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Entscheidung

2 StR 315/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:031224B2STR315
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:031224B2STR315.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 315/24 vom 3. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 15. Dezember 2023, soweit es ihn be- trifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Bewährung ausge- setzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit sei- ner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. I. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ge- stattete der Angeklagte dem nicht revidierenden Mitangeklagten S. im Zeit- raum Oktober 2021 bis zum 25. April 2023, in seiner Wohnung Drogen zu bun- kern, an denen er keinen Besitz hatte, und – gemeinsam mit anderen Personen – in seiner Küche Crack zu kochen, welches auch aus der Wohnung heraus ver- kauft wurde. Die Durchsuchung der Wohnung am 25. April 2023 führte zur Sicherstel- lung von zum Verkauf bestimmten 1.649,1 Gramm Kokain mit einem Wirkstoff- anteil von 1.032,3 Gramm Kokainhydrochlorid und 1.235,6 Gramm Cannabisharz mit einem THC-Anteil von 120,61 Gramm. II. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig. 2. Auf die Sachrüge hin bedarf der Schuldspruch der Korrektur, weil sich die Beihilfehandlung des Angeklagten sowohl auf Kokain als auch auf Cannabis bezog. Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz regelt 1 2 3 4 5 - 4 - den Umgang mit zum Konsum bestimmtem Cannabis nunmehr abschließend. Da sich die hinsichtlich des Cannabis hier in Betracht kommende Strafdrohung nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG in jedem Fall als milder erweist als diejenige des vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Das führt entsprechend § 354 i.V.m. § 354a StPO zur Änderung des Schuldspruchs. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der An- geklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Dass sich die tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis auf eine nicht geringe Menge bezog, ist im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit – anders als im Fall des § 29a BtMG – nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern um ein Regelbeispiel eines beson- ders schweren Falles im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt. So- weit der Angeklagte dem Mitangeklagten die Lagerung von 1.649,1 Gramm Ko- kain in seiner Wohnung gestattete, hat der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Bestand. 3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Änderung des Straf- ausspruchs nach sich. Aufgrund der tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Verbindung mit § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zwar weiter anzuwenden. Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass sich die in § 34 KCanG zum Ausdruck kommende mildere Bewertung des Umgangs mit Cannabis in einer geringeren Strafe niedergeschlagen hätte (vgl. BGH, Be- schluss vom 29. Mai 2024 – 6 StR 174/24, Rn. 4). 4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil sie von der auf- gezeigten Rechtsänderung nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). 6 7 8 - 5 - 5. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den nicht revi- dierenden Mitangeklagten findet nicht statt. Denn diese beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung beim Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen, vom Senat gemäß § 354a StPO zu berücksichtigenden Rechtsänderung. Menges Appl Zeng Meyberg Schmidt Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 15.12.2023 - 3 KLs 3314 Js 15651/23 9