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Entscheidung

V ZR 80/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:121224BVZR80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:121224BVZR80.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 80/24 vom 12. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf, Dr. Malik und Dr. Schmidt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. März 2024 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 58.000 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar rügt die Be- schwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Berufung auf veraltete obergerichtliche Rechtsprechung entgegen der Senatsrechtsprechung annimmt, der Begriff des „Haltens“ im Sinne des § 1020 Satz 2 BGB setze voraus, dass dem Dienstbarkeitsberechtigten die ausschließliche Befugnis zur Benutzung der Anlage zustehe. Vielmehr ist der Berechtigte auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit die- nenden Anlage verpflichtet, wenn der Eigentümer die Anlage mitnutzen darf (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 118 f.; Urteil vom 17. Februar 2006 - V ZR 49/05, NJW 2006, 1428 Rn. 8). Dieser Rechtsfehler hat sich aber nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, weil das Berufungsgericht 1 - 3 - einen Anspruch der Kläger zudem mit der Erwägung ablehnt, die Kläger verlang- ten - über eine bloße Unterhaltung hinausgehend - die Herstellung eines bau- technisch fachgerechten Weges, wie er zuvor so nicht vorhanden gewesen sei. Im Hinblick auf diese selbstständig tragende Begründung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Schmidt Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 03.08.2023 - 6 O 396/21 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.03.2024 - 8 U 1046/23 -