Entscheidung
4 StR 387/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:031224B4STR387
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:031224B4STR387.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 387/24 vom 3. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 15. November 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hierge- gen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, da am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 109). Dies hat der Senat bei der Revisionsent- scheidung nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen, weil sich des- sen Regelung in Bezug auf den hier gegebenen Fall als günstiger erweist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – 1 StR 235/24 Rn. 5). Danach stellen sich die rechtsfehlerfrei festgestellten Tathandlungen des Angeklagten als Han- deltreiben mit Cannabis dar (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge beziehen, findet im Schuld- spruch keinen Ausdruck mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2024 – 4 StR 405/23 Rn. 4). 2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwen- dung des milderen Strafrahmens des § 34 Abs. 3 KCanG (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) statt des von ihm herangezogenen Strafrahmens des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (ein Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) auf geringere Einzel- strafen und in der Folge auch auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Hingegen können die zugehörigen Feststellungen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). 2 3 - 4 - 3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Re- visionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben. Quentin Maatsch Scheuß Marks Gödicke Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 15.11.2023 ‒ 34 KLs 17/23 500 Js 303/21 4