Entscheidung
6 StR 417/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:131124B6STR417
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:131124B6STR417.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 417/24 vom 13. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 2024 wird als unbegründet verwor- fen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne- benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Trotz einzelner missverständlich anmutender Wendungen entnimmt der Senat den Urteilsgründen in ihrem Gesamtzusammenhang, dass die Strafkammer nach abgeschlossener Beweiswürdigung in tatsächlicher Hinsicht keine Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit hegte. Bartel Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Nürnberg-Fürth, 26.03.2024 - 13 KLs 253 Js 24083/23