen 1 Rn. 6; vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23, Rn. 6 ff.; vom 30. April 2024 – 1 StR 152/24; und vom 12. November 2024 – 6 StR 572/24, Rn. 7; anderer Ansicht hingegen noch: BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 3 StR 161/22, Rn. 4). II. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof- fen: a) Am 3. November 2020 stellte der Nebenkläger B. in seiner Funktion als stellvertretender Leiter der Ordnungsbehörde der Stadt K. fest, dass die von dem Sohn des Angeklagten Ö. betriebene Wettannahmestelle gegen die zu diesem Zeitpunkt geltende Corona-Verordnung verstieß. Er regte daher bei dem zustän- digen Landkreis an, ein Bußgeldverfahren einzuleiten, und drohte die zwangs- weise Schließung der Wettannahmestelle an. Am darauffolgenden Tag ging der Angeklagte Ö. aufgrund eines mit dem Nebenkläger geführten Gesprächs irrig davon aus, „die Angelegenheit rund um den Verstoß gegen die Coronaverordnung“ erledigt zu haben; tatsächlich war der Nebenkläger für die weitere Durchführung des Bußgeldverfahrens weder zustän- dig noch wollte oder konnte er hierauf Einfluss nehmen. Da das Bußgeldverfah- ren seitens des Landkreises weiterbetrieben wurde, machte der Sohn des Ange- klagten Ö. seinem Vater Vorwürfe, weil dieser ihm versichert hatte, „die Angele- genheit ‚geregelt‘“ zu haben. Der Angeklagte Ö. geriet seinerseits in Wut auf den Nebenkläger, dem er die Schuld dafür gab, dass er gegenüber seinem Sohn wortbrüchig geworden war; zudem verfestigte sich sein vorbestehender irriger Eindruck, wonach das Ordnungsamt „einen persönlichen Feldzug gegen ihn und die Betriebe seines Sohnes“ führe. 4 5 6 - 6 - Der Angeklagte Ö. fasste den Entschluss, den Nebenkläger B. für dessen Verhalten im Zusammenhang mit dem familiären Betrieb durch einen massiven körperlichen Angriff „abzustrafen“. Gleichzeitig sah er in einem solchen Übergriff die Chance, sämtliche weiteren Mitarbeiter der Ordnungsämter K. und S., wo sich die Familie Ö. ebenfalls geschäftlich engagierte, derart einzuschüchtern, dass man von weiteren Maßnahmen gegen die familiären Betriebe absehen würde. Aufgrund eines solchen Übergriffs erhoffte er sich zudem, von den kommunalen Behörden gegenüber der Konkurrenz bevorzugt zu werden. Zur Planung der Einzelheiten der avisierten Tat brachte der Angeklagte Ö. die Wohnadresse des Nebenklägers und dessen Arbeitsweg nebst üblichen Geh- zeiten in Erfahrung. Mit den Angeklagten J. und S. fuhr er am 3. Dezember 2020 zur Wohnadresse des Nebenklägers, parkte in einiger Entfernung und wies beide auf den Nebenkläger hin, der, wie erwartet, das Haus verließ. Spätestens zu die- sem Zeitpunkt zog der Angeklagte J. spezielle, im Bereich der Fingerknöchel mit Quarzsand verstärkte Schlaghandschuhe an; die beiden anderen Angeklagten erkannten dies, wussten um die verstärkende Schlagwirkung und billigten deren Einsatz. Die Angeklagten J. und S. rannten gemäß gemeinsamer Absprache von hinten auf den Nebenkläger zu, der sie nicht wahrnahm. Der Angeklagte S. sprang ihn von hinten an, legte einen Arm um seinen Hals und riss ihn zu Boden. Dort drehten die beiden Angeklagten ihn auf den Rücken und begannen beide, mit Fäusten auf seinen Kopf einzuschlagen, wobei ihnen bewusst war, dass sie ihm dabei potentiell lebensgefährliche Verletzungen beibringen konnten. Der Ne- benkläger war aufgrund des überraschenden Angriffs zu einer Verteidigung au- ßerstande, schrie und versuchte seinen Kopf mit seinen Armen zu schützen. Nachdem die Angeklagten dem Nebenkläger mindestens zwanzigmal „wuchtig“ 7 8 9 - 7 - mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen hatten, liefen sie zurück zum Fahrzeug des Angeklagten Ö. und fuhren davon. Der Nebenkläger erlitt aufgrund des Angriffs unter anderem eine beidsei- tige Fraktur des Orbitabodens, eine Gehirnerschütterung sowie eine Vielzahl von Prellungen des Gesichts und des Handgelenks. Diese Verletzungen hätten ohne zeitnahe medizinische Intervention zum Tode führen können. Der Geschädigte war bis zum 11. Dezember 2020 in stationärer Behandlung und bis einschließlich Februar 2021 arbeitsunfähig. Aufgrund der erlittenen Mydriasis am rechten Auge muss er sich regelmäßig augenärztlich untersuchen lassen. Die Pupille ist zudem dauerhaft geweitet, wodurch sie besonders lichtempfindlich ist. Zudem besteht seit dem Überfall eine Eintrübung im Auge, die sich durch einen schwarzen Punkt im Sichtfeld äußert; es besteht die Gefahr eines Sehverlusts auf dem rechten Auge (Fall II. 1. der Urteilsgründe). b) Der Angeklagte Ö. entschloss sich, den Nebenkläger Sc. zu einer Ent- schuldigung gegenüber dem ihm freundschaftlich verbundenen gesondert ver- folgten P. S. zu zwingen und ihn durch Drohung von weiterer Kritik an S. abzu- halten. Der Angeklagte Ö. begab sich deswegen in Begleitung des Angeklagten J. sowie eines unbekannten Dritten am 1. Juni 2021 gegen 11.30 Uhr zur Woh- nung des Nebenklägers. In der Wohnung stellten sich die Begleiter des Ange- klagten Ö., die OP-Masken trugen, hinter den Nebenkläger, der sich hierdurch – wie vom Angeklagten Ö. beabsichtigt und von seinen Begleitern bewusst in Kauf genommen – eingeschüchtert fühlte. Der Angeklagte Ö. verlangte von dem Nebenkläger, er solle sich bei einem seiner Freunde entschuldigen, weil er diesen beleidigt habe. Zu diesem Zweck 10 11 12 13 - 8 - wählte der Angeklagte Ö. die Nummer des gesondert verfolgten S. und gab das Telefon dem Nebenkläger. Da das Telefonat des Nebenklägers nicht der Anwei- sung des Angeklagten Ö. entsprach, versetzte dieser ihm einen wuchtigen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht, sodass der Geschädigte vom Stuhl fiel. Diese Gewaltanwendung nahmen die als „Drohkulisse“ bewusst eingesetzten Begleiter des Angeklagten Ö. „mindestens billigend in Kauf“. Nachdem der Geschädigte wieder aufgestanden war, teilte der Angeklagte Ö. ihm mit, er solle sich jetzt entschuldigen, sonst würde er mehr Gewalt erfahren. Sodann entschuldigte sich der Nebenkläger telefonisch mit den Worten des An- geklagten bei dem gesondert verfolgten S.. Beim Verlassen der Wohnung sagte der Angeklagte Ö. in Anwesenheit seiner Begleiter, dass er dem Geschädigten „die Augen mit einem Löffel entfernen werde“, falls dieser die Polizei verständige. Trotz dieser Drohung zeigte der Nebenkläger die Tat am selben Tag bei der Po- lizei an. Der Nebenkläger Sc. erlitt durch den Schlag offene Schürfwunden an Nase und Schläfe; aufgrund der Belastung durch die Tat begab er sich in psy- chologische sowie psychiatrische Behandlung und war längere Zeit arbeitsunfä- hig erkrankt (Fall II. 2. der Urteilsgründe). 14 15 - 9 - 2. Das Landgericht hat die Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe we- gen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen; mit bedingtem Tötungs- vorsatz hätten sie nicht gehandelt. Soweit es die Angeklagten J. und S. betreffe, fehle es bereits am Wissenselement des bedingten Vorsatzes, weil sie „aufgrund ihrer Verletzungshandlungen […] nicht auf eine konkrete Lebensgefahr bei dem Nebenkläger B. zu schließen“ brauchten, „da sie ihm in einem Zeitraum von max. 30 Sekunden aus ihrer Sicht ,lediglich‘ mit behandschuhten Fäusten ca. 20-mal ins Gesicht geschlagen hatten“; überdies „dürfte“ für beide Angeklagte „zum Zeit- punkt“ ihrer Flucht auch die optische Wahrnehmung der Verletzungen „noch nicht vollständig gegeben gewesen sein“. Den Angeklagten Ö. betreffend, dem das Wissen der Mitangeklagten zuzurechnen sei, gebe es ebenfalls keine Anhalts- punkte dafür, dass dieser den Tod des Nebenklägers B. billigend in Kauf genom- men habe. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten Ö. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und versuch- ter Nötigung, den Angeklagten J. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverlet- zung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung und zur versuchten Nötigung schuldig gesprochen. III. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zur Aufhebung des Urteils im Fall II. 1. der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der Einziehungsentscheidun- gen und der Gesamtstrafenaussprüche, jeweils mit den zugehörigen Feststellun- gen; im Übrigen sind sie unbegründet. 16 17 18 - 10 - 1. Soweit die Revisionen zuungunsten der Angeklagten J. und S. die je- weils sie betreffende Einziehungsentscheidung im Fall II. 1. der Urteilsgründe nicht angreifen, liegt eine wirksame Beschränkung nicht vor. Die Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – rechtlich und tatsächlich unabhängig be- urteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Zudem muss gewährleistet sein, dass die nach Teilanfechtung stu- fenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen blei- ben kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19, Rn. 8, mwN). Das ist im Fall des Angriffs gegen den Schuldspruch hinsichtlich einer Tat, auf die sich – wie hier – die Einziehungsentscheidung stützt, nicht der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 125/23, Rn. 15). Denn die Feststellung einer rechtswidrigen Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist zwingende Voraussetzung der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, § 73c StGB. 2. Der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Die Beweiswürdigung zum (verneinten) bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten weist durchgreifende Rechtsfehler zu ihrem Vorteil auf und lässt be- sorgen, dass das Landgericht das Fehlen des bedingten Tötungsvorsatzes im Sinne eines Rückschaufehlers (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. November 2023 – 2 StR 59/23, NStZ 2024, 541, 543 Rn. 12 mwN) letztlich aus dem Über- leben des Verletzten geschlossen hat. a) Ob ein Täter bedingt vorsätzlich handelte, ist in Bezug auf beide Vor- satzelemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau al- ler objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem 19 20 21 22 - 11 - die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Tä- ters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivations- lage einzubeziehen sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 23. März 2023 – 3 StR 277/22, Rn. 20 mwN). Im Hinblick auf einen bedingten Tötungsvorsatz liegt es bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen nahe, dass der Täter mit der Mög- lichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Die insoweit erforderliche Beweiswürdigung ist dabei Sache des Tatge- richts (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lücken- haft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungs- sätze verstößt oder weil an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit über- triebene Anforderungen gestellt worden sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswür- digung insbesondere dann, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen worden ist, ohne dass konkrete Gründe ange- führt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Das Tatgericht darf bei der Über- zeugungsbildung Zweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt- theoretischen Möglichkeit gründen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19, Rn. 19, und vom 26. Juni 2024 – 6 StR 71/24, NStZ-RR 2024, 276, 277, jeweils mwN). b) Daran gemessen erweist sich die der Verneinung des Tötungsvorsatzes zugrundeliegende Beweiswürdigung des Landgerichts als durchgreifend rechts- fehlerhaft. 23 24 - 12 - aa) Es ist bei seiner Überzeugungsbildung zugunsten des Angeklagten Ö. von Annahmen ausgegangen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben hat; die Beweiserwägungen des Landgerichts sind zudem lückenhaft. Dies gilt zunächst für die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte Ö. dem Nebenkläger wegen der nach seinem Empfinden bestehenden Gänge- lung lediglich einen „Denkzettel“ habe erteilen wollen, damit dieser sein dienstli- ches Handeln in Zukunft im Sinne der Familie des Angeklagten Ö. gestalte. Tat- sächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Ö. dieses Vorstellungsbild hatte, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Sie ergeben sich insbe- sondere nicht aus den Angaben des Angeklagten. Das Landgericht hätte sich überdies in diesem Zusammenhang mit der Feststellung auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte Ö. mit der Tat sämtliche weiteren Mitarbeiter der Ordnungsämter K. und S. einschüchtern wollte, was bei einer Tötung des Nebenklägers erst recht erreicht worden wäre. bb) Die Strafkammer hat sich zudem nicht rechtsfehlerfrei davon über- zeugt, dass die unmittelbar handelnden Mitangeklagten J. und S. die Möglichkeit des Eintritts tödlicher Verletzungen beim Nebenkläger in der konkreten Situation nicht erkannten. Es ist schon unklar, ob die Strafkammer angesichts ihrer wertenden For- mulierung, die Mitangeklagten hätten dem Nebenkläger „in einem Zeitraum von max. 30 Sekunden aus ihrer Sicht ,lediglich‘ mit behandschuhten Fäusten ca. 20-mal ins Gesicht geschlagen“, die konkrete Art der Tatausführung als äußerst gefährliche Gewalthandlung zutreffend eingeordnet hat, was jedoch bei einer 25 26 27 28 29 - 13 - derartigen Schlagfrequenz mit durch Quarzsandhandschuhen verstärkten Fäus- ten ins Gesichtsfeld des Opfers naheliegt. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten J. und S. angenom- men hat, bei ihnen habe es am Wissenselement des bedingten Vorsatzes gefehlt, weil sie „aufgrund ihrer Verletzungshandlungen […] nicht auf eine konkrete Le- bensgefahr bei dem Nebenkläger B. zu schließen“ brauchten, besorgt der Senat, dass es sich mit den tatsächlich eingetretenen (nur potentiell lebensgefährlichen) Tatfolgen den Blick auf die davon zu unterscheidende konkrete Angriffsweise verstellt hat. Dafür spricht auch, dass sich die Erwägungen des Landgerichts weitgehend in der optischen Erkennbarkeit der beigebrachten Verletzungen für die Mitangeklagten erschöpfen. cc) Die Bedeutung einer äußerst gefährlichen Tathandlung hat die Straf- kammer bei der Prüfung des voluntativen Vorsatzelements hinsichtlich aller An- geklagter gänzlich außer Acht gelassen. Das Landgericht führt insoweit lediglich aus, dass das Vorliegen des Willenselements deshalb nicht festzustellen gewe- sen sei, weil sich in „der Beweisaufnahme […] keine Anknüpfungspunkte für eine billigende Inkaufnahme des Todes des Nebenklägers durch die Angeklagten er- geben“ hätten. c) Da die Feststellungen mangels näherer Darlegungen zum Rücktrittsho- rizont auch nicht die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom (etwaigen) Tötungsversuch der als Mittäter handelnden Angeklagten (§ 24 Abs. 2 StGB) tra- gen, bedarf es insoweit insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Die Aufhebung von Fall II. 1. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der gegenüber den Angeklagten Ö. und J. verhängten Gesamtstrafen sowie der den 30 31 32 33 - 14 - Angeklagten J. und den Angeklagten S. betreffenden Einziehungsentscheidun- gen nach sich. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB eingehender als bisher geschehen mit Tatsachen zu belegen. Der Senat weist überdies darauf hin, dass für die Annahme eines friedensstiften- den Ausgleichs im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB auch ein adäquater Ausgleich für die dem Tatopfer entstandenen materiellen Schäden vorzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2020 – 2 StR 412/19, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 13 mwN). 4. Die Schuld- und Strafaussprüche im Fall II. 2. der Urteilsgründe halten – nach Beschränkung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO – rechtlicher Nachprüfung stand. Die unterbliebene Verurteilung (auch) wegen Freiheitsberaubung begeg- net entgegen der Auffassung der Revisionen keinen rechtlichen Bedenken. Die Freiheitsberaubung, die hier in der Verhinderung des Verlassens der Wohnung für mehrere Minuten bestand, war lediglich das tatbestandliche Mittel zur Bege- hung der Abnötigung eines Telefonanrufs durch das Tatopfer; sie tritt damit als das allgemeinere Delikt im Wege der Gesetzeseinheit hinter das speziellere De- likt zurück (BGH, Beschluss vom 15. August 2017 – 4 StR 250/17, Rn. 3 mwN). 34 35 36 - 15 - IV. Die auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft veranlasste umfassende Prüfung des Urteils (§ 301 StPO) hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Marburg, 19.12.2023 - 6 Ks 4 Js 8045/21 (2/23) 37