Entscheidung
6 StR 572/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:121124B6STR572
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:121124B6STR572.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 572/24 vom 12. November 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 12. November 2024 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Juni 2024 wird verworfen; jedoch wird der Schuld- spruch dahin geändert, dass er des versuchten besonders schweren Raubes, der Körperverletzung, der Bedrohung in Tat- einheit mit Nötigung sowie des Widerstandes gegen Vollstre- ckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes, Körperverletzung, „Bedrohung in drei rechtlich zusammentref- fenden Fällen“ sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revi- sion. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuld- spruchs im Fall II.3 der Urteilsgründe; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Strafkammer hat – soweit hier von Belang – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Vom Fenster ihrer Wohnung aus beobachteten die Geschädigten S. und P. , wie der Angeklagte auf seine Verlobte einschlug. Sie be- gaben sich auf die Straße, um den Angeklagten zur Rede zu stellen. Nachdem 1 2 3 - 3 - P. den Angeklagten angesprochen hatte, forderte dieser beide unter Vorhalt eines Messers auf, wieder in die Wohnung zu gehen, weil er sie ansons- ten „abstechen“ werde. Beide gingen daraufhin in ihre Wohnung zurück. Dem ebenfalls auf das Geschehen aufmerksam gewordenen weiteren Geschädigten Sc. drohte der Angeklagte mit dem Messer in der Hand, dass er ihn „ab- steche“. Die Strafkammer hat das Geschehen als Bedrohung mit einem Verbre- chen (§ 241 Abs. 2 StGB) in drei tateinheitlichen Fällen gewertet. 2. Diese rechtliche Würdigung schöpft den Unrechtsgehalt der Tat nicht vollständig aus. Der Angeklagte verwirklichte neben der zum Nachteil des Ge- schädigten Sc. begangenen Bedrohung hinsichtlich der Geschädigten S. und P. den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 2 StGB, indem er in verwerflicher Weise unter Einsatz eines Zwangsmittels auf die Willensbildung der beiden Geschädigten einwirkte. Der Angeklagte ist daher der Nötigung (in zwei tateinheitlichen Fällen) in Tateinheit mit Bedrohung zum Nachteil des Geschädigten Sc. schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Von einer weiteren Verböserung des Schuldspruchs, der die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegenstünde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2023 – 6 StR 44/23; vom 22. Mai 2024 – 2 StR 24/24), sieht der Senat ab und lässt offen, ob für Fälle der Bedrohung mit einem Verbrechen in der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskri- minalität vom 30. März 2021 (BGBl. I 2021, S. 441 i.V.m. S. 442) geänderten 4 5 6 7 - 4 - Fassung des § 241 StGB an der Rechtsauffassung festzuhalten ist, dass die Be- drohung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die (versuchte) Nötigung zu- rücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2022 – 3 StR 161/22; vom 12. De- zember 2023 ‒ 3 StR 422/23, Rn. 8; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 23. Ap- ril 2002 ‒ 1 StR 95/02, Rn. 3; vom 2. Juli 2019 ‒ 2 StR 130/19, Rn. 4), oder ob ‒ wozu er mit dem 1., 4. und 5. Strafsenat neigt ‒ aus Gründen der Klarstellung Tateinheit anzunehmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2024 – 1 StR 152/24; vom 20. Juli 2022 ‒ 4 StR 220/22, Rn. 6; vom 28. Dezem- ber 2023 ‒ 5 StR 400/23, Rn. 5 ff.). Auch bei einem Zusammentreffen von voll- endeter Nötigung und Bedrohung sprechen der Schutz unterschiedlicher Rechts- güter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfGE 73, 206, 237) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777) sowie die geänderte Strafdrohung für die Annahme von Tateinheit. Bartel Feilcke Tiemann Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stade, 13.06.2024 - 201 KLs 113 Js 19275/23 (1/24) Riin BGH von Schmettau ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Bartel