Entscheidung
VIa ZR 436/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:201124UVIAZR436
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:201124UVIAZR436.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 436/21 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 8. November 2024 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Wille, die Richter Liepin und Dr. Katzenstein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 2021 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers - mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 3 begehrten Feststel- lung des Annahmeverzugs - zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Jahr 2017 von einem Dritten kreditfinanziert einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi A6 3.0 Avant TDI, der mit einem Dieselmotor der 1 - 3 - Baureihe EA 897 Gen2 Evo (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. Die Sen- kung der Stickstoffemissionen des Fahrzeugs erfolgt über die sogenannte Ab- gasrückführung und mittels eines SCR-Katalysators. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der vom Kläger an den Kreditgeber gezahlten Darlehensraten nebst Zinsen abzüglich ei- ner - nach einer vom Kläger vorgegebenen Formel zu errechnenden - Nutzungs- entschädigung, auf Freistellung von den noch offenen Verbindlichkeiten gegen- über dem Kreditgeber aus dem Kreditvertrag, jeweils Zug um Zug gegen Abtre- tung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs gegen den Kreditgeber und auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klage abgewiesen. Die Beru- fung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsan- trags zu 3) zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Berufungsanträge im Umfang der Zulassung weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte schulde dem Kläger keinen Schadensersatz aufgrund des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Der geltend gemachte Anspruch folge nicht aus §§ 826, 31 BGB, denn eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung 2 3 4 5 - 4 - des Klägers durch die Beklagte, die kausal für den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug geworden sei, liege nicht vor. Es könne offenbleiben, ob es sich bei der vom Kraftfahrt-Bundesamt bean- standeten Restreichweitenregelung, der vom Kläger behaupteten Aufheizstrate- gie/Motoraufwärmfunktion und dem vom Kläger behaupteten sogenannten Ther- mofenster um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handele. Denn zur Begründung einer deliktischen Haftung aus § 826 BGB genüge es nicht, dass das Fahrzeug einen Sachmangel aufweise, der darin bestehe, dass es den gesetzlichen Best- immungen nicht in allen Punkten entspreche, weil es eine unzulässige Abschalt- einrichtung aufweise. Es müsse vielmehr eine besondere Verwerflichkeit hinzu- treten, was in der Regel das Bewusstsein der handelnden Personen voraussetze, gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen. Ein solches Vorstellungsbild habe der Kläger nicht prozessual erheblich dargelegt. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt getäuscht worden sei oder die Funktionen prüfstandsbezogen arbeiteten. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV lasse sich der Anspruch nicht herleiten. Die genannten Vorschriften stellten keine Schutzge- setze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die von der Revision dazu erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln erachtet der Senat 6 7 - 5 - für nicht durchgreifend; von einer Begründung wird insoweit gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Diffe- renzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungs- bescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu ei- ner deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Ein- baus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. 8 9 - 6 - III. Die Berufungsentscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die er- forderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nach- dem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berech- nen und dazu vorzutragen. C. Fischer Möhring Wille Liepin Katzenstein Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.09.2020 - I-2 O 72/20 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.09.2021 - I-8 U 176/20 - 10 - 7 - Verkündet am: 20. November 2024 Breit, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle