Entscheidung
5 StR 581/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191124B5STR581
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191124B5STR581.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 581/24 vom 19. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2024 gemäß § 349 Abs. 4 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. Juni 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen nicht ausschließbar aufge- hobener Schuldfähigkeit von den Anklagevorwürfen der Bedrohung und des Ver- stoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in neun Fällen freige- sprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange- ordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Bei dem unter Betreuung stehenden Angeklagten liegt eine geringgra- dige Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten in Form einer deutlich ge- störten Impulskontrolle sowie eine auf der Intelligenzminderung beruhende Per- sönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ vor. Nach Tötung seiner Exfreundin war er über 25 Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und wurde im Jahr 2020 wegen nicht mehr gegebener Verhältnismäßigkeit entlassen. Im Rahmen der sich anschließenden Führungsaufsicht erhielt er unter anderem die Weisung, sich einmal pro Monat bei der forensischen Ambulanz vorzustellen 1 2 3 - 3 - und Kontakt zu seiner Bewährungshelferin zu halten. In der Folgezeit konnte für den Angeklagten keine geeignete Wohn- und Betreuungseinrichtung gefunden werden. Mit seiner Wohnsituation ab Sommer 2021 war der Angeklagte unzufrie- den und aufgrund der ihm begegnenden Ablehnung zunehmend überfordert und frustriert. In einem Telefonat mit seinem Betreuer am 10. November 2021 äußerte der Angeklagte diesem gegenüber, dass er ihn umbringen werde, wenn er ihn das nächste Mal sehe (Fall 1). Dabei war seine Steuerungsfähigkeit krankheits- bedingt aufgehoben. Weiter verweigerte der Angeklagte von Dezember 2021 bis April 2022 monatliche Treffen mit der forensischen Ambulanz und von Juli bis Oktober 2022 Treffen mit seiner Bewährungshelferin im Rahmen der Führungs- aufsicht (Fälle 2 bis 10). Insoweit war die Einsichtsfähigkeit krankheitsbedingt nicht ausschließbar aufgehoben. b) Das Landgericht hat die Taten als Bedrohung sowie als Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in neun Fällen gewürdigt und ihn we- gen (nicht ausschließbarer) Schuldunfähigkeit freigesprochen. Wegen der Bedro- hung hat es angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit sicher aufgehoben ge- wesen sei und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ge- mäß § 63 Satz 2 StGB angeordnet. Hinsichtlich der Weisungsverstöße ist das Landgericht – auch insoweit dem Sachverständigen folgend – von nicht aus- schließbar fehlender Einsichtsfähigkeit ausgegangen und hat diese nicht als An- lasstaten berücksichtigt, weil schon eine erhebliche Einschränkung der Schuld- fähigkeit nicht sicher festgestellt werden konnte. 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprü- fung nicht stand, weil das Vorliegen der Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist. 4 5 6 - 4 - a) Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass inso- weit eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten vorzuneh- men ist, die aufzeigt, dass die Intelligenzminderung und die Persönlichkeitsstö- rung des Angeklagten bei wertender Betrachtung einen Ausprägungsgrad erreicht haben, der die Annahme zumindest eines der Eingangsmerkmale recht- fertigt (vgl. zur Intelligenzminderung BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 216/24 Rn. 6 mwN; zur Persönlichkeitsstörung BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 5 StR 456/24 Rn. 9). b) Diesen Anforderungen wird das Landgericht nicht gerecht. Es hat sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit lediglich dem Sachver- ständigen angeschlossen. Danach stellten die Intelligenzminderung mit erhebli- chen Verhaltensauffälligkeiten sowie die Persönlichkeitsstörung in ihrer Ausprä- gung jeweils Eingangsmerkmale nach § 20 Var. 3 und 4 StGB dar. Die Verhal- tensauffälligkeiten bestünden in Form einer deutlich gestörten Impulskontrolle. Der Angeklagte habe keine Frustrationstoleranz, weshalb es wiederholt zu Im- pulsdurchbrüchen käme. Aufgrund der Intelligenzminderung sowie der Persön- lichkeitsstörung sei er bei dem Telefonat mit seinem Betreuer (Fall 1) nicht in der Lage gewesen, sein Verhalten nach der gegebenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu steuern. Bei den Weisungsverstößen (Fälle 2 bis 10) könne er nicht aus- schließen, dass insoweit krankheitsbedingt die Einsichtsfähigkeit des Angeklag- ten aufgehoben gewesen sei. Angesichts der Besonderheiten der beim Angeklagten beschriebenen Krankheitsbilder ermöglichen diese Ausführungen dem Senat nicht, die rechts- fehlerfreie Anwendung des § 20 StGB zu prüfen. Bereits bei der insoweit gebo- tenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit – und nicht erst im Rahmen der Ge- fahrenprognose – wäre in den Blick zu nehmen gewesen, dass der Angeklagte 7 8 9 10 - 5 - trotz seiner Beeinträchtigungen mehrfach die Fähigkeit zeigte, drohende Impuls- durchbrüche zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. So hatte er der Bewäh- rungshelferin sein von ihm angekündigtes Nichterscheinen zu einer gerichtlichen Anhörung damit erklärt, dass er befürchte, gegenüber dem dort erscheinenden Betreuer übergriffig zu werden. Ferner hatte der Angeklagte in der Hauptverhand- lung bei der Vernehmung des Opfers der Bedrohung auf eigenen Wunsch seine Bedarfsmedikation eingenommen und sich nicht seine Handfesseln abnehmen lassen. 3. Die Sache bedarf insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben. Sowohl die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB als auch der auf § 20 StGB gestützte Freispruch hängen gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit ab. Deshalb be- steht zwischen beiden Entscheidungen aus sachlich-rechtlichen Gründen ein un- trennbarer Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12 Rn. 14). Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ermöglicht es, in einer neuen Hauptverhandlung anstelle der Unterbringung in einem psy- chiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen. Daraus folgt, dass auf die Revision eines Angeklagten ein mit der Maßregelanordnung ergangenes freisprechendes Erkenntnis ebenfalls aufgeho- ben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 5 StR 92/24 Rn. 9 mwN). 11 - 6 - Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem Tatgericht wi- derspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). 4. Die zur neuen Verhandlung berufene Strafkammer wird zu bedenken haben, dass festgestellte rechtswidrige Taten auch dann in die Gefahrenprog- nose nach § 63 StGB einzustellen sind, wenn sie nicht als Anlasstaten herange- zogen werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das neue Tatgericht – unter Beachtung der vom Generalbundesanwalt zutreffend wiedergegebenen Darlegungsanforderungen – zur Tatbestandsverwirklichung des § 145a Satz 1 StGB kommen sollte. Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 17.06.2024 - 15 KLs 304 Js 31077/21 (2) 12 13