Entscheidung
IX ZB 30/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB30.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 30/24 vom 11. November 2024 in dem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Rich- ter Dr. Harms und Weinland am 11. November 2024 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juli 2024 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig ver- worfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbe- schwerde in dem Beschluss vom 10. Juli 2024 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Be- schluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Gesetzge- ber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 - 3 - 2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga- ben in der Sache zu erhalten. Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland Vorinstanzen: Landgericht Berlin II, Entscheidung vom 22.05.2024 - 52 O 141/24 - Kammergericht, Entscheidung vom 10.07.2024 - 27 W 41/24 - 2 3 3 3