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Entscheidung

2 StR 470/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:071124B2STR470
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:071124B2STR470.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 470/24 vom 7. November 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag – am 7. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Köln vom 14. Mai 2024 a) dahingehend klargestellt, dass in Höhe von 3.600 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird, b) im Ausspruch über die Einziehung im Übrigen mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung „von Taterträgen“ in Höhe von 3.600 Euro sowie von mehreren Gegenständen angeordnet. Die auf die Rüge der Ver- letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat 1 - 3 - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbe- gründet. 1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbun- desanwalts unzulässig. 2. Während der Schuld- und der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung standhalten, begegnet die Einziehungsentscheidung rechtlichen Bedenken, so- weit diese die Einziehung „des Mobiltelefons, des Navigationsgeräts und der Werkzeuge gemäß Sicherstellungsprotokoll vom 16.08.2023, Bl. 277-279 d. A.“ betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; eine bloße Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. März 2023 – 2 StR 358/22, Rn. 11). Mangels wei- terer Angaben in den Urteilsgründen zur Konkretisierung der einzuziehenden Ge- genstände kann der Senat die Ergänzung der Urteilsformel nicht selbst nachho- len. Dies führt zur Aufhebung der insoweit getroffenen Einziehungsanordnung und Zurückverweisung an das Landgericht, das erneut über die Einziehung zu entscheiden hat. Um dem Tatgericht zu ermöglichen, nachvollziehbar darzulegen, warum die Gegenstände Tatmittel waren, hebt der Senat die zugehörigen Feststellungen mit auf. 2 3 4 - 4 - 3. Der Senat stellt weiter die Urteilsformel dahingehend klar, dass in Höhe von 3.600 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist. Im Übrigen weist die Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler auf. Menges Appl Lutz Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Köln, 14.05.2024 - 108 KLs 4/24 960 Js 43/23 5