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Entscheidung

VII ZR 98/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:201124BVIIZR98
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:201124BVIIZR98.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 98/22 vom 20. November 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Pamp sowie die Richterinnen Graßnack, Borris, Dr. Brenneisen und Dr. Hannamann beschlossen: Der Tenor des am 10. Oktober 2024 verkündeten Senatsurteils wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in dem - die Berufung der Klägerinnen betreffenden - zweiten Absatz des Urteilstenors im Anschluss an die Worte "…als unzulässig verworfen" wie folgt ergänzt: "; im Übrigen wird sie zurückgewiesen". Der betreffende zweite Absatz des Urteilstenors lautet danach voll- ständig wie folgt: "Die Berufung der Klägerinnen wird, soweit sie sich gegen die Ab- weisung der Klage der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte zu 2 im Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. Januar 2020 richtet, als unzulässig verworfen; im Übrigen wird sie zurückgewiesen." Gründe: Die nunmehr vorgenommene Ergänzung des Tenors betrifft eine offenbare Unrichtigkeit i. S. v. § 319 Abs. 1 ZPO. Dass die Berufung der Klägerinnen, 1 - 3 - soweit sie nicht als unzulässig verworfen worden ist, zurückgewiesen worden ist, ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen (UA S. 12, Rn. 37 ff.), hat aber im Entscheidungstenor versehentlich keinen Ausdruck gefunden. Pamp Graßnack Borris Brenneisen Hannamann Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 29.01.2020 - 14 O 76/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.04.2022 - 4 U 80/21 -