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Entscheidung

2 StR 549/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051224B2STR549
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051224B2STR549.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 549/24 vom 5. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Verurteilten und des Generalbundesanwalts – zu 1. auf dessen Antrag – am 5. Dezember 2024 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi- sion gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. April 2024 wird als unzulässig verworfen. 2. Die erneut eingelegte Revision des Verurteilten gegen das vor- bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Verurteilte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Verurteilten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Verurteilte am 15. April 2024 Revision eingelegt, die sein Pflichtverteidiger am 29. April 2024 unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zurückgenommen hat. Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 hat das Land- gericht dem Verurteilten die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt. 1 2 - 3 - Mit Schriftsatz eines weiteren Verteidigers vom 10. Juni 2024 hat der Ver- urteilte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionseinlegungs- und die Revisionsbegründungsfrist beantragt und erneut Revision gegen das vor- genannte Urteil eingelegt. Er trägt vor, sein Pflichtverteidiger habe entgegen sei- ner ausdrücklichen Weisung gegen das vorbezeichnete Urteil keine Revision ein- gelegt. II. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision – einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Be- gründung der Revision bedarf es auch vom Rechtsstandpunkt des Verurteilten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2024 – 4 StR 418/24, Rn. 2) – ist unzulässig. Der Wiedereinsetzung steht die wirksame und damit nicht widerrufbare oder anfechtbare Rücknahmeerklärung entgegen, die zum Verlust des Rechts- mittels geführt hat. Eine Wiedereinsetzung ist rechtlich ausgeschlossen und da- her unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 489, und vom 29. April 2024 – 5 StR 559/23, NStZ-RR 2024, 225, 226). 2. Gleiches gilt für die erneut eingelegte Revision. Da die Revisionsrück- nahme zugleich einen Verzicht auf die Revisionseinlegung enthält, wäre selbst eine fristgemäß eingelegte erneute Revision unzulässig (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16, Rn. 8 mwN). 3 4 5 6 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 388/10, Rn. 11). Menges Zeng Meyberg Schmidt Herold Vorinstanz: Landgericht Aachen, 09.04.2024 - 63 KLs 29/23 (52 Js 24/23) 7