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Entscheidung

4 StR 453/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:041224B4STR453
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:041224B4STR453.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 453/24 vom 4. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. De- zember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 6. Juni 2024 mit den Feststel- lungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Gefährdung des Straßen- verkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ver- urteilt worden ist; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; c) im Maßregelausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt sowie eine Fahrerlaubnissperre von einem Jahr ange- ordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist unausgeführt und daher nicht zulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 2. Die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs hält sachlich- rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit einem Pkw in der Nacht zum 3. Dezember 2022 öffentliche Straßen in M. . Dabei war er nicht in Besitz einer Fahrerlaubnis und nach dem Mischkonsum von Alko- hol und Kokain fahruntüchtig. Er stand zudem unter laufender Bewährung. Als ihn eine Polizeistreife einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterziehen wollte, leistete der Angeklagte dem Anhaltesignal keine Folge, sondern flüchtete „mit hoher Geschwindigkeit“ vor dem ihn verfolgenden Streifenwagen durch mehrere Straßen. Schließlich touchierte er während einer Kurvendurchfahrt ein geparktes Fahrzeug, welches infolge des Anpralls gegen einen weiteren Pkw geschoben wurde, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstand. Trotz des vom Angeklag- ten bemerkten Unfallgeschehens sprang er aus dem noch rollenden Pkw und 1 2 3 4 - 4 - flüchtete zu Fuß. Den nacheilenden Polizeibeamten gelang schließlich seine Er- greifung. Eine dem Angeklagten eineinhalb Stunden später entnommene Blut- probe wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,96 mg/g auf und enthielt darüber hinaus 41 ng/ml Kokain und 882 ng/ml Benzoylecgonin (Kokain-Metabolit). b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a) StGB nicht, denn sie ergeben schon nicht, dass der Angeklagte fahruntüchtig im Sinne der vorge- nannten Strafvorschrift war. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten den Grenzwert, von dem an eine al- koholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers unwiderleglich indi- ziert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, BGHSt 37, 89, 99), nicht erreicht und daher – auch in dem hier vorliegenden Fall der Mischinto- xikation (vgl. Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., vor § 29 Rn. 434 mwN; König in Hentschel/König/Dauer, 47. Aufl., StGB, § 316 Rn. 24 mwN) – der Nach- weis der („relativen“; zum Begriff vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982 ‒ 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42, 44) Fahruntüchtigkeit aufgrund des konkreten rauschmit- telbedingten Leistungsbildes im Einzelfall zu führen ist. Hierzu bedarf es außer dem positiven Blut-Wirkstoffbefund regelmäßig weiterer aussagekräftiger Be- weisanzeichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1998 – 4 StR 395/98, NJW 1999, 226 mwN). Die Strafkammer hat ein solches „rauschbedingtes Fehlverhalten“ in der Reaktion des Angeklagten auf das Anhaltesignal gesehen. Diese Annahme ist widersprüchlich und lückenhaft. Zwar deuten die im Blutserum nachgewiesenen Konzentrationen von Alkohol und Kokain sowie dessen Abbauprodukt auf eine 5 6 7 - 5 - maßgebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten. Auch kön- nen ein unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen oder eine besonders leichtsinnige Fahrweise als rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen in Be- tracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982 ‒ 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42, 45 mwN). Jedoch steht die in Rede stehende Erwägung der Strafkammer in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den Ausführungen, mit denen sie ihre Überzeugung von einer nicht erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten begründet hat. Denn das Landgericht hat die erhalten geblie- bene Steuerungsfähigkeit unter anderem damit begründet, dass es dem Ange- klagten auf seiner Flucht gelungen sei, zunächst mehrere Straßen mit hoher Ge- schwindigkeit zu passieren und wiederholt Abbiegevorgänge zu bewältigen, ohne die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren. Auch dem Unfallgeschehen hat es die Eignung als Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ab- gesprochen, soweit der Angeklagte danach noch in der Lage gewesen sei, aus dem rollenden Fahrzeug zu springen und zu Fuß zu flüchten. Diese Ausführun- gen zur Steuerungsfähigkeit lassen sich nicht widerspruchsfrei mit der Erwägung der Strafkammer vereinbaren, wonach die Reaktion des Angeklagten auf das An- haltesignal ein rauschbedingtes Fehlverhalten belege. In diesem Zusammen- hang hat sich das Landgericht auch nicht mit dem naheliegenden Umstand be- fasst, dass die Polizeiflucht des Angeklagten ebenso Folge einer angestrebten Vereitelung der im Zuge der avisierten Verkehrskontrolle drohenden Entdeckung seines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis während laufender Bewäh- rung sein konnte. Der aufgezeigte Mangel zwingt zudem zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen des tateinheitlich began- genen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. April 2022 – 4 StR 408/21 Rn. 8 mwN). Die von 8 - 6 - dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, hierzu nicht in Wi- derspruch tretende Feststellungen sind möglich. 3. Die demnach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs wegen Gefähr- dung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und der deswegen verhängten Einzelstrafe von acht Monaten, bei der es sich um die Ein- satzstrafe handelte, zieht den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Ferner ist der auf das gesamte Tatgeschehen abstellenden Anordnung der Fahr- erlaubnissperre die Grundlage entzogen. Quentin Maatsch Scheuß Dietsch Marks Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 06.06.2024 ‒ 22 KLs-700 Js 3588/23-3/24 9