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Entscheidung

IX ZR 40/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:121224BIXZR40
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:121224BIXZR40.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 40/23 vom 12. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 12. Dezember 2024 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den die Be- rufung zurückweisenden Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Koblenz vom 30. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 285.600 € festgesetzt. Gründe: Die mit Beschluss vom 17. Juni 2024 gemäß § 246 ZPO angeordnete Aus- setzung des Verfahrens wurde beendet durch die Zustellung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 12. September 2024. Aussetzungsgrund war der Tod des Beklagten. Gemäß § 246 Abs. 2 ZPO richten sich die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens nach den §§ 239, 241 bis 243 ZPO. Wird wie hier ein Nachlasspfleger bestellt, endet die Aussetzung (auch) dadurch, dass der Gegner seine Absicht, das Verfahren gegen den Nachlasspfleger oder den Tes- tamentsvollstrecker fortzusetzen, dem Gericht anzeigt und das Gericht die An- zeige von Amts wegen zustellt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 1995 - XI ZB 7/95, NJW 1995, 2171; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 243 Rn. 3). 1 - 3 - Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 01.03.2022 - 4 O 157/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.01.2023 - 3 U 467/22 - 2 3