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Entscheidung

VIa ZR 206/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:101224BVIAZR206
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:101224BVIAZR206.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 206/21 vom 10. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers vom 18. September 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2024 wird zurück- gewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten hinsichtlich des erfolglos geblie- benen Teil der Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger gel- tend gemachten Deliktszinsen sind in vollem Umfang zu berücksichtigen gewe- sen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Revisionsverfahren seinen Zahlungsantrag in der Hauptsache weiterverfolgt. Dies führt entgegen der Auf- fassung des Klägers nicht dazu, dass die Deliktszinsen teilweise eine bloße Ne- benforderung im Sinne von § 4 ZPO darstellen, die bei der Bestimmung des Ge- genstandswerts außer Betracht zu bleiben hat. Soweit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, bildet es mit der Beschwerde im Übrigen, die nach § 544 Abs. 8 ZPO als Revision fortgesetzt wird, keine Einheit mehr (vgl. BGH, Be- schluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Juli 2005 - X ZR 197/03, juris Rn. 1; Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 157/19, WM 2021, 1219 Rn. 28; Beschluss vom 8. April 2021 - VI 348/20, juris Rn. 8). In Bezug auf den abgeschlossenen Teil des Beschwerdeverfahrens ha- ben die Deliktszinsen sich dementsprechend insgesamt zur Hauptforderung ver- selbständigt, weil sie insoweit nicht in Abhängigkeit zu einer anderen Forderung stehen. 1 - 3 - Ohne Erfolg begehrt die Gegenvorstellung auch die nachträgliche Ände- rung der Kostengrundentscheidung. Unbeschadet der Frage, ob der Senat zu einer solchen Änderung befugt wäre, sieht er aus den vorstehenden Gründen hierzu keinen Anlass. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 12.12.2019 - 33 O 150/19 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.07.2021 - 4 U 7/20 - 2