Entscheidung
4 StR 305/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191124B4STR305
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191124B4STR305.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 305/24 vom 19. November 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1. bis 3.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 4.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hagen vom 21. März 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte K des Handeltreibens mit Cannabis und die Ange- klagten A. M. , S. M. und X. jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig sind, b) hinsichtlich aller Angeklagten im Strafausspruch aufgeho- ben. 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die übrigen Angeklagten hat es jeweils we- gen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen die Angeklagten S. M. und X. je- weils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten A. M. eine solche von zwei Jahren und neun Monaten ver- hängt. Die auf Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen jeweils den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Tathandlungen der Angeklagten beziehen sich auf Marihuana. Der Senat hat daher nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) zu berücksichtigen. Der Umgang mit Cannabis unterfällt danach nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern dem – hier milderen – KCanG. Der Senat hat die Schuldsprüche daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO neu ge- fasst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die (teilweise) geständigen An- geklagten sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. 2. Die Strafaussprüche unterliegen der Aufhebung, weil nicht ausge- schlossen werden kann, dass das Landgericht ausgehend von den nunmehr ein- schlägigen Straftatbeständen des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, ggf. i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) bzw. der Beihilfe dazu auf mildere Strafen erkannt hätte. 1 2 3 - 4 - 3. Die – bereits vom Landgericht abgelehnte – Aufhebung des gegen den Angeklagten K. bestehenden Haftbefehls kommt auch durch den Senat nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO sind nicht gegeben. Namentlich erweist sich die Untersuchungshaft auch in Anbetracht der Straferwartung auf Grundlage der milderen Vorschriften des § 34 KCanG weiterhin jedenfalls nicht ohne weiteres als unverhältnismäßig. Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Hagen, 21.03.2024 ‒ 49 KLs-600 Js 1446/23-44/23 4