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Entscheidung

2 ARs 432/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:031224B2ARS432
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:031224B2ARS432.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 432/24 2 AR 246/24 vom 3. Dezember 2024 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: III StVK 859/24 BRs Landgericht Bochum 59 StVK 244/24 BRs Landgericht Bonn 5 Ds-700 Js 2885/20-290/20 Amtsgericht Grevenbroich 700 Js 2885/20 V Staatsanwaltschaft Mönchengladbach - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Verurteilten am 3. Dezember 2024 beschlossen: Für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 22. Februar 2021 – 5 Ds-700 Js 2885/20-290/20 – ist das Landge- richt Bonn – Strafvollstreckungskammer – zuständig. Gründe: Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Bonn und Bochum streiten darüber, welches von ihnen für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 22. Februar 2021 zuständig ist. 1. Das Amtsgericht Grevenbroich hat gegen den einschlägig vorbestraften Verurteilten mit Urteil vom 22. Februar 2021 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine „Gesamtfreiheitsstrafe“ von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Am 20. März 2023 ist der Ver- urteilte durch das Amtsgericht Aachen erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, die er seit dem 22. April 2024 zunächst in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach ver- büßt hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach am 13. Mai 2024 beim Amtsgericht Grevenbroich beantragt hat, die Strafaussetzung zur Bewäh- rung zu widerrufen, hat das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 1 2 3 - 3 - 29. Mai 2024 gemäß §§ 462a, 453 ff. StPO an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn abgegeben, weil der Verurteilte in deren Bezirk einsitzte. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn hat das Verfahren zunächst mit Verfügung vom 13. Juni 2024 übernommen, sich anschließend je- doch mit Beschluss vom 17. Juli 2024 für unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum abgegeben, weil der Verurteilte schon am 11. Juni 2024 in die Justizvollzugsanstalt Bochum verlegt worden war. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat sich mit Be- schluss vom 20. September 2024 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständi- gen Gerichts vorgelegt. 2. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches obe- res Gericht der Landgerichte Bonn (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) und Bo- chum (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) zur Entscheidung des Zuständig- keitsstreits berufen. 3. Für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Be- währung aus dem Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 22. Februar 2021 ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO das Landgericht Bonn – Strafvollstre- ckungskammer – zuständig, da in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Landgericht mit der Sache befasst war, aufgenommen war. Die Verlegung des Verurteilten am 11. Juni 2024 in die Justizvollzugsanstalt Bochum steht dem nicht entgegen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 28. Oktober 2024 u.a. ausgeführt: 4 5 6 7 8 - 4 - „Mit Beginn der Verbüßung der durch Urteil des Amtsge- richts Aachen vom 20. März 2023 erkannten Strafe in der Justiz- vollzugsanstalt Rheinbach wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn auch für die nachträglichen Entscheidun- gen zuständig, die sich auf die im Urteil des Amtsgerichts Greven- broich vom 22. Februar 2021 in anderer Sache gewährte Strafaus- setzung beziehen (§ 462a Abs. 4 S. 3 StPO). Die genannte Straf- vollstreckungskammer ist auch mit der Widerrufsfrage befasst worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie noch während des Aufenthalts des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach bis zum 11. Juni 2024 durch den Eingang des Bewäh- rungshefts vom Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Mön- chengladbach Kenntnis hatte […]. Ebensowenig ist von Bedeu- tung, dass sie das Verfahren vom Amtsgericht Grevenbroich erst übernommen hat, nachdem der Verurteilte in die Justizvollzugs- anstalt Bochum verlegt worden war. Denn für den Zeitpunkt des „Befasstwerdens“ im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO genügt der Eingang eines Antrags bei einem Gericht, das für die Entschei- dung allgemein zuständig sein könnte (Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 1975 – 2 ARs 296/75 –, BGHSt 26, 214-217; vom 11. Juli 1984 – 2 ARs 213/84). Gerichte in diesem Sinne sind das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 462a Abs. 2 S. 1 StPO) und die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte, in deren Bezirk der Verurteilte einsitzt. Mit Eingang des Antrags der Staatsanwalt- schaft Mönchengladbach beim Amtsgericht Grevenbroich wäh- rend der Zuständigkeitsdauer der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn war diese daher im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO mit der Sache befasst“. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Menges Appl Zeng Meyberg Schmidt 9 10