Leitsatz
II ZB 5/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171224BIIZB5
6Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171224BIIZB5.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/24 vom 17. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja ZPO § 233 E Eine aus einem anderen Dateiformat in eine PDF-Datei umgewandelte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift ist durch den signierenden Rechtsanwalt vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht per beson- derem elektronischen Anwaltspostfach darauf zu überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - II ZB 5/24 - LG Essen AG Marl - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Sander und Dr. von Selle am 17. Dezember 2024 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 604,93 € Gründe: I. Die Parteien des Rechtsstreits waren zur gemeinsamen Berufsaus- übung verbundene Rechtsanwälte. Sie streiten über Erstattungsansprüche we- gen versehentlicher Tilgung fremder Schulden durch die Klägerin. Sie hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 604,93 € beantragt. Zunächst hat das Amtsgericht ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen. Nach Ein- spruch der Klägerin hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil es die Kla- geforderung für unbegründet erachtet hat, nachdem der Beklagte in entsprechen- der Höhe mit einer Gegenforderung die Aufrechnung erklärt hat. Das Urteil ist der Klägerin am 14. September 2023 zugestellt worden. Am Montag, den 16. Oktober 2023 ist beim Landgericht nach Dienstschluss eine über das besondere elektro- nische Anwaltspostfach durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin persön- 1 - 3 - lich übersandte einfach signierte Nachricht eingegangen, die neben dem Prüf- vermerk zwei Anhänge im PDF-Format enthalten hat, nämlich das erstinstanzli- che Urteil als PDF-Dokument und ein weiteres PDF-Dokument mit dem Namen "Schriftsatz.PDF". Die letztere Datei hat jedoch nur ein leeres Blatt enthalten. Auf diesen Umstand ist die Klägerin am Folgetag hingewiesen worden. Am gleichen Tag hat sie die Berufungsschrift übermittelt und einen Antrag auf Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gestellt. Eine Störung im Empfangsbereich des Land- gerichts ist nicht festgestellt worden. Die Klägerin hat den Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass ihr Prozessbevollmächtigter auf die Softwares "MS-Word" als Textverarbeitungspro- gramm und "RA-Micro" zurückgegriffen habe. Letztere bilde die Schnittstelle zwi- schen der Textverarbeitung und dem besonderen elektronischen Anwaltspost- fach. Ihr Prozessbevollmächtigter habe am 16. Oktober 2023 die Berufungs- schrift erstellt und innerhalb der Textverarbeitung mit dem mit der Berufung an- gegriffenen Urteil verbunden, was ihm auch angezeigt worden sei. Nach Fertig- stellung und Speicherung habe er die Dokumente in den Postausgang verscho- ben, einfach elektronisch signiert und an das Landgericht versandt, wobei er sich davon überzeugt habe, dass der richtige Schriftsatz vorhanden gewesen sei. Hierbei habe er die in der Bedienungsanleitung vorgesehenen Arbeitsschritte ein- gehalten. Technisch sei es nicht anders möglich, als dass die Berufungsschrift Teil der bereitgestellten beA-Nachricht gewesen sei, da diese mit dem angegrif- fenen Urteilsdokument verbunden gewesen sei. Nach Übermittlung habe er sich über das Zustellungsprotokoll über die erfolgreiche Zustellung informiert. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbe- 2 3 - 4 - schwerde. Diese sei zulässig und begründet, da sein Recht auf Gewährung recht- lichen Gehörs verletzt sei. Sie wiederholt ihren vorinstanzlichen Vortrag und macht zusätzlich geltend, dass es bei der Umwandlung einer durch das Word- Programm erstellten DOC-Datei in eine PDF-Datei durchaus vorkommen könne, dass infolge einer technischen Fehlfunktion leere Seiten entstehen könnten. Dies sei aber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht als Verschulden anzu- lasten, so dass die Fristversäumung unverschuldet sei. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet und damit die Berufung wegen Versäumnis der Berufungsfrist unzulässig sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe schuldhaft gehandelt. Es sei nicht er- kennbar, dass er sich über den Inhalt des zu versendenden Schriftstücks nach dessen Erstellung und vor dessen Versendung vergewissert hätte. In dem Empfangsbereich des Landgerichts sei kein PDF-Dokument mit einem Inhalt ein- gegangen. Es sei davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klä- gerin ein solches leeres Dokument versandt habe. Dies hätte ihm aber auffallen müssen, wenn er sich vor der Versendung über den Inhalt des Dokuments ver- gewissert hätte. Dazu, wie dies geschehen sein solle, habe er nichts vorgetragen. Vielmehr verweise er in seiner Stellungnahme im Wesentlichen darauf, dass der von ihm vergebene Dateiname unerheblich gewesen sei, da es sich damals um den einzigen versendeten Schriftsatz gehandelt habe. Es sei vom Prozessbevoll- mächtigten vor Versendung zu prüfen, ob der in dieser Datei enthaltene Schrift- satz tatsächlich die Berufungsschrift sei. Der Prozessbevollmächtigte der Kläge- rin mache lediglich geltend, sich "vor Signatur nochmals davon [überzeugt]" zu haben, dass es sich bei der Versendung der Datei um den "richtigen" Schriftsatz gehandelt habe. Wäre dies aber geschehen, wäre der von der Klägerin geltend 4 5 - 5 - gemachte EDV-Fehler - trotz der möglichen Verknüpfung eines (leeren) Doku- ments mit dem zu übermittelnden Urteil - aufgefallen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind. a) Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Recht- sprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 - II ZB 3/22, FamRZ 2023, 1797 mwN; Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. b) Die Klägerin hat nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft ge- macht, ohne ein - ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares - Verschulden ihres 6 7 8 - 6 - Prozessbevollmächtigten gemäß § 233 Satz 1 ZPO an der Einhaltung der Beru- fungsfrist verhindert gewesen zu sein. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter vor der elektronischen Signatur der PDF-Datei und der Übersendung an das Gericht diese Datei hinreichend überprüft und kontrolliert hat. aa) Eine aus einem anderen Dateiformat in eine PDF-Datei umgewandelte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift ist durch den signierenden Rechtsanwalt vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht per besonderem elektronischen Anwaltspostfach darauf zu über- prüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechen grundsätzlich denen bei Übersen- dung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Signierung eines ein Rechtsmit- tel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektroni- schen Dokuments (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO) gehört es daher zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 11 mwN). Entscheidend ist, dass das tat- sächlich signierte Dokument überprüft wird, was insbesondere auch in den Fällen gilt, in denen eine Datei durch Scan-, Kopier- und Speichervorgänge erneut er- stellt wird. Durch diese Vorgänge wird im elektronischen Bereich eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, so dass es erforderlich ist, das letztlich zu signie- rende Dokument zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 14). bb) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter eine entsprechende Überprüfung vorgenommen hat. Dieser hat die Berufungsschrift 9 10 - 7 - im Word-Programm erstellt. Diese ist als PDF-Dokument abgespeichert und übersendet worden. Dass vor der Signatur das PDF-Dokument von ihrem Pro- zessbevollmächtigten auf inhaltliche Richtigkeit überprüft worden ist, legt die Klä- gerin nicht dar. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass durch die Umwandlung der DOC-Datei des Programms "MS-Word" in ein PDF-Format technisch leere Seiten erzeugt werden könnten aufgrund eines technischen Versagens, das ihrem Pro- zessbevollmächtigten nicht zuzurechnen sei. Hätte dieser jedoch die PDF-Datei nochmals geöffnet, hätte er sehen müssen, dass diese nur eine leere Seite ent- hielt. Die mangelnde Überprüfung hat dazu geführt, dass die Berufungsfrist we- gen der Übersendung der Datei mit der leeren Seite versäumt wurde. Born Wöstmann Bernau Sander von Selle Vorinstanzen: AG Marl, Entscheidung vom 14.09.2023 - 24 C 371/22 - LG Essen, Entscheidung vom 04.01.2024 - 13 S 69/23 -