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Entscheidung

5 StR 674/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171224B5STR674
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171224B5STR674.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 674/24 vom 17. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 3. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbe- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die gegen die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin (§ 472 Abs. 1 StPO, § 74 JGG) gerichtete sofortige Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Die notwendigen Auslagen der Nebenklage können einem wegen eines Tötungsdelikts verurteilten Jugendlichen aus erzieherischen Gründen auf- 1 2 - 3 - erlegt werden, um ihm vor Augen zu führen, dass durch seine Tat auch Angehö- rige betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 StR 314/18 Rn. 5 mwN). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 03.05.2024 - (539 KLs) 278 Js 57/23 (34/23)