Entscheidung
StB 66/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:271124BSTB66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:271124BSTB66.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 66/24 vom 27. November 2024 in dem Strafverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten und ihres Verteidigers am 27. November 2024 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen: Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Haftfortdauerbe- schluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2024 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Die Angeklagte ist aufgrund eines Haftbefehls der Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 2023 (OGs 50/23) am 10. Oktober 2023 festgenommen worden und befindet sich seither ununterbro- chen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeklagte habe im Zeit- raum von Mitte Januar 2022 bis zum 13. April 2022 in G. und anderenorts in Deutschland eine inländische terroristische Vereinigung unterstützt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB sowie gemeingefährliche Straftaten gemäß § 316b Abs. 1 oder 3 StGB, die dazu bestimmt gewesen seien, die Bevölkerung 1 2 - 3 - auf erhebliche Weise einzuschüchtern oder die politischen, verfassungsrechtli- chen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und die durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich hätten schädigen können, zu begehen. Fer- ner habe die Angeklagte durch dieselbe Handlung Beihilfe geleistet zur Vorberei- tung eines bestimmten hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund. Der Haftbefehl geht insofern von einer mutmaßlichen Strafbarkeit der Angeklagten gemäß § 83 Abs. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, § 27 Abs. 1, § 52 StGB aus. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat am 29. Januar 2024 wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwurfs Anklage zum Oberlandes- gericht Koblenz erhoben. Die Hauptverhandlung hat am 18. April 2024 begonnen und dauert derzeit an. Unter dem 19. Dezember 2023 (2 Ws 648/23) hat das Oberlandesgericht eine Beschwerde der Angeklagten gegen den Haftbefehl vom 21. Septem- ber 2023 verworfen. Ihre hiergegen gerichtete weitere Beschwerde ist ohne Er- folg geblieben (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2024 - StB 4/24, juris). Am 19. März 2024 hat das Oberlandesgericht Koblenz im Zuge der Eröffnung des Hauptverfahrens die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom 21. September 2023 beschlossen und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 hat das Oberlandesgericht auf einen Haftprüfungsantrag der Angeklagten hin die Haftfortdauer beschlossen. Hierge- gen hat die Angeklagte mit Schreiben ihres Verteidigers am 13. Oktober 2024 (erneut) Haftbeschwerde erhoben. Der mit der Sache befasste 2. Strafsenat des 3 4 5 - 4 - Oberlandesgerichts hat dieser mit begründetem Beschluss vom 24. Okto- ber 2024 nicht abgeholfen und die Beschwerde mit Verfügung vom selben Tage dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat beantragt, die Haftbe- schwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger ist dem mit Schriftsatz vom 14. November 2024 mit weiteren Ausführungen entgegengetreten. II. Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die rechtlichen Vorausset- zungen für einen Haftbefehl und dessen Vollzug liegen weiterhin vor. 1. Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers der Angeklagten im Schrift- satz vom 14. November 2024 ist der Haftbefehl nicht deshalb aufzuheben, weil die Beschwerde nicht innerhalb von drei Tagen dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden ist. Zwar sieht § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO vor, dass eine Beschwerde „sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen,“ dem Beschwerdegericht vorzule- gen ist, also innerhalb von drei Tagen erforderlichenfalls eine Nichtabhilfeent- scheidung zu ergehen hat und die Vorlage zu verfügen ist, wobei es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Sache beim Beschwerdegericht nicht ankommt (vgl. KG, Beschluss vom 15. März 2019 - 4 Ws 24/19, juris Rn. 48). Indes handelt es sich um eine Sollvorschrift (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 2 BvQ 63/21, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 112). Die Überschreitung der Frist, die in umfangreichen Staatsschutzver- fahren selbst bei einer Vorabübersendung des Rechtsmittels vor Fertigung der bei Haftbeschwerden vielfach gebotenen schriftlichen Begründung der Nichtab- hilfeentscheidung häufig nur schwer oder gar nicht eingehalten werden kann, hat 6 7 8 - 5 - deshalb keine unmittelbare Konsequenz für den Bestand des angefochtenen Be- schlusses (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 53. Ed., § 306 Rn. 14; Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl., § 306 Rn. 11; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 306 Rn. 19; KK- StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 306 Rn. 18). Das gilt auch für Haftentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 2 BvR 1342/22, NStZ-RR 2023, 80; KG, Beschluss vom 15. März 2019 - 4 Ws 24/19, juris Rn. 46 ff.), zumal der zü- gige Fortgang des parallel zum Haftbeschwerdeverfahren fortgeführten Strafver- fahrens durch den Zeitpunkt der Entscheidung über eine Haftbeschwerde in aller Regel nicht tangiert wird. Allenfalls eine stark verzögerte, die Frist des § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO erheblich überschreitende Vorlage einer Haftbe- schwerde an das Beschwerdegericht, die einer sachlichen Rechtfertigung ent- behrt, kann unter Umständen zur Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 2 BvR 1342/22, NStZ-RR 2023, 80; BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 8/15, juris Rn. 12; KG, Beschluss vom 15. März 2019 - 4 Ws 24/19, juris Rn. 39 f.; BeckOK StPO/Cirener, 53. Ed., § 306 Rn. 14; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 306 Rn. 20). Eine solche Fall- konstellation ist hier offensichtlich nicht gegeben. Die Nichteinhaltung der Frist des § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO ist ersichtlich dem Umstand geschuldet gewe- sen, dass das umfangreiche Beschwerdevorbringen einer vertieften Beratung be- durft hat und ein detailliert begründeter Nichtabhilfebeschluss abzufassen gewe- sen ist, wenngleich es sich anbietet, ausführliche und zeitintensive schriftliche Begründungen von Nichtabhilfeentscheidungen zur Wahrung der Frist des § 306 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO nachzureichen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Frist- überschreitung um acht Tage negativ auf den Fortgang der Hauptverhandlung und damit die Dauer der Untersuchungshaft ausgewirkt haben könnte, sind nicht ersichtlich. - 6 - 2. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: a) Der gesondert verfolgte Vater der Angeklagten und vier weitere gemein- sam mit ihm anderweitig Verfolgte gehören der „Reichsbürger“-Szene an. Sie lehnen die staatliche Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland und deren freiheitlich-demokratische Grundordnung ab und erstreben eine Überwindung der gegenwärtigen, als illegitim erachteten Verfassungsordnung Deutschlands sowie die Errichtung eines neu organisierten deutschen Staates auf der Basis der deutschen Reichsverfassung von 1871. Mit dieser politisch-ideologischen Grundhaltung kamen die gesondert Verfolgten im Herbst 2021 in Kontakt zueinander sowie mit weiteren gleichgesinnten Personen aus den Szenen der sogenannten „Reichsbürger“ und „Querdenker“. Sie tauschten sich über die ihnen gemeinsame Ablehnung des auf der Ordnung des Grundgesetzes beru- henden deutschen Staates aus und stellten Überlegungen zur Schaffung eines neuen deutschen Staatswesens an. Ende 2021 schlossen sich die gesondert Verfolgten zu einer organisierten Gruppierung zusammen, deren übergeordnetes Ziel es war, gemeinsam und konzertiert die freiheitlich-demokratische Grundord- nung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines revolutionären Gesche- hens zu beseitigen und die Staatsstrukturen Deutschlands durch eine andere Re- gierung auf der Basis einer neuen Verfassung abzulösen. Die Vereinigung verstand sich als aus zwei ebenbürtigen Teilen beste- hend: Es gab einen „militärischen Zweig“, der den operativen Part des staatlichen Umsturzes übernehmen sollte, und einen „administrativen Arm“, dem die staats- theoretische Fundierung des zu gründenden neuen staatlichen Gemeinwesens, die Vorbereitung und Schaffung einer neuen Verfassung sowie die Errichtung einer anderen Regierung zu Aufgaben gemacht wurde. 9 10 11 - 7 - Der staatliche Umsturz sollte wie folgt bewerkstelligt werden: Parallel zu dem in Deutschland auszulösenden revolutionären Geschehen wollten sich die Angehörigen der Gruppierung einer frühen Anerkennung des neu zu schaffenden staatlichen deutschen Gemeinwesens durch einen gewichtigen ausländischen Staat versichern. Dem lag die Überlegung zu Grunde, ein neuer Staat bedürfe, um langfristig existieren zu können, einer Anerkennung durch das Ausland. Die Vereinigungsmitglieder nahmen an, Frankreich, Großbritannien und die USA hätten als „westliche Alliierte“ und „Besatzungsmächte Deutschlands“ daran kein Interesse. Die Wahl fiel daher auf Russland, zumal - so die Vorstel- lung - die Russische Föderation nach der deutschen Vereinigung durch das nicht gehaltene Versprechen des Unterlassens einer NATO-Osterweiterung ent- täuscht worden sei und daher Interesse an einer neuen deutschen Staatlichkeit habe. Geplant war, mit etwa fünf Emissären per Schiff über die Ostsee in die russische Exklave Kaliningrad zu fahren, sich in den dortigen Küstengewässern von der russischen Marine aufbringen zu lassen und sodann den Wunsch nach einem Gespräch mit Präsident Putin zu artikulieren. Es bestand die Hoffnung, daraufhin in den Kreml gebracht zu werden und bei Putin vorsprechen zu können. Dieser werde, so die Annahme, eine Anerkennung der neuen deutschen Regie- rung zusagen, so dass von Beginn an eine internationale Akzeptanz und Hand- lungsfähigkeit des neuen deutschen Staates gewährleistet gewesen wäre. Der innerstaatliche Umsturz sollte durch drei in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ablaufende und miteinander verzahnte Aktionen bewirkt wer- den, wobei es sich bei diesen drei Bausteinen der geplanten Revolution um zu- nächst isoliert entstandene und von unterschiedlichen Mitstreitern eigenständig propagierte „Aktionsideen“ handelte, die im Zuge gemeinsamer Diskussionen zu einem „Gesamtplan“ zusammengeführt wurden. 12 13 14 - 8 - Im Rahmen einer ersten Aktion, die als „silent night“ oder „Blackout“ be- zeichnet wurde und hinter der vor allem der Vater der Angeklagten stand, sollte ein mehrwöchiger bundesweiter Stromausfall durch Sabotage an Stromum- spannwerken und Stromtrassen in Deutschland mittels Sprengstoff herbeigeführt werden. Hierdurch sollte die bundesdeutsche Infrastruktur für längere Zeit lahm- gelegt werden. Damit verfolgten die Mitglieder der Gruppierung gleich mehrere Ziele: Erstens sollte der bisherigen Bundesregierung die Möglichkeit zur Fortset- zung ihrer Tätigkeit genommen werden. Zweitens sollten „die Medien“ daran ge- hindert werden, weiter Einfluss auf die Bevölkerung auszuüben. Drittens schließ- lich sollte die Bevölkerung auf sich selbst zurückgeworfen und so zu einer neuen (politischen) Selbstorganisation von unten herauf veranlasst werden. Den Vereinigungsmitgliedern war, als sie diesen Plan diskutierten und be- schlossen, bewusst, dass ein solcher Stromausfall erhebliche Schäden, darunter unweigerlich den Tod etlicher Menschen, verursachen werde. Sie erachteten sol- che Folgen als legitime und notwendige „Kollateralschäden“. Dabei spielte auch eine Rolle, dass sie davon ausgingen, es werde in näherer Zukunft ohnehin - also auch ohne Sabotageaktionen - wegen der von der Bundesregierung veranlass- ten Abkehr von der Atomkraft und fossilen Energieträgern zu einem Zusammen- bruch der Stromversorgung in Deutschland kommen, so dass die Aktion „silent night“ beziehungsweise „Blackout“ einen Zusammenbruch der Infrastruktur nur zeitlich vorverlagere. Der Vater der Angeklagten hatte zum Zeitpunkt seiner Verhaftung im April 2022 bereits aus seiner Sicht anschlagsgeeignete Objekte ausgekund- schaftet und sich Kartenmaterial zur Strominfrastruktur Deutschlands beschafft. Als zweite Aktion zur Herbeiführung des beabsichtigten Umsturzes plante die Gruppierung unter der Bezeichnung „Klabautermann“ eine Entführung des 15 16 17 18 - 9 - Bundesministers für Gesundheit Prof. Dr. Karl Lauterbach. Die Vorstellung der Vereinigungsmitglieder ging dahin, durch die gewaltsame Entführung eines „weit- hin verhassten“ besonders hochrangigen Vertreters der Bundesregierung und damit des deutschen Staates eine große Zustimmung in der Bevölkerung für die in Angriff genommene Installation einer neuen Regierung Deutschlands auszulö- sen und zugleich nach außen hin die Wirkmacht der am Umsturz beteiligten Per- sonen deutlich zu machen, wodurch sie sich einen weiteren Zulauf von Unterstüt- zern, insbesondere aus dem Kreis der deutschen Sicherheitsbehörden, erhoff- ten. Die Vereinigung führte zur Auswahl des Entführungsopfers eine Umfrage in einschlägigen geschlossenen Telegram-Chatgruppen durch; dabei entschied sich die Mehrheit der Teilnehmer für den Bundesgesundheitsminister, weil dieser als die wegen ihrer Corona-Politik „meistgehasste“ Führungspersönlichkeit Deutschlands erachtet wurde. Innerhalb der Gruppierung wurden verschiedene Möglichkeiten diskutiert, wie der Plan einer Entführung des Bundesgesundheitsministers realisiert werden könne. Letztlich wurde die Idee favorisiert, während eines Auftritts von Prof. Dr. Lauterbach in einer live im Fernsehen übertragenen Talkshow mit etwa fünf mit Maschinenpistolen militärisch bewaffneten und soldatisch ausgebildeten Kämpfern in das Fernsehstudio einzudringen, die Personenschützer des Minis- ters „auszuschalten“ und den Minister öffentlichkeitswirksam vor laufenden Ka- meras in die eigene Gewalt zu bringen. Sodann sollte - während der fortdauern- den Fernsehübertragung - ein „Haftbefehl“ gegen den Minister verlesen werden. Den Mitgliedern der Vereinigung war bewusst, dass mit bewaffneter Gegenwehr der Personenschützer zu rechnen war. Sie gingen daher von einem Schusswaf- feneinsatz und einer Tötung der Personenschützer durch die mit der Aktion be- trauten eigenen Kämpfer aus. Den erwarteten Tod der Personenschützer waren sie bereit hinzunehmen. 19 - 10 - Als dritter Baustein zur Beseitigung der staatlichen Strukturen und der grundgesetzlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland war die Durchfüh- rung einer „konstituierenden Sitzung“ vorgesehen, um eine andere Verfassung in Kraft zu setzen und eine neue deutsche Regierung zu installieren. Grundlage der neuen deutschen Staatlichkeit sollte die Deutsche Reichsverfassung von 1871 sein. Denn diese - so die Annahme - sei dem deutschen Volk, anders als das Grundgesetz, nicht aufoktroyiert worden. Zudem basiere die Verfassung von 1871, im Gegensatz zum Grundgesetz, nicht auf dem Leitbild einer von den Mit- gliedern der Vereinigung abgelehnten Parteiendemokratie. Wegen dieses Plans, an die Verfassungsordnung des Kaiserreichs anzuknüpfen, wird die Gruppierung teilweise als „Kaiserreichsgruppe“ bezeichnet. Die neue Staatsorganisation sollte ohne politische Parteien auskommen; die staatliche Willensbildung sollte, so die Vorstellung, nicht von Parteien gesteuert werden, sondern „unmittelbar vom Volk ausgehen“. Allerdings sollte die Reichsverfassung von 1871 modifiziert werden. Einen Kaiser oder König als monarchisches Staatsoberhaupt sollte es nicht ge- ben. Zudem war als Konzession an die gesellschaftliche Entwicklung ein aktives und passives Frauenwahlrecht geplant. Dem Zusammentreten der „konstituierenden Versammlung“ sowie dem beabsichtigten Zusammenbruch der Stromversorgung Deutschlands unmittelbar vorausgehen sollte ein unter der Bezeichnung „False Flag“ geplanter Auftritt eines entweder den Bundespräsidenten oder den Bundeskanzler imitierenden Schauspielers in einer Live-Sendung im Fernsehen, der bekanntgeben sollte, dass die bestehende Bundesregierung abgesetzt sei und die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 wieder gelte. Hierdurch erhoffte sich die Gruppie- rung, dass die Bevölkerung die neue Staatsform und die von der Vereinigung eingesetzte Regierung aufgrund des Anscheins einer geordneten Übergabe der Regierungsgeschäfte anerkennen werde. 20 21 - 11 - Die vorgesehene „konstituierende Sitzung“ sollte live im Internet übertra- gen und durch noch zu gewinnende Kräfte geschützt werden, wobei auch über deren Bewaffnung diskutiert wurde. Großen Raum bei den Erörterungen nahm die Frage ein, aus welchen Personen sich die Versammlung zusammensetzen sollte, deren Teilnehmerzahl auf 277 festgesetzt wurde. Es wurde vereinbart, dass nur „Deutsche nach dem Reichs- und Staatsangehörigengesetz von 1913“, die eine entsprechende „Bescheinigung der deutschen Volkszugehörigkeit“ vor- legen können, als Teilnehmer in Betracht kämen. Bis zur Zerschlagung der Grup- pierung im April 2022 ging es im Zusammenhang mit dieser dritten Aktion im We- sentlichen darum, potentielle Teilnehmer für die Volksversammlung zu finden, welche die aufgestellten Anforderungen erfüllten und durch eine „Bescheinigung“ belegen konnten; das gestaltete sich indes als schwierig. Die vorstehend skizzierten Pläne wurden auf einer Reihe von Zusammen- künften der Mitglieder der Vereinigung und weiterer Gleichgesinnter entwickelt. Die Gruppierung ging davon aus, die geplanten Aktionen, namentlich die „konsti- tuierende Versammlung“, innerhalb der ersten Monate des Jahres 2022 durch- führen zu können; zuletzt war der 9. Mai 2022 für den Beginn des Umsturzes in Aussicht genommen worden. Zur Vorbereitung der Aktion „Klabautermann“ unternahmen es Mitglieder der Vereinigung, geeignete Waffen zu erwerben, und sammelten hierfür Geld. Der Vater der Angeklagten nahm Kontakt zu einem vermeintlichen Waffenhänd- ler auf, bei dem es sich aber tatsächlich um einen Verdeckten Ermittler des Lan- deskriminalamts Rheinland-Pfalz handelte. Bei einer fingierten Übergabe der von der Vereinigung bestellten Waffen - zwei Maschinenpistolen AK 47 Kalaschnikow und vier Pistolen Glock Modell 19 nebst Munition - an den Vater der Angeklagten am 13. April 2022 wurde dieser von der Polizei verhaftet; am selben Tag wurden 22 23 24 - 12 - auch weitere Vereinigungsmitglieder festgenommen und die Vereinigung damit zerschlagen. b) Die Angeklagte befürwortete - weil sie derselben ideologischen Vorstel- lung anhing - nicht nur die Aktivitäten ihres Vaters und seiner Mitstreiter, sondern förderte diese auch aktiv, ohne selbst als Mitglied dem Zusammenschluss ange- hört zu haben. aa) Der Angeklagten waren die Pläne der Gruppierung und deren Aktivi- täten bekannt; sie billigte diese, weil sie die Ziele ihres Vaters und seiner Mitstrei- ter teilte. bb) Im Zeitraum von spätestens Januar 2022 bis zur Verhaftung ihres Va- ters am 13. April 2022 betrieb sie als Administratorin in seinem Auftrag verschie- dene Telegram-Chatgruppen, die der Kommunikation der Vereinigungsmitglieder untereinander, der Anwerbung weiterer Unterstützer und der Vernetzung mit die- sen dienten. Dabei traf sie technische Vorkehrungen, um eine konspirative, vor staatlichem Zugriff geschützte Kommunikation zu ermöglichen. So erklärte sie sich am 27. Januar 2022 gegenüber ihrem Vater bereit, in einer Telegram-Chat- gruppe, für die sie Administratorenrechte besaß, Sicherheitseinstellungen vorzu- nehmen, die eine Überwachung und Infiltration erschweren sollten. Dabei ging es um eine automatisierte Lösung von Chateinträgen und eine Begrenzung der Befugnis zur Aufnahme neuer Mitglieder dahin, dass nur Administratoren hier- über entscheiden konnten. In der Folgezeit kam die Angeklagte dieser Aufgabe nach. Am 17. Februar 2022 und am 23. März 2022 trat sie in Absprache mit ihrem Vater weiteren geschlossenen Telegram-Chatgruppen bei. Auch für diese er- langte sie Administratorenrechte und übernahm sie die Administration unter an- derem durch Vornahme besonderer Sicherheitseinstellungen. 25 26 27 - 13 - cc) Bei einer Gelegenheit Ende Januar 2022 fungierte sie für ihren Vater als Botin, indem sie einer an ihrem Wohnort lebenden Kontaktperson Informatio- nen ihres Vaters persönlich überbrachte, welche die Planung des Umsturzge- schehens betrafen. dd) Sie unterstützte die vereinigungsbezogenen Aktivitäten ihres Vaters logistisch, indem sie ihm im Zeitraum vom 15. Februar 2022 bis zum 13. April 2022 ihren Pkw zur Verfügung stellte, mit dem er zu mindestens einem persönlichen Zusammentreffen von Vereinigungsmitgliedern reiste. ee) Im Auftrag ihres Vaters erstellte sie - durch Zusammenfügung ihr vor- liegender Texte - am 10. April 2022 ein 44-seitiges pdf-Dokument mit dem Titel „Exit-S - Wehrhaft nach der Stunde null“, das Anleitungen zur Herstellung von Giften und Sprengstoffen enthielt. Die Datei übermittelte sie ihrem Vater zur Nut- zung für Zwecke der Gruppierung. 3. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) gilt: a) Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Ge- richt während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbe- schwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2024 - StB 57/24, juris Rn. 60; vom 23. April 2024 - StB 22/24, juris Rn. 6; vom 21. September 2020 - StB 28/20, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 5 - während Hauptverhandlung; vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 mwN). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreich- 28 29 30 31 32 - 14 - ten Verfahrensstand noch fortbesteht oder weggefallen ist. Das Beschwerdege- richt hat demgegenüber keine eigenen, unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss es in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderun- gen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2024 - StB 57/24, juris Rn. 60; vom 23. April 2024 - StB 22/24, juris Rn. 6; vom 21. September 2020 - StB 28/20, BGHR StPO § 112 Tatver- dacht 5 - während Hauptverhandlung; vom 29. September 2016 - StB 30/16, NJW 2017, 341 Rn. 5, 7; vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 117 Rn. 11a). Um dem Beschwerdegericht die gebotene eigenverantwortliche Entschei- dung zu ermöglichen, bedarf es daher einer - wenn auch knappen - Darstellung durch das erkennende Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfindet, ob und inwieweit sowie durch welche Beweismittel sich der zu Beginn der Beweisauf- nahme vorliegende Verdacht bestätigt oder verändert hat und welche Beweiser- gebnisse gegebenenfalls noch zu erwarten sind. Es genügt, wenn das erken- nende Gericht darlegt, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise es den dringenden Tatverdacht stützt. Deren Bewertung bedarf es regelmäßig 33 - 15 - nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2024 - StB 57/24, juris Rn. 61; vom 29. September 2016 - StB 30/16, NJW 2017, 341 Rn. 7). Das Beschwerde- gericht prüft die Ausführungen zu den Erkenntnissen der Hauptverhandlung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Plausibilität (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Septem- ber 2024 - StB 57/24, juris Rn. 61; vom 26. Mai 2020 - StB 15/20, juris Rn. 13 f.; vom 2. September 2003 - StB 11/03, BGHR StPO § 117 Begründung 1). Es hat die Beurteilung des dringenden Tatverdachts zu beanstanden, soweit die Würdi- gung des Tatgerichts offensichtliche Mängel aufweist, welche die Einschätzung der Verdachtslage als unvertretbar erscheinen lassen. Der Haftbeschwerde ver- mag es indes nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn der Rechtsmittelführer die Er- gebnisse der Beweisaufnahme abweichend bewertet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2024 - StB 57/24, juris Rn. 61; vom 23. April 2024 - StB 22/24, juris Rn. 7; vom 29. Oktober 2020 - StB 38/20, juris Rn. 13 mwN). b) Der ausführlich begründete - 57-seitige - Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2024 genügt, zumal in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 24. Oktober 2024, den vorgenannten Anforderungen. Die dortigen Darlegungen zum dringenden Tatverdacht sind nachvollziehbar und plausibel. Ihnen tritt der Senat bei. Auf die Ausführungen in diesen beiden Be- schlüssen des Oberlandesgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Insbesondere liegen aus den vom Oberlandesgericht darge- legten Gründen keine den dringenden Tatverdacht entkräftenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erkenntnisse eingesetzter verdeckter Ermittler wegen des Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen für ihren Einsatz unverwertbar sein könnten oder eine vom verdeckten Ermittler „VE 2“ initiierte rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorgelegen haben könnte. 4. In rechtlicher Hinsicht ist gegenwärtig auszugehen von einer hochwahr- scheinlichen Strafbarkeit der Angeklagten jedenfalls wegen Unterstützung einer 34 35 - 16 - terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB. Ob sie zudem dringend verdächtig ist, tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) hierzu der Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unterneh- mens gemäß § 83 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB schuldig zu sein (zu den Vorausset- zungen einer Strafbarkeit nach § 83 Abs. 1 StGB s. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23, BGHSt 68, 1 Rn. 37 ff.), kann auch für die vorliegende Haftentscheidung weiterhin dahingestellt bleiben (vgl. insofern bezogen auf den vorliegenden Fallkomplex näher BGH, Beschluss vom 3. November 2022 - AK 40-43/22, juris Rn. 54). Denn bereits die hochwahrscheinliche Strafbarkeit wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung trägt die Fortdauer der Untersuchungshaft. Gleichfalls keiner Beantwortung bedarf an dieser Stelle die Frage, ob alle Aktivitäten der Angeklagten als eine Tat der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im materiellrechtlichen Sinne zu werten oder insofern mehrere realkonkurrierende Taten gegeben sind. a) Bei der hier inmitten stehenden Gruppierung handelte es sich hoch- wahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung im Sinne der § 129 Abs. 2, § 129a StGB (vgl. hierzu bereits BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - StB 4/24, juris Rn. 35; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 31; vom 3. Novem- ber 2022 - AK 40-43/22, juris Rn. 44). Denn der Zusammenschluss bestand aus mehr als zwei Personen, war auf längere Dauer angelegt, hatte - wie schon die Unterteilung in einen „militärischen Zweig“ und einen „administrativen Arm“ zeigt - eine organisatorische Struktur und verfolgte mit der Abschaffung der frei- heitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Errichtung eines neuen deutschen Staatswesens ein übergeordnetes gemeinsa- mes Interesse (vgl. zu den konstitutiven Merkmalen einer Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8 f.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 36 - 17 - Rn. 13 ff.). Dieses Ziel wollten die Mitglieder der Vereinigung nach dem gegen- wärtigen Stand des Verfahrens durch die Begehung von Katalogtaten im Sinne des § 129a Abs. 1 und 2 StGB erreichen. Eine Entführung des Bundesgesund- heitsministers einhergehend mit der Tötung seiner Personenschützer wäre als Straftat gemäß §§ 211, 212, 239b StGB zu werten (Katalogtat gemäß § 129a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). Die Herbeiführung eines bundesweiten längeren Stromausfalls durch Sprengstoffanschläge stellte rechtlich zumindest einen Ver- stoß gegen § 316b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB und damit eine Katalogtat gemäß § 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB dar. Das Vorhaben war mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine gewaltsame Abschaffung der Staats- und Regierungsstrukturen Deutschlands gerichtet und damit dazu bestimmt, die politischen, verfassungs- rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen der Bundesrepublik im Sinne des § 129a Abs. 2 StGB zu beseitigen. Die Pläne waren zudem objektiv geeignet, im Falle ihrer Umsetzung die Strukturen der bundesdeutschen Verfas- sungsordnung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. insofern MüKoStGB/Schä- fer/Anstötz, 4. Aufl., § 129a Rn. 43 ff.). b) Die Angeklagte unterstützte hochwahrscheinlich die Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 5 StGB. aa) Unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die in- nere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Ge- fährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 - StB 44/23, juris Rn. 44; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 37 38 - 18 - 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Be- tätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne han- delt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nicht- mitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisati- onsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, NStZ-RR 2022, 13; Urteile vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 136; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 Rn. 16 ff.). Er- forderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Förderungshandlung an sich kon- kret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendei- nen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbe- zogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - StB 63+64/23, juris Rn. 32; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5). In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein mess- barer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13/13 u.a., BGHSt 58, 318 Rn. 19; Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 134). - 19 - bb) Hiervon ausgehend unterstützte die Angeklagte mit ihren Handlungen, die in der Sache mitgliedschaftliche Aktivitäten ihres Vaters förderten, die hier inmitten stehende Vereinigung. Ihre Tathandlungen waren für die Gruppierung objektiv nützlich, weil sie der (weiteren) Vorbereitung des beabsichtigten Umstur- zes unmittelbar dienlich waren. 5. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist gesamtwürdigend wahrscheinlicher, dass sich die Angeklagte - sollte sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen wird. Die ledige und kinderlose Angeklagte hat - auch wenn ihre konkreten Tat- beiträge nicht von besonderem Gewicht waren und sie unbestraft ist - angesichts der potentiellen Gefährlichkeit der von ihr unterstützten Vereinigung, die auf eine gewaltsame Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Deutsch- lands abzielte, mit einer längeren, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheits- strafe zu rechnen. Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz ste- hen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründen- den Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Septem- ber 2022 - AK 27/22, juris Rn. 36; vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). Die Angeklagte lehnt mit hoher Wahrscheinlichkeit die gegenwärtige Staats- und Verfassungsordnung der Bundesrepublik ab und verneint die Legiti- mität ihrer Staatsorgane zu hoheitlichem Handeln. Auch deshalb steht nicht zu erwarten, dass sie sich dem weiteren Strafverfahren im Falle einer Haftentlas- 39 40 41 42 - 20 - sung freiwillig stellte. Die Ermittlungen haben zudem gezeigt, dass die Ange- klagte vernetzt ist in der Szene derer, die - als sogenannte „Reichsbürger“ oder „Querdenker“, Verschwörungstheoretiker, Anhänger nationalsozialistischen Ge- dankengutes oder „Corona-Leugner“ - die staatliche Verfasstheit der Bundesre- publik und deren freiheitlich-demokratische Grundordnung missbilligen und ihre Überwindung erstreben. Sie kann daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten zurückgreifen, das sie im Falle einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens logistisch und finanziell unterstützen würde. Dies setzt einen weiteren Fluchtanreiz. Zwar ging die Angeklagte bis zu ihrer Verhaftung einer regulären Erwerbs- tätigkeit nach und hat sie einen Lebenspartner, wenngleich sie mit diesem nicht zusammenwohnte. Doch hat sie ihren Arbeitsplatz durch die Inhaftierung verlo- ren und besteht der Verdacht, dass auch ihr Lebensgefährte dem „Reichsbürger“- Milieu angehört. Zudem lässt ein überwachtes Telefonat mit ihrer Mutter erken- nen, dass sie beabsichtigte, mit dem Beginn des Staatsstreiches ihre Arbeits- stelle zu kündigen und ihre Wohnung aufzugeben; dies deutet auf eine grund- sätzliche Bereitschaft zu einer radikalen Veränderung der Lebensverhältnisse hin. Der Umstand, dass die Angeklagte im Anschluss an die Verhaftung ihres Vaters am 13. April 2022 und damit einhergehender Durchsuchungsmaßnahmen keine Anstalten zur Flucht oder zum Untertauchen unternommen hat, ist kein ge- wichtiges Indiz gegen eine Fluchtgefahr. Denn diese Maßnahmen haben bei ihr nicht die Befürchtung aufkommen lassen müssen, einer mit hoher Straferwartung verbundenen Strafverfolgung wegen Mitwirkung an der Gruppierung um ihren Vater unterworfen zu werden. Vielmehr hat sie den Umstand, dass sie, anders als ihr Vater, im April 2022 nicht verhaftet worden ist, dahin deuten können, dass die Ermittlungen keine sie (genügend) belastenden Umstände zu Tage gebracht 43 44 - 21 - hatten. Das zu dieser Zeit gegen sie selbst geführte Ermittlungsverfahren hat sich auf den Vorwurf der Fälschung von Corona-Testzertifikaten bezogen und mit den Umsturzplänen in keinem Zusammenhang gestanden; in diesem Verfahren hat die Angeklagte mit keiner Haftstrafe rechnen müssen. Angesichts dessen kommt entgegen dem Beschwerdevorbringen dem genauen Inhalt einer Gefährderan- sprache keine entscheidende Bedeutung zu; selbst wenn in dieser die Rede da- von gewesen sein sollte, die Angeklagte sei „nicht unschuldig“, hat sie aus dem Umstand, dass sie keinen weiteren Maßnahmen unterworfen worden ist, den Schluss ziehen können, dass sie sich nicht im Fokus der Strafverfolgungsbehör- den befunden hat. Einer näheren Aufklärung des Inhalts der Gefährderansprache bedarf es deshalb im Beschwerdeverfahren nicht. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die von ihm geteilten Ausführun- gen zur Fluchtgefahr im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Okto- ber 2024. Vor dem Hintergrund der vorgenannten die Fluchtgefahr begründenden Umstände kommt eine Außervollzugssetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) nicht in Betracht. 6. Die Untersuchungshaft ist schließlich weiterhin verhältnismäßig im Sinne des § 120 StPO (zu den hierfür nach st. Rspr. geltenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 20. April 2022 - StB 16/22, NStZ-RR 2022, 209, 210 mwN). Insofern ist namentlich zu berücksichtigen, dass das Verfahren durch- gängig mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung betrieben worden ist und derzeit weiter betrieben wird. Zudem hat die Angeklagte auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft im Verurtei- lungsfall mit einer erheblichen noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zu rech- 45 46 47 - 22 - nen, so dass die Höhe der gegenwärtigen „Nettostraferwartung“ die weitere Un- tersuchungshaft ebenfalls nicht unverhältnismäßig erscheinen lässt. Schäfer Paul Kreicker