Entscheidung
4 StR 501/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:171224B4STR501
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:171224B4STR501.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 501/24 vom 17. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2024 be- schlossen: Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 27. September 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- währt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem Landgericht Zweibrücken. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in jeweils fünf tateinheitlichen Fällen und Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen das am 27. September 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit per beA eingereichtem Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 Revision eingelegt und zugleich beantragt, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil zu gewähren. 1 - 3 - Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorheri- gen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren (§ 44 StPO). Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO) ver- säumt, da diese erst am 14. Oktober 2024 und damit mehr als eine Woche nach Verkündung des Urteils am 27. September eingelegt wurde. Der Verteidiger des Angeklagten hat die Wiedereinsetzung fristgemäß be- antragt und die versäumte Handlung innerhalb der Wochenfrist zugleich form- wirksam im Sinne der §§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 32d Satz 2 StPO nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO). An der Fristversäumung trifft den Angeklagten kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat seinen Verteidiger, wie dieser glaubhaft gemacht hat, recht- zeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt. Das Verschulden seines Verteidi- gers wird ihm nicht zugerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 StR 463/23 Rn. 2). 2 3 4 5 - 4 - Da das Landgericht nur ein abgekürztes Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgefasst hat, sind die Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteils- gründe zurückzugeben. Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Land- gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08). Quentin Maatsch Scheuß Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Zweibrücken, 27.09.2024 ‒ 1 Ks 4154 Js 2229/24 6