Entscheidung
1 StR 279/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:151124B1STR279
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:151124B1STR279.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 279/24 vom 15. November 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Herstellens von Cannabis u.a. - 2 - Der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 15. Novem- ber 2024 beschlossen: Der Antrag der Pflichtverteidigerin S. auf Aufhebung ihrer Beiordnung wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht Heilbronn hat dem Angeklagten mit Beschluss vom 4. August 2023 Rechtsanwältin S. als Pflichtverteidigerin beigeord- net. Am 23. Februar 2024 hat das Landgericht Heilbronn den Angeklagten we- gen bandenmäßigen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben seiner Pflichtvertei- digerin Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15. April 2024 hat sich Rechtsan- walt W. als Wahlverteidiger des Angeklagten legitimiert und mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024 die Revision begründet. Am 6. November 2024 hat Rechtsanwältin S. die Aufhebung ihrer Beiordnung als Pflichtverteidigerin beantragt. Zur Begründung hat sie auf 1 2 3 4 - 3 - die Ladung zum Hauptverhandlungstermin Bezug genommen und ausgeführt, der Angeklagte werde in der Sache ausschließlich von Rechtsanwalt W. ver- treten; sie beantrage daher im Hinblick auf § 143a StPO, ihre Bestellung aufzu- heben. Rechtsanwalt W. hat am 13. November 2024 schriftlich mitgeteilt, dass sein Wahlmandat für das Revisionsverfahren einschließlich des angesetzten Hauptverhandlungstermins gesichert sei und er an dem Hauptverhandlungster- min vom 27. November 2024 teilnehmen werde. Einer Entpflichtung der Pflicht- verteidigerin werde daher nicht entgegengetreten. II. Der Entpflichtungsantrag ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzun- gen für eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin S. nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO liegen nicht vor. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Bestellung eines Pflichtverteidigers auf- zuheben, wenn der Angeklagte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Wahlverteidiger nicht dauerhaft, sondern nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Ver- urteilten bereit und in der Lage ist (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 30. Juni 2016, 3 Ws 309/16, 3 Ws 310/16, BeckRS 2016, 13853). So ist es hier; Rechts- anwalt W. hat zum Ausdruck gebracht, dass seine Beauftragung als Wahlver– 5 6 7 - 4 - teidiger temporär sein sollte und zwar lediglich bezogen auf das Revisionsver- fahren einschließlich des anstehenden Hauptverhandlungstermins. Jäger Vorinstanz: Landgericht Heilbronn, 23.02.2024 - 15 KLs 652 Js 26124/23 jug.