Entscheidung
2 StR 276/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:041224B2STR276
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:041224B2STR276.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 276/24 vom 4. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. Februar 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und mate- riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 11. März 2022 an ei- ner Verkehrskontrollstelle herausgewinkt und durchsucht. Dabei trug er eine Um- hängetasche, in der sich Marihuana und Haschisch sowie ein einseitig geschlif- 1 2 - 3 - fenes Messer mit einer Klingenlänge von 7,5 cm befanden. In seiner Jackenta- sche führte er zudem ein Klappmesser mit einer Gesamtlänge von 8 cm bis 10 cm mit sich. Die aufgefundenen Drogen hatte er zuvor sowohl zum Eigenver- brauch als auch zum Handeltreiben erworben. Das sichergestellte Marihuana hatte ein Gewicht von 97,06 Gramm bei einem THC-Anteil von 14,75 Gramm, das Haschisch ein Gewicht von 76,26 Gramm bei einem THC-Anteil von 12,96 Gramm. Feststellungen dazu, in welchem Umfang die sichergestellten insgesamt 173,32 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 27,71 Gramm THC zum Eigenkonsum bzw. zum Han- deltreiben bestimmt waren, hat die Strafkammer nicht getroffen. Sie hat den Angeklagten in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Besit- zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln verurteilt. II. 1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung mitsamt den Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). a) Eine – vom Generalbundesanwalt beantragte – Änderung des Schuld- spruchs analog § 354 Abs. 1 StPO unter Berücksichtigung des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil die Beweiswürdigung lückenhaft ist, soweit das Landgericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat, welcher Anteil des sicherge- stellten Cannabis (insgesamt 173,32 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 3 4 5 6 7 - 4 - 27,71 Gramm) zum Eigenkonsum und welcher Anteil zum Weiterverkauf be- stimmt war. Die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe die auf- gefundenen Drogen „sowohl zum Eigengebrauch als auch zum Handeltreiben erworben, wobei ein Teil der Menge für den Absatz an den Zeugen I. bestimmt war“, sind – soweit eine Mengenbestimmung des jeweils zum Handel bzw. zum Eigenkonsum vorgesehenen Cannabis unterblieben ist – lückenhaft und verhin- dern eine umfassende und rechtsfehlerfreie Einordnung der Tat sowohl nach dem Betäubungsmittelgesetz als auch nach dem Konsumcannabisgesetz (vgl. Senatsurteil in dieser Sache vom 4. Dezember 2024). b) Der Angeklagte ist von dem Beweiswürdigungsfehler beschwert. Eine dem Angeklagten günstigere Rechtsfolge käme in Betracht, sofern die Eigenver- brauchsmenge noch größer und damit der Schuldgehalt geringer gewesen wäre als bisher angenommen. c) Die Aufhebung des Schuldspruchs hat auch die Aufhebung des Straf- ausspruchs zur Folge. Menges Appl Zeng Meyberg Schmidt Vorinstanz: Landgericht Hanau, 02.02.2024 - 2 KLs - 1122 Js 14635/22 8 9