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Entscheidung

V ZR 163/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:081124BVZR163
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:081124BVZR163.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 163/22 vom 8. November 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Tenor des Senatsbeschlusses vom 11. Januar 2024 zu berichtigen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger war Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungsei- gentümer. Er wurde rechtskräftig zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die Zwangsversteigerung seines Wohnungseigentums, womit er bei Amts- und Landgericht Erfolg hatte. Nach Ein- legung der zugelassenen Revision durch die Beklagte haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat daraufhin mit Be- schluss vom 11. Januar 2024 die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufge- hoben. Die Beklagte beantragt nunmehr, den Beschluss - klarstellend - dahin zu berichtigen, dass die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgeho- ben werden. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Berichtigung eines Be- schlusses entsprechend § 319 ZPO setzt unter anderem eine offenbare Unrich- tigkeit voraus. Daran fehlt es; der Beschluss ist auch nicht unklar (vgl. zu einer klarstellenden Berichtigung BGH, Urteil vom 11. April 1984 - IVa ZR 133/82, VersR 1984, 675), vielmehr entspricht seine Formulierung gängiger Praxis. Aus 1 2 - 3 - Tenor und Gründen des Senatsbeschlusses vom 11. Januar 2024 (insb. Ziff. II. 2. und 3.) geht eindeutig hervor, dass die Kosten des gesamten Verfahrens ge- geneinander aufgehoben worden sind, da der Senat im Rahmen der summari- schen Prüfung nach § 91a ZPO über die für den Rechtsstreit bedeutsamen Rechtsfragen nicht entschieden hat und deshalb der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: AG Lüneburg, Entscheidung vom 14.10.2021 - 9 C 215/20 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.07.2022 - 3 S 53/21 -