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Entscheidung

2 StR 300/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051224B2STR300
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051224B2STR300.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 300/24 vom 5. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Limburg a. d. Lahn vom 18. Dezember 2023 wird von der Einziehung der Mobiltelefone Samsung Galaxy A 12 und Apple iPhone 13 abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung der vorgenannten Mobiltelefone entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Auflösung der Ge- samtfreiheitsstrafe in Höhe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 30. Juni 2022 und Einbeziehung der dort verhängten beiden Einzel- strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und neun Monaten verur- teilt. Daneben hat es die Einziehung von drei Mobiltelefonen, darunter die in der Beschlussformel bezeichneten Mobiltelefone, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten 1 - 3 - hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie un- begründet. 1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des General- bundesanwalts der Erfolg versagt. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuld- und Straf- ausspruchs und des Ausspruchs über die Einziehung des Mobiltelefons Sams- ung Duos ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. a) Den Feststellungen lässt sich trotz der weitschweifigen Ausführungen noch hinreichend entnehmen, durch welche bestimmten Tatsachen die gesetzli- chen Merkmale des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt werden. Auch die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung noch stand, obwohl die Urteilsgründe ein Fehlverständnis des Landgerichts über den Bedeutungsgehalt von § 267 Abs. 1 bis 3 StPO nahelegen. Die Beweiswür- digung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme in der Haupt- verhandlung enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeut- same Umstände so festgestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2024 – 5 StR 401/24, Rn. 20). Es ist daher regelmäßig verfehlt, vollständig ver- schriftete audiovisuelle Vernehmungen (hier des Mitangeklagten auf knapp 150 Seiten) in den Urteilsgründen darzustellen. Im konkreten Fall besorgt der Se- nat freilich noch nicht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstel- lung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdi- gung ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 2 StR 156/21, Rn. 3 mwN). b) Auch die Strafzumessung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zwar hat die Strafkammer die im Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 30. Juni 2022 bemessenen Einzelstrafen in die Gesamtstrafe einbezogen, ohne 2 3 4 5 - 4 - die Höhe der beiden einbezogenen Einzelstrafen mitzuteilen. Dieser Rechtsfeh- ler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, weil trotz des Darstellungsmangels auszuschließen ist, dass die Strafkammer ange- sichts der von ihr verhängten Einzelstrafen von zehn Jahren, sieben Jahren und neun Monaten, sieben Jahren und drei Monaten, neun Jahren, acht Jahren und sechs Monaten und acht Jahren eine den Angeklagten beschwerende unzuläs- sige Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2006 – 2 StR 579/05, Rn. 6; vom 6. Februar 2018 – 3 StR 426/17, Rn. 9). 3. Der Senat sieht allerdings entsprechend § 354 Abs. 1 StPO mit Zustim- mung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von der Einziehung der Mobiltelefone Samsung Galaxy A 12 und Apple iPhone 13 ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). 6 - 5 - 4. Der geringe Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklag- ten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Appl Zeng Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 18.12.2023 - 2 KLs 2 Js 57123/20 (62 Js 299/20 ZIT) 7