Entscheidung
XII ZB 251/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:111224BXIIZB251
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:111224BXIIZB251.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 251/24 vom 11. Dezember 2024 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer II des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2024 auf- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Bestellung einer Betreuerin und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für die Vermögenssorge. Das Amtsgericht hat für die 1939 geborene Betroffene, die an Demenz leidet, nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und 1 2 - 3 - persönlicher Anhörung eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis einge- richtet. Zudem hat das Amtsgericht angeordnet, dass die Betroffene zu Willens- erklärungen, die den Aufgabenbereich der Vermögenssorge betreffen, der Ein- willigung der Betreuerin bedarf. Das Landgericht hat ohne Anhörung der Betroffenen deren Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Beschwerdeentschei- dung verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Das Beschwerdegericht hätte die Be- troffene erneut anhören müssen. a) Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Be- stellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts per- sönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfah- ren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzuse- hen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits durch das Gericht des ersten Rechtszugs ohne Verletzung von zwingenden Verfah- rensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Nach Er- 3 4 5 6 - 4 - lass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Än- derung der Sachlage erfordern nur dann keine erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 294/22 - FamRZ 2023, 881 Rn. 5 mwN). Eine geänderte Tatsachengrundlage, die eine erneute Anhörung erforder- lich werden lässt, ist insbesondere gegeben, wenn der Betroffene durch die Ein- legung der Beschwerde zu erkennen gibt, dass er an seinem in der amtsgericht- lichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer betreuungsrechtlichen Maß- nahme nicht mehr festhält. Denn die Frage, ob der Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstan- den ist, stellt für die Entscheidung regelmäßig einen wesentlichen Gesichtspunkt dar, da gegen den freien Willen des Betroffenen gemäß § 1814 Abs. 2 BGB ein Betreuer nicht bestellt werden darf. Auch ein Einwilligungsvorbehalt darf gemäß § 1825 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen ange- ordnet werden. Das Beschwerdegericht muss sich dann im Rechtsmittelverfah- ren mit der Frage befassen, ob der Betroffene zur Bildung eines freien Willens in der Lage ist. In diesem Fall sind durch eine erneute persönliche Anhörung regel- mäßig zusätzliche Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu er- warten (Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 294/22 - FamRZ 2023, 881 Rn. 6 mwN). b) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht die Betroffene erneut anhören müssen. Ausweislich des amtsgerichtlichen Beschlusses hatte sie sich während der Anhörung durch das Amtsgericht mit der Bestellung eines Betreuers einverstanden erklärt. Die Bestellung der beruflichen Betreuerin erfolgte daher nicht gegen den Willen der Betroffenen. Mit der Einlegung der Beschwerde hat 7 8 - 5 - sie jedoch zu erkennen gegeben, dass sie mit dieser Maßnahme nicht (mehr) einverstanden ist. 2. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Dieses wird sich nunmehr mit dem Vorliegen eines freien Willens bei der Betroffenen im Sinne der §§ 1814 Abs. 2, 1825 Abs. 1 Satz 2 BGB zu befassen haben. Zu- dem wird es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1814 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 BGB im Einzelnen - anders als bislang - hinsichtlich eines jeden Aufga- benbereichs nachvollziehbar zu begründen haben, ob und inwieweit ein Betreu- ungsbedarf besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22 - FamRZ 2023, 1057 Rn. 9 ff. mwN) und damit eine Betreuung gemäß §§ 1814 Abs. 3 Satz 1, 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB erforderlich ist. Darüber hinaus gibt die Zurückverweisung dem Landgericht Gelegenheit, die für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlichen Feststellungen zu treffen (vgl. Senatsbe- schluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556 Rn. 32 f.). Schließlich wird sich das Landgericht auch mit der weiteren Rüge der Rechtsbe- schwerde auseinanderzusetzen haben, wonach im Beschwerdeverfahren verfah- rensfehlerhaft unterlassen worden sei, die Bevollmächtigte M. K. zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen persönlich anzuhören. Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt es gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrich- ter in seiner Entscheidung ausdrücklich die Eignung einer benannten Person zum Betreueramt oder deren Redlichkeit in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mittei- lungen Dritter beruft, ohne zuvor die als Betreuer vorgeschlagene Person - bei gravierenden Vorwürfen sogar regelmäßig persönlich - zu den von Dritten mitge- 9 - 6 - teilten Tatsachen anzuhören (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 176/24 - zur Veröffentlichung bestimmt). Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Pernice Vorinstanzen: AG Ettlingen, Entscheidung vom 19.12.2023 - 3 XVII 213/23 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.05.2024 - 2 T 21/24 -