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2 StR 352/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:041224B2STR352
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:041224B2STR352.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 352/23 vom 4. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. und 3. auf dessen Antrag – am 4. Dezember 2024 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1, § 357 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2023 Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, a) soweit es ihn und die Mitangeklagte P. betrifft, im Straf- ausspruch aufgehoben; b) soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 834.635,37 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehungs- anordnung entfällt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an- dere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer vorhergehenden Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in sie- ben Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und unter Einbeziehung der Einziehungsentschei- dung aus dem vorhergehenden Urteil die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 834.635,38 Euro angeordnet. 1 - 3 - Die nicht revidierende Mitangeklagte P. hat es wegen „sieben Fällen der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug, davon in einem Fall nur versucht“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und eine Ein- ziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt – unter teilweiser Erstreckung auf die Mitange- klagte – den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1. Ab Ende des Jahres 2012 veranlasste der Angeklagte durch Vorspiegelung von tatsächlich nicht bestehendem Mietinteresse Vermieter zum Abschluss von Ge- werbemietverträgen. Er handelte in der Absicht, sich an der von den Vermietern ge- zahlten Maklerprovision zu bereichern. Hierzu schaltete er ab Ende des Jahres 2014 gutgläubige Makler bei der Anbahnung der Mietverhältnisse ein. Gemeinsam handelnd mit der Mitangeklagten P. und einem weiteren Be- teiligten spiegelte der Angeklagte Maklern (im Folgenden: Hauptmakler) wahrheitswid- rig vor, die von ihm geführte R. (im Folgenden: Untermakler) – eine inaktive maltesische Gesellschaft, für die der Angeklagte unter dem Aliasnamen „ F. “ auftrat, – betreibe ein Maklerbüro in L. und habe Kunden mit Inte- resse an der Anmietung von Gewerbeflächen in der Bundesrepublik Deutschland. Er schlug den gutgläubigen Hauptmaklern vor, sie sollten Maklerverträge mit den Vermie- tern der vom Untermakler recherchierten Objekte herstellen und Besichtigungstermine vereinbaren, alles Übrige, insbesondere die Suche nach solventen Mietern, über- nehme sodann der Untermakler. Der Untermakler und die Hauptmakler vereinbarten, dass die von den Vermietern im Falle des Abschlusses eines Mietvertrages an die Hauptmakler als deren alleinige Vertragspartner zu zahlenden Provisionen geteilt wür- den und dem Untermakler dabei der weit überwiegende Anteil zukomme; die Haupt- makler mussten hierzu die Vermieter zur Zahlung der Provision auf ein Anderkonto eines von dem Untermakler benannten Rechtsanwaltes veranlassen. 2 3 4 5 6 - 4 - In Umsetzung dieses Tatplanes wurden in sieben von der Strafkammer im Ein- zelnen festgestellten Fällen Vermieter in der irrigen Annahme, die ihnen präsentierten Mieter seien zahlungsfähig und -willig, zum Abschluss eines Mietvertrages und in der Folge zur Zahlung einer Provision an die jeweils beteiligten Hauptmakler veranlasst. Diese gingen aufgrund der ihnen vorgelegten – gefälschten – Dokumente und des persönlichen Kontaktes davon aus, dass der Untermakler tatsächlich ein Maklerbüro in L. betreibe und Mietinteressenten vermittelt habe, die die angemieteten Ge- werbeflächen tatsächlich nutzen und den vereinbarten Mietzins zahlen könnten und wollten. So gelang es dem Angeklagten und seinen Mittätern in sechs Fällen (Fälle I.1 und I.2 sowie I.4 bis I.7 der Urteilsgründe), die Hauptmakler dazu zu bewegen, den mit dem Untermakler vereinbarten Provisionsanteil – insgesamt 840.432,34 Euro – vom Rechtsanwaltsanderkonto auf ein von dem Untermakler genanntes Konto auszahlen zu lassen; hieraus erhielt der Angeklagte 218.106,66 Euro. Im Fall I.3 der Urteilsgründe verweigerte der beteiligte Hauptmakler die Auszahlung des Provisionsanteils, da er der Auffassung war, ihm stehe ein höherer als der ursprünglich vereinbarte Provisi- onsanteil zu. Die Vermieter und die Hauptmakler bemerkten in den Fällen I.1 und I.2 sowie I.4 bis I.7 der Urteilsgründe die Täuschung erst, nachdem der Provisionsanteil ausge- zahlt worden war und sich herausstellte, dass die Mieter ihren Verpflichtungen aus den Mietverträgen nicht nachkamen. Der Hauptmakler im Fall I.7 der Urteilsgründe wurde vom Vermieter auf Rückzahlung der Provision in Anspruch genommen; antragsgemäß verurteilte ihn das Landgericht Köln mit der Begründung, ein Untermakler habe nach dem zwischen der Vermieterin und dem Hauptmakler bestehenden Maklervertrag nicht ohne Zustimmung der Vermieterin eingeschaltet werden dürfen, zur Rückzahlung der gesamten an diesen gezahlten Provision in Höhe von 259.191,24 Euro. 2. Dieses Tatgeschehen hat die Strafkammer jeweils als – im Fall I.3 der Ur- teilsgründe versuchten – gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 1 und 5 StGB zum Nachteil der Hauptmakler gewertet. In der täuschungsbedingt irrigen An- nahme, der Untermakler habe seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbracht, hätten die Hauptmakler bereits mit der Angabe des Rechtsanwaltsanderkon- tos auf ihrer Provisionsrechnung an die Vermieter über ihre werthaltige Forderung aus dem Maklervertrag mit dem jeweiligen Vermieter verfügt, die Bestandteil ihres Vermö- gens gewesen sei. Mit der Zahlung auf dieses Konto seien die Vermieter durch Leis- 7 8 9 - 5 - tung an einen Dritten von ihrer gegenüber den Hauptmaklern bestehenden Verbind- lichkeit frei geworden, wodurch den Hauptmaklern ein Vermögensschaden entstanden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Forderung der Hauptmakler gegen ihre Vertragspartner auf der Vermieterseite „wegen der Anfechtbarkeit bereits nicht wert- haltig waren“, sei den Hauptmaklern gleichwohl ein Vermögensschaden entstanden, da sie sich der Gefahr ausgesetzt hätten, den Betrag, den die Vermieter auf das An- derkonto überwiesen haben, zurückzahlen zu müssen. Der Umstand, dass Vermieter auf eine Rückzahlung der gezahlten Courtage gegenüber den geschädigten Haupt- maklern verzichtet hätten, sei eine Frage der späteren Schadenskompensation. Etwaige Straftaten im Zusammenhang mit Urkundenfälschungen hatte die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1, § 154a Abs. 1 StPO, etwaige Betrugstaten zum Nachteil der Vermieter hat die Strafkammer gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. II. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegrün- dungsfrist ist unzulässig. 1. Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt. Die Revi- sion wurde binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ordnungsgemäß be- gründet, indem beide Verteidiger die Verletzung materiellen Rechts gerügt und damit die Sachrüge formgerecht erhoben haben. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch nicht deswegen zulässig, weil der Be- schwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Juli 2023 nachgeholte Verfahrensrügen zur Überprüfung durch das Revisionsgericht stellen will. Das Rechtsinstitut der Wiederein- setzung dient nicht der Nachholung von nicht fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 – 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8, und vom 3. Mai 2006 – 2 StR 64/06, NStZ 2006, 585). Nur bei be- sonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht, etwa wenn der Angeklagte durch äu- ßere Umstände gehindert worden ist, die Verfahrensrüge innerhalb der Revisionsbe- 10 11 12 13 - 6 - gründungsfrist geltend zu machen, oder wenn Begründungsmängel auf im Einflussbe- reich des Gerichts liegende Ursachen zurückzuführen sind (BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 – 5 StR 162/93, aaO, und vom 24. Oktober 2018 – 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25). Zur Zulässigkeit eines solchen Wiedereinsetzungsantrages ist es allerdings erforderlich, dass der Beschwerdeführer für jede Rüge darlegt, dass er ge- rade durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehin- dert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1997 – 4 StR 152/97, Rn. 4, und vom 7. März 2003 – 2 StR 475/02, jew. mwN). Dies ist nicht geschehen. 3. Davon abgesehen genügen die mit Schriftsatz vom 10. Juli 2023 erhobenen Verfahrensrügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, und wird schon der Schriftsatz selbst den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO nicht gerecht. Danach kann die Revision des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder ei- nem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle be- gründet werden. Der Schriftsatz vom 10. Juli 2023 wurde zwar von Rechtsanwalt S. als Verteidiger des Angeklagten eingereicht, dieser führt aber ausdrücklich aus, dass es sich dabei um die „Revisionsschrift meines Mandanten in seinem Namen“ handele, was durch eine Unterstreichung besonders hervorgehoben wird. Das Revisi- onsvorbringen endet mit einem Gruß des Angeklagten, bevor der Namenszug von Rechtsanwalt S. den Schriftsatz abschließt. Daraus ergibt sich nicht, dass der Verteidiger – wie geboten – die volle Verantwortung für den Inhalt der Revision über- nommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 – 2 StR 83/12, NJW 2012, 1748; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 345 Rn. 36 mwN). III. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von ihm genannte Verfahren, die bei anderen Staatsanwaltschaften geführt worden waren, stünden einer Verurteilung des Angeklagten entgegen, dringt er nicht durch. Diese zumeist gegen „ F. “ geführten und nach § 154 Abs. 1 StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren, deren Akten dem Landgericht vorlagen und die der Senat bei- gezogen hat, begründen allesamt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen kein Verfahrenshindernis. Auch Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. 14 15 - 7 - IV. Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebrachten Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind damit un- zulässig. V. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt – unter Erstreckung auf die Nichtrevidentin (§ 357 StPO) – zur Aufhebung des Strafausspruchs und zu einer allein den Angeklagten betreffenden geringfügigen Korrektur der Einziehungsentscheidung. 1. Die Feststellungen belegen einen gewerbsmäßigen Bandenbetrug in sechs Fällen (Fälle I.1 bis I.2 und I.4 bis I.7 der Urteilsgründe) gemäß § 263 Abs. 1 und 5 StGB sowie einen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug (Fall I.3 der Urteils- gründe) gemäß § 263 Abs. 1 und 5, § 22 StGB zum Nachteil der jeweiligen Hauptmak- ler. a) Der Angeklagte und die mit ihm zur fortlaufenden Begehung gleichartiger Straftaten verbundenen Mittäter täuschten darüber, dass der Untermakler Mietinteres- senten beschaffte, die tatsächlich Gewerbeimmobilien anmieten und den hierfür ver- einbarten Mietzins zahlen wollten und konnten. Dies führte bei den Hauptmaklern zu einem entsprechenden Irrtum. b) Irrtumsbedingt trafen die Hauptmakler eine unmittelbar zu einem Vermögens- schaden führende Vermögensverfügung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB. Eine solche ergibt sich zwar noch nicht aus der Angabe des Rechtsanwaltsanderkontos in den Provisionsrechnungen an die Vermieter, wohl aber in der Anweisung an den Rechts- anwalt, von diesem Anderkonto über den Untermakler zugunsten des Angeklagten bzw. der von diesem benannten Dritten zu verfügen. Hierdurch wurde das Vermögen der Hauptmakler unmittelbar geschädigt. aa) Ausgehend von den getroffenen Feststellungen verminderte die Leistung der Vermieter auf das Rechtsanwaltsanderkonto das Vermögen der Hauptmakler noch nicht. Denn soweit dadurch gemäß § 362 Abs. 2 iVm § 185 Abs. 1 BGB der mit dem 16 17 18 19 20 21 - 8 - Abschluss des Mietvertrages entstandene Anspruch der Hauptmakler gegen die Ver- mieter auf Zahlung der Maklerprovision aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Erfüllung erlosch, erlangten die Hauptmakler zugleich einen in voller Höhe werthaltigen An- spruch auf Auszahlung gegen den das Anderkonto führenden Rechtsanwalt, der nach den Feststellungen des Landgerichts eingehende Zahlungen zur Erfüllung des An- spruchs aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB treuhänderisch für die Hauptmakler und nicht für den Untermakler verwaltete (vgl. zum Rechtsanwaltsanderkonto auch Wey- land/Bauckmann, 11. Aufl., BRAO, § 43a Rn. 120). bb) Ein Vermögensschaden entstand den Hauptmaklern indes in den Fällen I.1 und I.2 sowie I.4 bis I.7 der Urteilsgründe, indem sie irrtumsbedingt die (jeweils aus- geführte) Anweisung erteilten, die Maklerprovisionen in Erfüllung des Untermaklerver- trags zu einem Großteil an den Angeklagten bzw. von diesem benannte Dritte weiter zu leiten. (1) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmit- telbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung, vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, 712; vom 5. De- zember 2017 – 4 StR 323/17, NStZ 2018, 538, und vom 19. Juli 2023 – 2 StR 77/22, NStZ 2023, 680 Rn. 8, jeweils mwN). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensver- fügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfü- gung des Getäuschten (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, aaO, und vom 19. Juli 2023 – 2 StR 77/22, aaO, jeweils mwN). Ein Vermögensschaden ent- steht auch, wenn die Wahrscheinlichkeit – nicht nur die Möglichkeit – eines endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils so groß ist, dass dies bereits im Zeitpunkt der Vermögensverfügung eine objektive Minderung des Gesamtvermögenswerts zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 StR 497/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 91, Rn. 8 = NStZ 2017, 30; vgl. auch BVerfG, Be- schluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09, BVerfGE 126, 170, 221 ff.). (2) Gemessen hieran entstand den Hauptmaklern durch die (Anweisung zur) Auszahlung eines Teils der erhaltenen Provision in Erfüllung des Untermaklervertrags unmittelbar ein Vermögensschaden. 22 23 24 - 9 - Dabei kann dahinstehen, ob die Hauptmakler durch die Weiterleitung der Gelder an den Angeklagten bzw. von ihm benannte Dritte von einer gegenüber dem Un- termakler wirksam fortbestehenden vertraglichen Verbindlichkeit auf Auszahlung des vereinbarten Teils der Provision frei wurden. Denn das Vermögen der Hauptmakler verminderte sich durch die in der Anweisung liegende Verfügung, worauf die Strafkam- mer hilfsweise abgestellt hat, zumindest dadurch, dass (potentiell erfolgreiche und hin- reichend konkrete, vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1978 – IV ZR 44/77, NJW 1979, 975; vom 14. Dezember 2000 – III ZR 3/00, BGHR BGB § 652 Wandelung 1, und vom 24. September 2021 – V ZR 272/19, WM 2022, 1947 Rn. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 15. November 2000 – 3 U 213/99, NJW-RR 2002, 52) Rückforderungsan- sprüche der Vermieter auch in Höhe der über den Untermakler weitergeleiteten Mak- lerprovision zu passivieren waren, denen wirtschaftlich gleichwertige Gegenansprüche der Hauptmakler auf Rückgewähr geleisteter Provisionsanteile aus den Untermakler- verträgen nicht gegenüberstanden. 2. Allerdings kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. a) Trotz der von der Strafkammer angestellten Hilfserwägungen besorgt der Se- nat, dass die Strafkammer von einer für die Strafzumessung wesentlichen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457 mwN), unzutreffen- den Schadenshöhe ausgegangen ist, indem sie den Schaden mit der Maklerprovision gleichgesetzt hat. Richtigerweise wäre der Schaden anhand eines Vergleichs zwi- schen dem aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachungsweise zu ermittelnden mone- tären Risiko, vom Vermieter auf Rückzahlung des an den Untermakler geleisteten Teils der Provision in Anspruch genommen zu werden, und dem wirtschaftlichen Wert eines Rückzahlungsanspruchs des Hauptmaklers gegen den Untermakler zu ermitteln ge- wesen. Die Strafkammer hat einen so bestimmten Vermögensschaden indes nicht der Höhe nach beziffert und folglich eine Bezifferung auch nicht in wirtschaftlich nachvoll- ziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. De- zember 2011 – 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1, 47 mwN; BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 StR 497/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensscha- den 91, Rn. 9). b) Der Rechtsfehler wirkt sich zwar auf den Schuldspruch nicht aus, weil der Senat ausschließen kann, dass den Hauptmaklern bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Schaden entstanden ist. Er führt aber zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche 25 26 27 28 - 10 - in sämtlichen Einzelfällen. Das gilt auch für Fall I.3 der Urteilsgründe, weil insoweit Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten betreffend den Schadensum- fang fehlen. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die Aufhebung des Strafausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte P. zu erstrecken. Die fehlerhafte Bestimmung des Vermögens- schadens erfasst auch die sie betreffende Strafzumessungsentscheidung. Die Fest- stellungen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widerspre- chen, sind – wie stets – möglich. 3. Der Einziehungsbetrag ist aufgrund eines Rechenfehlers geringfügig zu kor- rigieren. a) Der Angeklagte hat durch die Tat Buchgeld in Höhe von 218.106,66 Euro erlangt, § 73 Abs. 1 StGB. Die auf Konten des Angeklagten geflossenen Gelder stam- men nach den hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aus dem Provisions- anteil, der aufgrund der tatbestandlichen Vermögensverfügung der Hauptmakler je- weils an Dritte und von diesen an den Angeklagten ausgezahlt wurde. Der Täter kann auch dadurch etwas durch die Tat erlangen, dass Vermögenswerte zunächst an einen Dritten fließen und dieser die Beträge nachfolgend ganz oder teilweise ohne Gegen- leistung an den Täter weiterleitet (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 – 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 240 ff.). Beim Tatbestand des Betruges ist nicht nur der den Vermögensschaden nach § 263 Abs. 1 StGB begründende Vermögenszufluss durch die Tat erlangt, sondern sind es auch sonstige Vermögenswerte, die dem Täter auf- grund der Tatbegehung zufließen (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, BGHR StGB § 73 Erlangtes 12 Rn. 37). Der zur Aufhebung des Straf- ausspruchs führende Rechtsfehler ist mithin ohne Auswirkung auf die Einziehungsent- scheidung. b) Allerdings hat sich die Strafkammer bei der – dem Grunde nach zutreffend vorgenommenen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 3 StR 203/21, Rn. 6 mwN) – Addition des Erlangten aus den verfahrensgegenständlichen Taten in Höhe von 218.106,66 Euro und 616.528,71 Euro, hinsichtlich dessen die Einziehung durch 29 30 31 - 11 - das in die Gesamtstrafe einbezogene Urteil bereits angeordnet worden war, geringfü- gig verrechnet. Dies hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO korrigiert. Menges Meyberg Schmidt Lutz Herold Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 03.03.2023 - 5/12 KLs - 7632 Js 208598/19 (2/22)