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AK 90/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:271124BAK90
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:271124BAK90.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 90/24 vom 27. November 2024 in dem Strafverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeschuldig- ten und ihrer Verteidiger am 27. November 2024 gemäß §§ 121, 122 StPO be- schlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes- gericht München übertragen. Gründe: I. Die Angeschuldigte wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2024 (1 BGs 267/24) am 6. Mai 2024 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersu- chungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, die Angeschuldigte habe sich in zwei Fällen am 9. (richtig: 10.) und 11. Februar 2023 in Budapest als Mitglied an einer Vereinigung beteiligt, deren Zweck und Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet sei, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht seien, und habe dabei jeweils durch dieselbe Handlung mit 1 2 - 3 - anderen Beteiligten gemeinschaftlich andere Personen mittels eines anderen ge- fährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung an der Gesundheit geschädigt, strafbar als Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereini- gung und gefährliche Körperverletzung gemäß § 129 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2, Nr. 4 und 5, § 25 Abs. 2, § 53 StGB. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 18. September 2024 Anklage er- hoben und den Tatvorwurf rechtlich abweichend vom Haftbefehl gewertet. Hin- sichtlich des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung nimmt die Ankla- geschrift in beiden Fällen zudem das Qualifikationsmerkmal der Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes an sowie hinsichtlich eines Falls (II. 1. a) bb) (1) dieses Beschlusses) das Qualifikationsmerkmal eines hinterlistigen Über- falls. Überdies geht die Anklageschrift hinsichtlich des letztgenannten Falls von einem versuchten Mord aus. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Die Angeschuldigte ist der ihr im Haftbefehl angelasteten Taten drin- gend verdächtig. a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Im Februar 2023 bestand eine aus jedenfalls den gesondert Verfolgten P. , D. , W. , T. , M. , A. , Mü. , G. , As. , S. , Sc. , Sa. , Ma. , An. und 3 4 5 6 7 - 4 - Ab. sowie E. und Me. gebildete Gruppie- rung, deren Ziel es war, in Deutschland und anderen europäischen Staaten - ins- besondere anlässlich der Veranstaltungen zum „Tag der Ehre“ in Budapest - ge- meinsam Gewaltstraftaten gegen Angehörige des politisch rechten Spektrums zu begehen. Sie stand in der Kontinuität eines Personenzusammenschlusses, der sich spätestens Anfang 2018 mit dem Schwerpunkt in L. aus der politisch links motivierten und militant eingestellten Szene herausgebildet hatte. Die An- gehörigen dieses Personenzusammenschlusses, zu denen die gesondert Ver- folgten M. , E. , G. und dessen dama- lige Lebensgefährtin En. gehörten, hatten bis Juni 2020 auf der Grundlage ihrer gemeinsamen linksextremistisch-antifaschistischen Einstellung sowie inner- halb der von ihnen gebilligten und für gerecht erachteten Militanz mit wechseln- der Beteiligung wenigstens drei gewaltsame Angriffe auf Teilnehmer rechter Sze- neveranstaltungen an außerhalb L. s gelegenen Bahnhöfen durchgeführt. Zudem hatten Mitglieder der Vereinigung in mindestens vier Fällen gezielt be- kannte oder in der linken Szene bekanntgemachte Rechtsextremisten sowie in einem Fall situationsbedingt kurzentschlossen ein (vermeintlich) ebenfalls dem Zielspektrum entsprechendes Tatopfer angegriffen sowie durch Ausspähmaß- nahmen einen weiteren solchen Angriff vorbereitet. Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor den Angriffen in Budapest, spätes- tens aber mit Beginn der Veranstaltungen zum „Tag der Ehre“ am 11. Feb- ruar 2023, integrierte sich die Angeschuldigte neben den weiteren gesondert Ver- folgten entweder in diesen bereits bestehenden Personenzusammenschluss oder alle genannten Personen bildeten eine neue Gruppierung. Handlungslei- tende Motive aller Beteiligten betreffend die Beteiligung an dieser auf gefährliche Körperverletzungen gerichteten Organisation waren ein militanter Antifaschismus und die Ablehnung des demokratischen Rechtsstaats, insbesondere des staatli- 8 - 5 - chen Gewaltmonopols. Ziel der Angehörigen der Gruppierung war es, in Durch- setzung ihrer Überzeugungen mittels Gewalttätigkeiten gegen der rechten Szene zugehörige Personen deren politische Aktivitäten nachhaltig zu unterbinden und zugleich andere Rechtsextremisten durch die mit den Taten verbundene Signal- wirkung abzuschrecken. Insgesamt verübten Mitglieder der Organisation im Februar 2023 in Buda- pest mindestens fünf linksextremistisch motivierte körperliche Angriffe auf (ver- meintliche) Angehörige der rechten Szene, bei denen neun Personen nicht uner- heblich, in zwei Fällen sogar lebensgefährlich verletzt wurden: Am 9. Februar 2023 überfielen die Angeschuldigte und weitere Beteiligte zunächst am Budapes- ter We. im Bezirk einen ungarischen Staatsangehörigen und sodann auf dem Fö. Platz drei polnische Staatsangehörige. Am 10. Februar 2023 grif- fen Mitglieder der Vereinigung zur Mittagszeit auf dem Ga. Platz im Bezirk einen ungarischen Staatsangehörigen und am Abend in der Ba. Straße im Budapester Bezirk zwei weitere ungarische Staatsangehörige an. Am 11. Februar 2023 schließlich überfielen Angehörige der Gruppierung in der Mi. Straße im Bezirk zwei deutsche Staatsangehörige. Diese Angriffe folgten dem Muster der Überfälle, die von der um M. , G. und E. bestehenden Gruppierung in den Jahren 2018 bis 2020 begangen wurden; ihnen lagen bei sogenannten Szenariotrainings eingeübte Verhaltensweisen zu Grunde. So erfolgten alle An- griffe in Budapest stets aus einer personellen Überzahl von vermummten Angrei- fern heraus unter Verwendung von Pfeffer- und Gassprays. Daneben wurden - außer in einem Fall - Schlagwerkzeuge eingesetzt, mit denen die Angreifer bin- nen der vorab vereinbarten Angriffsdauer von etwa 30 Sekunden wiederholt auf die Geschädigten einschlugen, um diesen größtmöglichen gesundheitlichen 9 10 - 6 - Schaden zuzufügen. Die zeitliche Begrenzung der Angriffsdauer sollte eine recht- zeitige Flucht aller Beteiligten sicherstellen. Zur Vorgehensweise bei den Über- fällen gehörte auch die Verteilung auf angriffsspezifische Rollen. So gab es we- nigstens einen Mittäter, der sich als „Überblicksperson“ selbst nicht unmittelbar an den körperlichen Misshandlungen beteiligte, sondern die Aufgabe innehatte, zur Hilfeleistung bereite Dritte von einem Eingreifen abzuhalten. Zugleich oblag es ihm als „Kommandogeber“, das Wirken der übrigen Angreifer zu koordinieren und nach Ablauf der vorab vereinbarten Angriffsdauer das Signal zum Rückzug zu geben. In Vorbereitung der Angriffe in Budapest hatten Angehörige der Tätergrup- pierung am 22. und 31. August 2022 über die Online-Buchungsplattform „ “ zwei Wohnungen, eine davon in der K. Straße , angemietet, die während des Tatzeitraums als Rückzugsort von den Gruppenmitgliedern genutzt wurden. Zur Kommunikation untereinander verwendeten die Vereinigungsmitglieder SIM- Karten, die auf nicht existente Personen registriert waren und daher nicht ohne Weiteres einem Nutzer zugeordnet werden konnten. Zudem veränderten die An- gehörigen der Tätergruppierung regelmäßig zeitnah während der Flucht ihr Äu- ßeres, um eine Wiedererkennung zu verhindern. Hierzu entledigten sie sich zu- meist einzelner ihrer bei den Taten getragener Kleidungsstücke. bb) Die Angeschuldigte war in Umsetzung des Vereinigungszwecks an zwei der in Budapest verübten Taten beteiligt. (1) Am 10. Februar 2023 überfielen die Angeschuldigte und sieben geson- dert Verfolgte auf dem Ga. Platz im Bezirk den ungarischen Staatsan- gehörigen Tó. . Gegen 11.30 Uhr hielten die Angeschuldigte sowie die anderen Personen am Sz. Platz Ausschau nach potentiellen Tatopfern. Dabei fiel ihnen 11 12 13 14 - 7 - wegen der von ihm getragenen Militärkleidung Tó. auf, der um 11.45 Uhr aus dem Linienbus ausstieg. Von seiner Ankunft am Sz. Platz an beobachteten die Angeschuldigte und die weiteren späteren Angreifer sowie dar- über hinaus drei gesondert Verfolgte den Geschädigten. Als dieser gegen 11.50 Uhr seine Fahrt mit dem Bus der Linie in Richtung Ga. Platz fortsetzte, folgten ihm die Angeschuldigte sowie die sieben übrigen gesondert Verfolgten in der Erwartung, es werde sich eine geeignete Gelegenheit ergeben, ihn anzugreifen. Am Ga. Platz angekommen, versammelten sich die Angeschul- digte und die gesondert Verfolgten zunächst auf einem Parkplatz. Währenddes- sen trat die gesondert Verfolgte As. an den Geschädigten heran und fragte ihn auf Ungarisch, ob er beabsichtige, an Veranstaltungen zum „Tag der Ehre“ teilzunehmen. Seine Antwort, dass ihm eine Teilnahme nicht möglich sei, weil er arbeiten müsse, er aber Bekannte habe, die teilnehmen wollten, wies den Ge- schädigten in den Augen der Angreifer mit der für sie erforderlichen Gewissheit als rechtsextrem aus. Nachdem die gesondert Verfolgte As. sich kurz wieder zu ihren Begleitern begeben und von seiner Antwort berichtet hatte, beschlossen sie gemeinsam endgültig, Tó. körperlich anzugehen. Zu diesem Zweck näherten sich die Angreifer dem Geschädigten, der wei- terhin auf dem Ga. Platz unterwegs war, eilig von hinten an. Tó. versah sich in diesem Moment keines Angriffs auf seine körperliche Unversehrt- heit. Für den Geschädigten völlig unvermittelt versetzte ihm der gesondert Ver- folgte S. sodann mit einem Teleskopschlagstock zunächst wenigstens vier Schläge in den Nacken- und Kopfbereich. Nachdem Tó. infolgedes- sen taumelnd zu Boden gegangen war, schlug der Täter noch mehrfach mit dem Schlagstock auf Kopf, Rücken und Brust ein. Derweil versuchten die Angeschul- digte sowie die gesondert Verfolgten Sa. , Ma. und An. , die Beine und 15 16 - 8 - Arme des Geschädigten am Boden zu fixieren, um ihn daran zu hindern, eine Schutzhaltung einzunehmen. So wollten sie dem gesondert Verfolgten S. eine größere Angriffsfläche für die von ihm ausgeführten Schläge bieten. Darüber hinaus schlugen und traten die gesondert Verfolgten Sa. , Ma. und An. auch selbst mehrfach auf den Kopf und den Körper des Geschädigten ein; die gesondert Verfolgte W. schlug mit einem Kubotan dreimal gezielt auf sei- nen Kopf. Während der von den übrigen Angreifern ausgeführten Misshandlun- gen sicherten die gesondert Verfolgten D. und As. das Vorgehen gegen ein etwaiges Zuhilfekommen durch Dritte ab, indem sie die Arme ausbrei- teten und sich vor die den Angriff beobachtenden Passanten stellten. Der Be- schuldigten As. kam zudem, wie zuvor abgesprochen, die Funktion der „Kommandogeberin“ zu, die durch Klatschen mit den Händen das Ende des An- griffs signalisierte. Unmittelbar nach ihrem Kommando sprühte die gesondert Verfolgte D. Pfefferspray in das Gesicht des Geschädigten. Im An- schluss rannten die Angreifer los und kümmerten sich nicht weiter um ihr erkenn- bar stark blutend am Boden liegendes Opfer. Der Geschädigte Tó. erlitt mehrfache Schädelprellungen, Prellungen am rechten Brustkorb, neben der Wirbelsäule und am rechten Knie sowie diverse Kopfplatzwunden, die genäht werden mussten. Solche Folgen hatten die Angrei- fer beabsichtigt. Aufgrund des massiven Einwirkens insbesondere auf den Kopf bestand darüber hinaus die reale Gefahr, dass Tó. bei dem Angriff noch schwerere, eventuell sogar tödliche Verletzungen hätte erleiden können. Die diese Gefahr begründenden Umstände erkannten die Angreifer. (2) Kurz nach Mitternacht des 11. Februar 2023 verübten die Angeschul- digte sowie fünf gesondert Verfolgte in der Mi. Straße im Bezirk einen An- griff auf die deutschen Staatsangehörigen F. und B. . 17 18 - 9 - Die Gruppe der Angreifer hatte sich zunächst am 10. Februar 2023 gegen 22.15 Uhr im Restaurant „ “ in der O. Straße mit anderen gesondert Ver- folgten getroffen. Die anwesenden Angehörigen der Tätergruppierung gingen da- von aus, dass zu dieser Zeit in der Stadt noch Teilnehmer der Veranstaltungen zum „Tag der Ehre“ unterwegs waren, die für sie lohnenswerte Angriffsziele dar- stellen könnten. Vom Restaurant aus wollten sie - aufgeteilt in zwei Gruppen - losgehen, nach solchen Personen Ausschau halten und diese bei passender Ge- legenheit entsprechend ihrer gemeinsamen Zielsetzung körperlich angreifen. F. und B. , die aus Anlass der Veranstaltun- gen zum „Tag der Ehre“ nach Budapest gekommen waren und sich auf dem Heimweg von einem Konzert unter anderem der national gesinnten Schweizer Sängerin „ “ im „ “ Pub in der Bar. Straße be- fanden, waren nach dem Ende des Konzerts um 00.01 Uhr am nur wenige Hun- dert Meter entfernten Mó. Platz in eine Straßenbahn eingestiegen. Dort wurden sie von der Angeschuldigten sowie den weiteren Begleitern bemerkt, die um 00.05 Uhr am Sze. Platz in dieselbe Straßenbahn zustiegen. Auf- grund der vom Geschädigten F. getragenen Jacke der in rechtsextremen Kreisen populären Marke „ “ wurden die Geschädigten dem rechten Spektrum zugeordnet und deshalb als Opfer auserkoren. Um eine günstige Gelegenheit für einen Angriff abzupassen, beobachte- ten die Angeschuldigte sowie fünf gesondert Verfolgte die Geschädigten F. und B. zunächst in der Straßenbahn. Anschließend folgten sie F. und B. , als diese die Bahn in der Mi. Straße verließen und zu Fuß in Richtung ihrer Unterkunft weitergingen. Als die Geschädigten ihre Unterkunft erreicht hatten und B. den Zugangscode zur Haustür eingeben wollte, rief schließlich eine der weiblichen Angreiferinnen: „Go!“ und gab damit das Kommando zum Angriff. Daraufhin rannten die Angeschuldigte 19 20 21 - 10 - und die weiteren Angreifer auf die Geschädigten zu, schlugen mit Schlagwerk- zeugen, darunter mehrere Schlagstöcke sowie ein kleiner Hammer, auf sie ein und versetzten ihnen vereinzelte Tritte. Der Geschädigte F. wurde - über- wiegend am Kopf - von wenigstens 15 Schlägen getroffen. Die Geschädigte B. , die aufgrund der Einwirkung zu Boden ging, erhielt eine unbekannte Anzahl an Schlägen. Auf den Ausruf „Stopp“ oder „Schluss“ der „Kommandoge- berin“ stellten die Angreifer die Schläge ein und besprühten die Geschädigten abschließend mit Pfefferspray. Dann flüchteten sie. F. erlitt bei dem Angriff multiple Kopfplatzwunden, die genäht werden mussten, sowie Prellungen und Hämatome im Kopf- und Gesichtsbe- reich. B. trug bei dem Angriff eine behandlungsbedürftige Kopf- platzwunde, multiple Prellungen am Körper sowie Reizungen der Schleimhäute und Augen davon. Solche Folgen hatten die Angreifer beabsichtigt. Aufgrund des massiven Einwirkens insbesondere auf den Kopf der Geschädigten bestand dar- über hinaus die reale Gefahr, dass diese bei dem Angriff noch schwerere, even- tuell sogar tödliche Verletzungen hätte erleiden können. Die diese Gefahr be- gründenden Umstände erkannten die Angreifer. b) Die Angeschuldigte hat sich zu den Tatvorwürfen bislang nicht einge- lassen. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Taten beruht auf Folgendem: aa) Die Abläufe der beiden Angriffe und ihre Folgen sind den jeweiligen polizeilichen Ermittlungen zu entnehmen und werden insbesondere belegt durch Zeugenaussagen, Arztberichte und Gutachten sowie die Auswertung von Video- aufnahmen und Asservaten. 22 23 24 25 - 11 - bb) Belege für die Mitwirkung der Angeschuldigten an den beiden Angrif- fen und ihre hierin liegenden Beteiligungshandlungen an der kriminellen Vereini- gung ergeben sich aus den Erkenntnissen zu den Einzelvorgängen, insbeson- dere aus der Identifizierung der Angeschuldigten und der ganz überwiegenden Zahl der weiter beteiligten Personen anhand von Vergleichen verschiedener Vi- deoaufnahmen. Diese zeigen die Angeschuldigte als Bestandteil einer Teil- gruppe jeweils bei der planvollen Beobachtung und Verfolgung der später Ge- schädigten sowie bei der Tatausführung. cc) Dafür, dass sich die Angeschuldigte durch ihre Mitwirkung an den bei- den Angriffen auf die Geschädigten zugleich mitgliedschaftlich an einem länger- fristig organisierten Personenzusammenschluss beteiligte, spricht mit hohem Ge- wicht deren serielle Ausführung unter gleichartigen Bedingungen und unter Be- teiligung überwiegend derselben Personen. Hinzu kommt die bereits Monate zu- vor organisierte Anmietung der als Operationsbasis dienenden Wohnungen, wo- bei die Angeschuldigte - ausweislich ausgewerteter Videoaufnahmen - uneinge- schränkt Zugang zu der Wohnung in der K. Straße hatte. dd) Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2024 und die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 18. September 2024 (S. 17 - 47) sowie die dort jeweils angeführten Nachweise aus der Sachakte Bezug genommen. c) Das dargelegte Verhalten der Angeschuldigten begründet in rechtlicher Hinsicht den dringenden Tatverdacht jedenfalls der mitgliedschaftlichen Beteili- gung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung (§ 129 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alter- native 2, Nr. 2 Alternative 2, Nr. 4 und 5, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB). Im Einzelnen: 26 27 28 29 - 12 - aa) Dass die unmittelbar Beteiligten in zwei Fällen zum Nachteil der Ge- schädigten täterschaftliche gefährliche Körperverletzungen nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, Nr. 2 Alternative 2, Nr. 4 und 5 StGB verübten, bedarf keiner näheren Ausführungen (zum Verhältnis von Nr. 1 und Nr. 2 vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 - 5 StR 382/24, juris Rn. 20 ff.). Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tat- bestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatan- teils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirkli- chung fördernder Beitrag, der sich - wie hier - auf eine Vorbereitungs- oder Un- terstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 85/20, juris Rn. 4 mwN). Hieran gemessen handelte die Angeschuldigte als Mittäterin. Sie beteiligte sich nach der derzeitigen Beweislage jeweils an dem konkreten Angriffsgesche- hen und damit bei der unmittelbaren Tatausführung in Übereinstimmung mit den und als Ergänzung der Tatbeiträge der weiteren Beteiligten. bb) Die spätestens seit Februar 2023 existierende Vereinigung erfüllt die Begriffsmerkmale des § 129 Abs. 2 StGB. Die Annahme mitgliedschaftlicher Beteiligung setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Gruppierung voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her för- 30 31 32 33 34 - 13 - dert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förm- lichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb des Zusammenschlusses einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehö- rend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein eine Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch eine Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, son- dern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betref- fende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. April 2024 - AK 39/24, juris Rn. 37; vom 23. Januar 2024 - AK 108/23, NStZ-RR 2024, 111, 112; vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 33; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5). Diese Anforderungen sind in der Person der Angeschuldigten erfüllt. Über den Umstand hinaus, dass sie ungehinderten Zugang zu der als Operationsbasis dienenden Wohnung in der K. Straße hatte, erbrachte sie bei den An- griffen auch denjenigen anderer Tatbeteiligter gleichrangige Tatbeiträge. Sie be- teiligte sich bei den Angriffen im Zusammenwirken mit den weiteren ihr Handeln billigenden Mitgliedern der Gruppierung in der oben im Einzelnen dargelegten Weise. cc) Ob darüber hinaus dringender Tatverdacht hinsichtlich weiterer Delikte besteht, ist für die Frage der Haftfortdauer ohne Bedeutung. Hinsichtlich der Kon- kurrenzen verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 14. November 2024 (BGH, Urteil vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24). 35 36 - 14 - 2. Deutsches Strafrecht ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar. Denn die Angeschuldigte ist deutsche Staatsangehörige und hält sich in der Bundes- republik auf. Die Tat ist auch in Ungarn mit Strafe bedroht. 3. Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof ergibt sich aus § 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 StGB. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 2. Mai 2024 Bezug genommen. 4. Bei der Angeschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Angeschuldigte hat im Fall der Verurteilung wegen der ihr vorgewor- fenen - hohes Gewaltpotential aufweisenden - Taten mit der Verhängung einer erheblichen, nicht mehr zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe zu rech- nen. Dem sich aus der hohen Straferwartung ergebenden starken Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände gegenüber. Es besteht die Gefahr, dass sich die Angeschuldigte - ebenso wie die übrigen sich auf der Flucht befindenden gesondert Verfolgten - dem Strafverfahren entziehen wird. Die bestehenden beruflichen oder sozialen Bindungen durch ihren Verlobten, die Familie und ihr Studium sind nicht geeignet, dem Anreiz zur Flucht entgegenzu- wirken. Die Angeschuldigte ist Angehörige einer international verflochtenen Szene gewaltbereiter Linksextremer, die sie bei einer Flucht oder einem Unter- tauchen sowohl im Inland als auch im Ausland unterstützen könnten, was etwa aus dem Umstand folgt, dass seit dem Bekanntwerden der gegen die übrigen gesondert Verfolgten geführten Ermittlungen und ihrer drohenden Auslieferung zur Durchführung des Strafverfahrens in Ungarn mehrfach Solidaritätserklärun- gen linker und linksradikaler Gruppierungen veröffentlicht worden sind. 37 38 39 40 - 15 - Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der in der Verfah- renssicherung liegende Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger ein- schneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. 5. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Un- tersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen sowie deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Es handelt sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt mit einer Mehrzahl von Taten und einer Vielzahl von Beteiligten. Überdies ist eine große Anzahl von Videodateien auszuwerten gewesen. Vor diesem Hintergrund ist das Ermittlungs- verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die Anklage ist unter dem 18. September 2024 bei dem Oberlandesgericht München erhoben worden. Der Vorsitzende des Staatsschutzsenats hat am 25. September 2024 die Zustellung der Anklageschrift verfügt und für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens den Beginn der Hauptverhandlung für Mitte Februar 2025 in Aussicht gestellt. 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwar- tenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Hohoff Anstötz 41 42 43