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Entscheidung

I ZB 58/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051224BIZB58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051224BIZB58.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 58/24 vom 5. Dezember 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Eingabe des Schuldners vom 15. November 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. K. wird als unzulässig verworfen. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. wird als unzulässig verworfen. Die Erinnerung des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Eingabe des Schuldners vom 15. November 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2024 hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 2) nicht gewahrt ist, vermag das Vorbringen des Schuldners nichts daran zu ändern, dass gegen die von ihm angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Augsburg vom 7. Juni 2024 und vom 27. Juni 2024 kein Rechtsmittel eröffnet ist. Aus demselben Grund könnte auch eine Anhörungsrüge, die der Schuldner aus- drücklich nicht erheben will, obwohl er Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG gel- tend macht, keinen Erfolg haben. 1 - 3 - II. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. (§ 42 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1 ZPO) ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Rich- ters berufen. Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungs- gesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahms- weise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befan- genheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2024 - I ZB 68/23, juris Rn. 4 mwN). Dies ist hier aus den unter I. aufgezeigten Gründen der Fall. III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. (§ 42 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 49 ZPO) ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Die aus Sicht des Schuldners begangenen Formfehler sind von vorn- herein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 6 mwN). Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Arbeitsweise der Justizangestellten W. . IV. Die zulässige Erinnerung des Schuldners gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 und 3 ZPO) ist unbegrün- det. Insbesondere ist die Geschäftsstelle nicht zur Gewährung von Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO aufgrund des - jetzt erstmals unbedingt gestellten - Akteneinsichtsgesuchs des Schuldners anzuweisen, weil diese Vorschrift nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht mehr einschlägig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 [juris Rn. 11]). Abgesehen davon gewährt die Zivilprozessordnung dem Schuldner we- der einen Anspruch darauf, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine be- glaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument über- 2 3 4 - 4 - mittelt zu bekommen, noch einen Anspruch auf die von ihm begehrte Negativ- bescheinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 7 mwN). Für die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses besteht nach Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs mehr (§ 706 Abs. 1 ZPO). V. Über Gewährung von Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfah- rens nach § 299 Abs. 2 ZPO und in Geschäftsverteilungspläne entscheidet die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2015, 1827 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 7 mwN). Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 8 mwN). VI. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 21.03.2024 - 02 M 1128/24 - LG Augsburg, Entscheidung vom 07.06.2024 - 044 T 1721/24 e - 5 6