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Entscheidung

3 StR 456/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:121124B3STR456
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:121124B3STR456.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 456/24 vom 12. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. No- vember 2024 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 8. Mai 2024 im Schuldspruch dahin ge- ändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Hilfsbedürftigen in Einrichtun- gen und mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Hilfsbedürftigen in Einrichtungen zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Ange- klagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; das Rechtsmittel führt jedoch zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. 1 - 3 - I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte als Pflegehelfer in einem Altenpflegeheim tätig, in dem die zum Tatzeitpunkt 83-jährige Geschädigte untergebracht war. Diese war aufgrund einer fortgeschrit- tenen Demenzerkrankung zeitlich, örtlich und situativ desorientiert, in ihrer Be- weglichkeit eingeschränkt und benötigte bei der Körperhygiene und Toilettengän- gen Begleitung und Hilfe. Im Zuge der Unterstützung der Geschädigten bei einem Toilettengang vollzog der Angeklagte an ihr den Vaginalverkehr. Sie war hierbei krankheitsbedingt in der Fähigkeit, einen entgegenstehenden Willen zu äußern, jedenfalls erheblich eingeschränkt. Die Strafkammer hat eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 174a Abs. 2, § 177 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 6 Satz 1, 2 Nr. 1, § 52 StGB angenommen. II. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nach- prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben. Der Schuldspruch erfährt jedoch eine Änderung: a) Der Angeklagte hat sich auf Grundlage der Urteilsfeststellungen auch wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses gemäß § 174c Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er sexuelle Handlungen an der ihm aufgrund ihrer dementiellen Erkrankung und der hieraus resultierenden Einschränkungen zur Betreuung anvertrauten Geschädigten unter Missbrauch des Betreuungsverhältnisses vornahm. 2 3 4 5 6 - 4 - b) § 174c Abs. 1 StGB steht neben § 177 Abs. 2, 6 StGB auch mit § 174a Abs. 2 StGB in Tateinheit (die Annahme von Tateinheit befürwortend: Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 174c Rn. 13; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 174c Rn. 12; BeckOK StGB/Ziegler, 63. Ed., § 174c Rn. 14; HK-GS/Laue, 5. Aufl., § 174c Rn. 7; SSW-StGB/Wolters, 6. Aufl., § 174c Rn. 13; SK-StGB/Wolters, 10. Aufl., § 174c Rn. 14; Zauner, Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174 c StGB, S. 112 f.; aus Klarstellungsgründen wohl auch Matt/Ren- zikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 174c Rn. 24; sich für eine Subsidiarität von § 174a Abs. 2 StGB gegenüber § 174c Abs.1 StGB aussprechend: MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 174a Rn. 36; NK-StGB/K. Schumann, 6. Aufl., § 174a Rn. 29; für Subsidiarität von § 174c Abs. 1 StGB gegenüber § 174a Abs. 2 StGB plädierend: LK/Hörnle, StGB, 13. Aufl., § 174c Rn. 29). Die Straftatbestände weisen trotz möglicher Überschneidungen im An- wendungsbereich einen jeweils eigenen Unrechts- und Schuldgehalt auf. Die Vorschrift des § 174a Abs. 2 StGB greift den Aspekt des Missbrauchs institutio- neller Abhängigkeit auf (vgl. LK/Hörnle, StGB, 13. Aufl., § 174a Rn. 57) und nimmt hierbei die besondere Schutzbedürftigkeit und Vulnerabilität in einer Ein- richtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen Untergebrachter in den Blick, die dem sexuellen Zugriff des Täters situationsbedingt in besonderem Maße aus- geliefert sind (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 174a Rn. 1). § 174c Abs. 1 StGB trägt dem großen Hilfsbedürfnis kranker oder behinderter Personen, dem hierdurch bedingten spezifischen Abhängigkeitsverhältnis zu der beratenden, be- handelnden oder betreuenden Person, verbunden mit einer oftmals deutlich re- duzierten Kritik- und Widerstandsfähigkeit der Betroffenen Rechnung, die des- halb eines besonderen Schutzes vor Grenzüberschreitungen sexueller Art bedür- fen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 4 StR 133/16, BGHR StGB § 174c Anvertraut 2 Rn. 12 mwN; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 174c Rn. 1 7 8 - 5 - mwN; Zauner, Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Be- handlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB, S. 33 ff.). Diese auf un- terschiedlichen Umständen beruhende besondere Schutzbedürftigkeit der jewei- ligen Tatopfer und die hierauf gründende Verwerflichkeit des Handelns des diese Umstände ausnutzenden Täters sind durch die Annahme von Idealkonkurrenz im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO erstreckt sich auf eine Schuldspruchänderung zum Nachteil des Angeklagten nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2024 - 3 StR 121/24, juris Rn. 11 mwN). Auch § 265 StPO steht ihr nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als ge- schehen hätte verteidigen können. Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 08.05.2024 - 32 KLs-596 Js 13/24-4/24 9