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Entscheidung

2 ARs 326/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:031224B2ARS326
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:031224B2ARS326.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 326/24 2 AR 207/24 vom 3. Dezember 2024 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls hier: Gerichtstandbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 423 Ls 14/18 Vh1 Amtsgericht Tiergarten 287 Js 2499/17 Staatsanwaltschaft Berlin 24 AR 10/24 Amtsgericht Magdeburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Verurteilten am 3. Dezember 2024 beschlossen: Für die Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. April 2018 – 423 Ls 14/18 – angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen ist der Jugendrichter beim Amtsgericht Magdeburg zuständig. Gründe: 1. Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Tiergarten hat den Verur- teilten mit Urteil vom 10. April 2018 wegen Diebstahls in zwei Fällen verwarnt, ihn angewiesen, 100 Arbeitsstunden binnen vier Monaten nach näherer Weisung durch die Jugendgerichtshilfe zu erbringen, und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.057 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Abgesehen von der Einziehungsentscheidung ist das Urteil des Amtsge- richts Tiergarten vollständig vollstreckt. Da der Verurteilte nunmehr im Bezirk des Amtsgerichts Magdeburg wohnt, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergar- ten als Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung „ge- mäß § 85 Abs. 5 JGG“ an den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter beim Amts- gericht Magdeburg abgegeben. Dieser hat die Übernahme abgelehnt, weil er die Abgabe der Vollstreckung allein in Bezug auf die Einziehungsentscheidung für 1 2 - 3 - unzulässig hält. Daraufhin hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten die Sache mit Beschluss vom 13. August 2024 dem Bundesgerichtshof zur Bestim- mung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 2. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Tiergarten (Bezirk des Kammergerichts) und Magdeburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg) zur Entscheidung des zwischen den Jugend- gerichten bestehenden Zuständigkeitsstreits nach § 14 StPO berufen, der auch für das Vollstreckungsverfahren gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 2 ARs 172/19, BGHR JGG § 85 Abs. 5 Vollstreckungsabgabe 2 mwN). 3. Zuständig für die zwischen den beiden Jugendgerichten allein im Streit stehende Vollstreckung der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträ- gen ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter beim Amtsgericht Magdeburg. Zwar geht mit der Abgabe der Vollstreckung nach § 85 JGG die gesamte Verant- wortlichkeit des Vollstreckungsorgans auf den nachfolgenden Vollstreckungslei- ter über (vgl. BGH, aaO); da das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten mit Aus- nahme der Vollstreckung der Vermögensabschöpfungsentscheidung bereits voll- ständig vollstreckt ist, kann sich hier die Abgabe der Vollstreckung aber nur noch auf die Einziehungsentscheidung beziehen. Ein unzweckmäßiges Auseinander- fallen der Zuständigkeiten ist deshalb hier nicht zu besorgen. Menges Appl Zeng Meyberg Schmidt 3 4