Entscheidung
2 StR 524/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:031224B2STR524
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:031224B2STR524.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 524/24 vom 3. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2024 im Schuldspruch da- hin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltrei- ben mit Cannabis schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Can- nabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ unter Berücksichtigung eines Härteaus- gleichs für eine vorausgegangene Verurteilung in Österreich zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re- vision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. 1 2 - 3 - 2. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Hingegen hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG) keinen Bestand, da die Einfuhr von Cannabis dem gewinn- bringenden Umsatz dient und daher als unselbständiger Teilakt in dem Tatbe- stand des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG aufgeht. Dies gilt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen auch dann, wenn sich die Einfuhrhandlung zum Zweck des Handeltrei- bens mit Cannabis, so wie hier, auf eine nicht geringe Menge (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG) bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2024 – 5 StR 243/24, Rn. 6 ff., und vom 24. September 2024 – 4 StR 158/24, Rn. 5). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. Zwar hat die Strafkammer nicht dargelegt, dass das von ihr zur Anwendung gebrachte Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) unter Berücksichtigung der Tatzeit vom 20. Oktober 2022 bis zum 28. November 2022 das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist (vgl. zur erforderlichen Prüfung BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 427/24, Rn. 2). Der Senat kann jedoch angesichts der von der Strafkammer vor- genommenen Milderung des Strafrahmens aus § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG und den von ihr ausgeführten Strafzumessungserwägungen ausschließen, dass die Anwendung der Strafrahmen aus dem Betäubungsmittelgesetz zu einem für den Angeklagten günstigeren oder gleichen Ergebnis mit der Konsequenz der Gel- tung des Tatzeitrechts (§ 2 Abs. 1 StGB) geführt hätte. Bei der gehandelten Ha- schischmenge von 11.650,4 Gramm (Wirkstoffgehalt 3.844,3 Gramm) schließt er aus, dass die Strafkammer ohne Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG gelangt wäre. 3 4 - 4 - Die Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit, anders als im Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 KCanG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 – 6 StR 52/24, StV 2024, 597, 598, Rn. 2 mwN). 3. Die Änderung des Schuldspruchs lässt die im Übrigen, wie der Gene- ralbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegt hat, rechtsfehlerfrei zu- gemessene Freiheitsstrafe unberührt. Soweit die Strafkammer strafschärfend be- rücksichtigt hat, dass der Angeklagte „tateinheitlich mehrere Straftatbestände“ erfüllt habe, hat sie erkennbar das Tatbild bewertet, wonach der Angeklagte, der nach den Feststellungen während der Versendungsvorgänge mit den Hintermän- nern in Kontakt stand, nicht nur deren Cannabishandel in Deutschland, sondern auch den von ihnen gesteuerten Einfuhrvorgang unterstützt hat. 5 6 - 5 - 4. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig er- scheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Appl Zeng Meyberg Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 19.06.2024 - 5/34 KLs - 5780 Js 205278/23 (4/24) 7