Entscheidung
6 StR 547/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:271124B6STR547
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:271124B6STR547.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 547/24 vom 27. November 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2024 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Würzburg vom 2. Juli 2024 im Einziehungsaus- spruch dahin neu gefasst, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.563 Euro angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Woh- nungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen schwe- ren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbe- schädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und die „Einziehung von Wertersatz“ „zu Gunsten“ von namentlich im Einzelnen genannten Geschädigten angeordnet. Die auf die Rügen der Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der Klarstellung, soweit das Landgericht die von dem Angeklagten geschuldete 1 2 - 3 - Summe in einzelne Beträge unterteilt und deren Einziehung jeweils „zu Gunsten“ namentlich bezeichneter Geschädigter angeordnet hat. Dadurch erweckt die Ur- teilsformel den Eindruck, sie begründe einen Zahlungsanspruch der Tatopfer. Gläubigerin des als Wertersatz eingezogenen Geldbetrags ist jedoch die Staats- kasse. Die Entschädigung der Verletzten ist nach § 459h Abs. 2 StPO allein Teil des späteren Vollstreckungsverfahrens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezem- ber 2021 – 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108; vom 26. Juli 2022 – 3 StR 141/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 378s). Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Würzburg, 02.07.2024 - 8 KLs 812 Js 13361/23