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Entscheidung

AnwSt (B) 6/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:111224BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:111224BANWST.B.6.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 6/24 vom 11. Dezember 2024 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Ettl, den Richter Dr. Scheuß sowie die Rechtsanwältin Merk und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 11. Dezember 2024 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwalts- gerichtshofs Berlin vom 10. April 2024 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeut- same Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbst- verständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1 2 - 3 - 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm als grundsätzlich geltend gemachten Fragen betreffen ebenso wie seine weiteren Ausführungen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und sind nicht klärungsbedürftig. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO. Schoppmeyer Ettl Scheuß Merk Schmittmann Vorinstanzen: AnwG Berlin - Entscheidung vom 07.12.2022 - 4 AnwG 4/22 - AGH Berlin - Entscheidung vom 10.04.2024 - II AGH 2/23 - 3