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Leitsatz

XI ZR 89/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171224UXIZR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171224UXIZR89.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 89/21 Verkündet am: 17. Dezember 2024 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein BGB § 492 Abs. 2 EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB genügt eine den verbundenen Vertrag gegenüber anderen Verträgen abgren- zende Individualisierung, die durch die Benennung des Vertragsgegenstands ge- nauso erfolgen kann wie durch die Verwendung einer Bezeichnung, die dem ver- bundenen Vertrag im Text des Darlehensvertrags zugeordnet ist. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2024 - XI ZR 89/21 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im Mai 2017 einen PKW Audi Q5 zu einem Kaufpreis von 60.409,99 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises und einer Restschuldversi- cherung, für die ein "Beitrag zum KSB Plus für AU, Tod und ALV" in Höhe von 3.106,45 € gesondert ausgewiesen war, schlossen die Parteien mit Datum vom 2. Mai 2017 einen Darlehensvertrag über 63.516,44 €. Das mit einem Sollzins- satz von 2,86% p.a. verzinsliche Darlehen sollte in 36 Monatsraten zu je 933,36 € und einer Schlussrate von 34.161,86 € zurückgezahlt werden. Zur Fälligkeit der Raten enthielt Seite 1 des Darlehensvertrags folgende Regelung: 1 2 - 3 - Bestandteil des durchgehend paginierten Darlehensvertrags waren die auf den Seiten 2 und 3 abgedruckten Darlehensbedingungen der Beklagten, die un- ter anderem folgende Klausel enthielten: "2. Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung: a) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. […] c) Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammen- hängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfällig- keitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vor- geschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen (Ak- tiv-Passiv-Methode) berechnen, die insbesondere: - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, - den der Bank entgangenen Gewinn, - den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungs- aufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Ver- waltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: - 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vor- zeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, 3 - 4 - - den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeit- raum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte." Auf Seite 5 enthielt der Darlehensvertrag folgende Widerrufsinformation: Der Kläger widerrief mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 seine auf Ab- schluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung, dass seine primäre Leis- tungspflicht aus dem Darlehensvertrag vom 2. Mai 2017 zur Zahlung von Zinsen 4 5 6 - 5 - und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs vom 22. Ok- tober 2018 erloschen ist, begehrt. In den Vorinstanzen ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine in BeckRS 2021, 31940 veröffentlichte Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im We- sentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerich- tete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Die vierzehntägige Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen. Die Wi- derrufsfrist habe gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2, § 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Ver- tragsschluss zu laufen begonnen, weil die dem Kläger bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte, für ihn bestimmte Vertragsurkunde alle für die Ingangset- zung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, auch eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation, enthalten habe. Im Hinblick auf die Widerrufsinformation könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB berufen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte hinsichtlich des 7 8 9 10 11 - 6 - tatsächlich erfolgten Beitritts des Klägers zu dem Restschuldversicherungsver- trag Kreditschutzbrief in der Variante "KSB Plus" die Gestaltungshinweise für ver- bundene Verträge umgesetzt und diesen Vertrag in dem Text der Widerrufsinfor- mation als "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" bezeichnet habe. Diese Bezeich- nung sei weder unrichtig noch unklar. Ein verständiger Verbraucher erkenne be- reits anhand der Erläuterungen auf der ersten Seite des Darlehensvertrags, dass es sich bei dem "KSB" und dem "KSB Plus" nicht um unterschiedliche Verträge handele, sondern um einen einheitlichen Vertrag zur Versicherung der Rest- schuld, bei dem der Zusatz "Plus" lediglich die optionale Erweiterung der versi- cherten Risiken, namentlich die zusätzliche Versicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit, kennzeichne. Dass es sich bei dem "KSB" und dem "KSB Plus" nicht um unterschiedliche Verträge, sondern um Varianten des Beitritts zu dem Restschuld-Gruppenversicherungsvertrag handele, die sich lediglich hinsichtlich des Umfangs der versicherten Risiken unterschieden, werde durch den Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht in Frage gestellt. Der Darlehensvertrag enthalte die gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erforderliche Pflichtangabe zur Be- rechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung und die ge- mäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Allgemein-Verbraucherdarle- hensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon 12 13 14 - 7 - ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags ge- mäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Wider- rufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darle- hensvertrags im Mai 2017 der Fall, so dass der Widerruf vom 22. Oktober 2018 verspätet war. 1. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Anders als die Revision meint, hat die Be- klagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Wider- rufsrecht zu informieren, erfüllt. a) Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. aa) Die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestal- teter Form enthaltene Widerrufsinformation entspricht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). In dem fortlaufend pagi- nierten und dem Kläger zur Verfügung gestellten Vertragsformular wird er auf Seite 5 deutlich auf das ihm nach § 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Einrahmung, die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere in Fettdruck gehaltene Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 11. Okto- ber 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 und vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 18), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 15 16 17 - 8 - Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hin- sichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Kaufvertrag und der Anmeldung zu der Restschuldversicherung um mit dem Darlehensvertrag verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation - so- weit im Muster vorgesehen - durchgängig genau bezeichnet, so dass der Klam- merzusatz in Gestaltungshinweis 2a laut dem zweiten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entbehrlich war. bb) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht nicht entgegen, dass die Anmeldung des Klägers zu einer Restschuldversicherung in der Variante KSB Plus in der ihm erteilten Widerrufsinformation als "die Anmeldung zum KSB/KSB Plus" bezeichnet wird. (1) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unan- gegriffen davon ausgegangen, dass es sich bei der Anmeldung des Klägers zu der Restschuldversicherung um einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB handelt. Dass aufgrund der Gestaltung der Rest- schuldversicherung als Gruppenversicherung insoweit Darlehensgeber und Un- ternehmer identisch sind, hindert - in dem hier maßgeblichen Zeitraum und der vorliegenden Fallkonstellation - die Anwendbarkeit des § 358 BGB nicht (vgl. Se- natsbeschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 11 mwN). (2) Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte nicht gehalten, in der Widerrufsinformation nach den Versicherungsvarianten KSB und KSB Plus zu differenzieren, um die Gesetzlichkeitsfiktion in Anspruch nehmen zu können. (a) Der Senat hat zwar entschieden und eingehend begründet, dass sich der Darlehensgeber nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 18 19 20 21 - 9 - Satz 3 EGBGB berufen kann, wenn in der Widerrufsinformation unter der Zwi- schenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darle- hensvertrag verbundener Vertrag nicht nur der Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch ein Vertrag über eine Restschuldversicherung angegeben ist, den der Darlehensnehmer tatsächlich nicht abgeschlossen hat. Denn nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbun- denen weiteren Vertrag anzugeben (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 17 ff. und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20, WM 2022, 1371 Rn. 14). (b) Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Der Kläger hat mit der Beklagten (nur) eine Vereinbarung über seine Anmeldung zu einer Rest- schuldversicherung geschlossen, in der die Varianten Kreditschutzbrief (KSB) mit einer Absicherung gegen Tod und Arbeitsunfähigkeit sowie Kreditschutz- brief Plus (KSB Plus) mit einer Absicherung gegen Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit lediglich den Umfang der Verpflichtung der Beklagten, dem Klä- ger Versicherungsschutz zu verschaffen, beschreiben. Denn nach den Allgemei- nen Versicherungsbedingungen des KSB/KSB Plus - die der Senat selbst ausle- gen kann (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2023 - XI ZR 544/21, BGHZ 237, 71 Rn. 16 mwN) - bestehen die Gruppenversicherungsverträge zwischen der Be- klagten als Versicherungsnehmerin und dem jeweiligen Versicherer. Der Darle- hensnehmer erwirbt einen Anspruch gegen die Beklagte, von dieser als versi- cherte Person entweder nur zu dem Gruppenversicherungsvertrag mit dem Ver- sicherungsumfang KSB oder in der Variante KSB Plus zusätzlich auch zu dem Gruppenversicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos Arbeitslosigkeit an- gemeldet zu werden. Er wird nicht selbst Versicherungsnehmer; seine Beitrags- pflicht besteht nur gegenüber der Beklagten. 22 - 10 - (c) Die Bezeichnung der Vereinbarung mit der Beklagten über den Beitritt zu der Restschuldversicherung als "die Anmeldung zum KSB/KSB Plus" in der Widerrufsinformation schließt die Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion unab- hängig davon, ob der Darlehensnehmer im konkreten Fall die Variante KSB oder KSB Plus ausgewählt hat, nicht aus. Nach dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Ge- setzgebers ist es für die Geltung der Gesetzlichkeitsfiktion erforderlich, aber auch ausreichend, den abgeschlossenen verbundenen Vertrag "hinreichend konkret" anzugeben. Hierfür kann auf die Bezeichnung des Vertragsgegenstandes des verbundenen Vertrags im Vertragstext Bezug genommen werden, soweit sich dies grammatikalisch in den Mustertext einfügt (BT-Drucks. 17/1394, S. 27 linke Spalte). Eine hinreichende Konkretisierung des verbundenen Vertrags in diesem Sinne erfordert keine Differenzierung nach Einzelheiten des Vertragsinhalts. Es genügt eine den verbundenen Vertrag gegenüber anderen Verträgen abgren- zende Individualisierung, die durch die Benennung des Vertragsgegenstands (z.B. "Restschuldversicherung", vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 2, 9) genauso erfolgen kann wie durch die Verwen- dung einer Bezeichnung, die dem verbundenen Vertrag im Text des Darlehens- vertrags zugeordnet ist. Danach handelt es sich bei dem Terminus "die Anmeldung zum KSB/KSB Plus" um eine hinreichend konkrete Bezeichnung des verbundenen Vertrags. Die Erläuterungen zu der dem Kläger angetragenen Restschuldversi- cherung auf Seite 1 des Darlehensvertrags, denen über eine Verweisung auf den unmittelbar darüber abgedruckten Finanzierungsplan der vom Kläger vorliegend nachgefragte Versicherungsumfang KSB Plus zu entnehmen ist, sind gesondert umrahmt. Dieser Rahmen ist mit der seitlich angebrachten, fettgedruckten Über- schrift "KSB/KSB Plus" gekennzeichnet, die hierdurch die Bezeichnung der Rest- 23 24 25 - 11 - schuldversicherung als "KSB/KSB Plus" für den Vertragstext definiert. Dement- sprechend wird die Restschuldversicherung an anderen Stellen im Darlehens- vertrag, so etwa in der Auflistung der Sicherheiten und in dem Hinweis auf die Versicherungsbedingungen, ebenfalls "KSB/KSB Plus" genannt. Für einen nor- mal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der weiß, in welchem Umfang er Versicherungsschutz nachgefragt hat, und der den Inhalt von Seite 1 des Darlehensvertrags zur Kenntnis nimmt, besteht des- halb kein Zweifel, dass mit der Bezeichnung "die Anmeldung zum KSB/KSB Plus" seine Vereinbarung mit der Beklagten über die Anmeldung zur Restschuldversi- cherung in dem von ihm beauftragten, auf Seite 1 des Darlehensvertrags ausge- wiesenen Umfang gemeint ist. b) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat - das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen. Die von der Revision befürwortete richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Form einer teleologischen Reduktion überschritte im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck sowie die Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte (Se- natsurteil aaO Rn. 24). 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfäl- ligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). 26 27 - 12 - a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des An- spruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darle- hensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucher- darlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzah- lung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Über- nahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenen- falls durch Angabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 48 ff. mwN). b) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. De- zember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucher- kreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vor- zeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in die- sem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er 28 29 - 13 - andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38). c) Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Anga- ben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil die Regelung in Ziffer 2.c der Vertragsbedingungen für einen normal infor- mierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht zu be- rechnende Höchstbeträge ausweist. 3. Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass die Angaben der Beklagten zur Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB unzureichend seien. a) Mit der Pflichtangabe zur Fälligkeit der Raten nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB wird Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Verbrau- cherkreditrichtlinie umgesetzt (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 127), der - ebenso wie Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Buchst. h, Art. 6 Abs. 3 Buchst. a der Verbraucherkre- ditrichtlinie - von "Periodizität" spricht. Für die Erfüllung dieser Pflichtangabe ist nicht notwendig, dass im Kreditvertrag jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben wird, sofern die Vertragsbedingungen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen (Se- natsurteil vom 10. Dezember 2024 - XI ZR 85/22, n.n.v. Rn. 31 mwN). b) Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. Mit der Auszahlung des Darlehens knüpft der Darlehensvertrag an einen objektiv feststellbaren Zeitpunkt 30 31 32 33 - 14 - an, von dem ausgehend die Fälligkeit sämtlicher Raten einfach kalendarisch be- stimmt werden kann. Anders als die Revision meint, steht der Erfüllung der Pflichtangabe nicht entgegen, dass bei Vertragsschluss der Auszahlungszeit- punkt - da von der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen durch den Kläger ab- hängig - noch nicht feststand und der Darlehensbetrag entsprechend der ge- troffenen Zweckbestimmung nicht an den Kläger auszuzahlen war. Denn die Be- klagte hat sich im Darlehensvertrag ausdrücklich verpflichtet, den Kläger unmit- telbar nach erfolgter Auszahlung mit gesondertem Schreiben über den Auszah- lungszeitpunkt zu informieren und ist dem unstreitig nachgekommen. Damit ha- ben die Bedingungen des Darlehensvertrags - zu denen diese Verpflichtung der Beklagten zählt - dem Kläger ermöglicht, ohne Schwierigkeiten und mit Sicher- heit die Daten der Fälligkeit der einzelnen Raten zu erkennen. Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 21.07.2020 - 3 O 651/19 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2021 - 8 U 179/20 -