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Entscheidung

IX ZA 12/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:061124BIXZA12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:061124BIXZA12.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 12/24 vom 6. November 2024 in dem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Rich- ter Dr. Harms und Weinland am 6. November 2024 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. August 2024 wird abgelehnt. Gründe: Die als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe ist abzulehnen, weil die beabsich- tigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Rechtsbeschwerde wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbe- schwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Ge- gensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der 1 - 3 - Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2024 - 322 O 224/24 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.08.2024 - 1 W 28/24 -