Entscheidung
2 StR 290/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:061124U2STR290
12Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:061124U2STR290.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 290/24 vom 6. November 2024 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Dr. Lutz, Dr. Zimmermann, die Richterin am Bundesgerichtshof Herold, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 8. Februar 2024 mit den zugrundelie- genden Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, b) im Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugend- kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tatein- heit mit Körperverletzung, schwerer Vergewaltigung, schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei Fällen, Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperver- letzung und Beleidigung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbe- amte zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. 1 - 4 - Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie den Teil- freispruch des Angeklagten und den Strafausspruch angreift. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Anfechtung Erfolg, wobei die Aufhebung des Strafausspruchs auch zugunsten des Angeklagten erfolgt (§ 301 StPO). I. Das Landgericht hat – soweit für das Rechtsmittel von Bedeutung – unter anderem folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Anfang September 2022 lernte der Angeklagte, der spätestens am 1. Au- gust 2022 sein 21. Lebensjahr vollendet hatte, die am 20. August 2010 geborene Nebenklägerin kennen, mit der er in Kenntnis ihres Alters bis Ende des Jahres 2022 eine – von Konflikten und Gewalt gegenüber der Nebenklägerin geprägte – Beziehung führte. Unter anderem vollzog der Angeklagte im Oktober 2022 mit der Nebenklägerin an zwei Tagen jeweils den vaginalen Geschlechtsverkehr. Darüber hinaus lag dem Angeklagten mit unverändert zur Hauptverhand- lung zugelassener Anklage zur Last, Anfang November 2022 in einer Wohnung eines Freundes in E. , in der sich der Angeklagte mit der Nebenklägerin auf- hielt, seine Hose heruntergezogen, den Kopf der Nebenklägerin ergriffen und diese aufgefordert zu haben, ihn oral zu befriedigen. Die Nebenklägerin habe dies nicht gewollt, ihren Mund zugehalten und den Angeklagten weggestoßen. Dieser habe von ihr abgelassen, weil sie eine Freundin angerufen habe. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. In der Hauptverhandlung habe nicht geklärt werden können, weshalb es nicht zu dem vom Angeklagten „gewünschten“ Oralverkehr gekommen sei. Die Neben- klägerin habe bei ihrer richterlichen Vernehmung am 23. Mai 2023 angegeben, 2 3 4 5 6 - 5 - der Angeklagte habe zu ihr gesagt, sie solle ihn oral befriedigen. Er habe ihren Kopf genommen und es versucht. Sie habe ihn aber wegdrücken können. Im Rahmen der zuvor am 6. Januar 2023 durchgeführten polizeilichen Vernehmung habe die Nebenklägerin ausgesagt, es sei nicht zum Oralverkehr gekommen, weil sie ihr Mobiltelefon in die Hand genommen habe, um ihre Freundin anzuru- fen. Der Angeklagte habe damit freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufge- geben und sei strafbefreiend vom Versuch des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zurückgetreten. Wegen sonst zulasten der Nebenklägerin verübter Taten und weiterer Ta- ten zum Nachteil einer anderen Geschädigten – davon die beiden ersten zeitlich früher im Juli 2022 – hat das Landgericht auf eine Einheitsjugendstrafe erkannt. Dabei hat es gesehen, dass der Angeklagte nur die beiden ersten abgeurteilten Taten und diese nur wenige Tage vor Vollendung des 21. Lebensjahres began- gen habe. Auf diese beiden Taten hat die Jugendkammer Jugendstrafrecht an- gewandt, weil „auf Grund des brüchigen Lebenslaufs des Angeklagten und seine[r] instabilen Lebensverhältnisse […] während der Jugendzeit erhebliche Entwicklungsverzögerungen und Reifedefizite“ vorlägen. Sie hat fünf weitere, si- cher im Erwachsenenalter begangene Taten nach Jugendstrafrecht abgeurteilt, weil „die Straftaten des Angeklagten, auch soweit sie nach seinem 21. Lebens- jahr begangen wurden, maßgeblich auf Erziehungsdefizite im Jugend- und Her- anwachsendenalter zurückzuführen“ seien. Bei der Entscheidung der Frage, ob gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen sei, hat das Landgericht allein auf das Vorhandensein schädlicher Neigungen abgestellt. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig und wirksam auf den Teil- freispruch und den Strafausspruch beschränkt. 7 8 - 6 - Zwar hat die Beschwerdeführerin die Sachrüge ausdrücklich ohne Ein- schränkungen erhoben. Hinsichtlich des Angriffsziels ist aber der Sinn der Revi- sionsbegründung maßgeblich, ausweislich derer die Staatsanwaltschaft aus- schließlich den Teilfreispruch und den Strafausspruch beanstandet. Unter Be- rücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – 5 StR 445/23, Rn. 15 mwN) versteht der Senat das Revisionsvorbringen dahin, dass die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch, soweit der Angeklagte verurteilt ist, und die Einziehungsentscheidung nicht angreifen will. III. Das zum Nachteil des Angeklagten geführte Rechtsmittel der Staatsan- waltschaft hat in vollem Umfang Erfolg. 1. Das angefochtene Urteil hält, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Versuchs des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen wurde (Fall II.5 der Urteilsgründe), rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Ausführungen des Landgerichts werden insoweit den gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zu- nächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Grün- den die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 – 4 StR 317/07, Rn. 10 mwN). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht. 9 10 11 12 13 - 7 - Soweit in den Urteilsgründen mitgeteilt wird, es sei in der Hauptverhand- lung ungeklärt geblieben, weshalb es nicht zu dem von dem Angeklagten „ge- wünschten“ Oralverkehr gekommen sei, ist bereits nicht nachvollziehbar, welche tatsächlichen Feststellungen die Jugendkammer zu diesem Sachverhalt getrof- fen hat. Die äußerst verkürzte Darstellung der Aussage der im Ermittlungsverfah- ren mehrfach vernommenen Nebenklägerin ist insoweit nicht ausreichend. Wel- che den Angeklagten – gegebenenfalls – belastenden Umstände die Nebenklä- gerin zu diesem Sachverhalt in der Hauptverhandlung gemacht hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Bereits dieser Darlegungsmangel nötigt zur Aufhe- bung des (Teil-)Freispruchs, da der Senat nicht prüfen kann, ob die Jugendkam- mer zu Recht die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Ver- such gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB bejaht hat. b) Das Landgericht hat darüber hinaus seine sich aus § 264 StPO erge- bende umfassende Kognitionspflicht verletzt. Diese gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersu- chungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Er- öffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Februar 2014 − 2 StR 308/13, NStZ 2014, 599, 600; vom 26. Januar 2017 – 3 StR 482/16, Rn. 10; vom 11. Januar 2024 – 3 StR 254/23, Rn. 8 jeweils mwN). Das Landgericht hat sich lediglich damit befasst, ob der An- geklagte vom Versuch eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern durch ein freiwilliges Aufgeben der Tat zurückgetreten ist. Es bleibt indes unerörtert, ob sich der Angeklagte unter Zugrundelegung der wiedergegebenen Angaben der Nebenklägerin in ihrer richterlichen Vernehmung („Er habe ihren Kopf genommen und es versucht“) eines vollendeten sexuellen Missbrauchs von Kindern ggf. in Tateinheit mit einer sexuellen Nötigung gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1, § 177 Abs. 5 14 15 - 8 - Nr. 1, § 52 Abs. 1 StGB (vgl. zum Konkurrenzverhältnis BGH, Urteil vom 13. Feb- ruar 2019 – 2 StR 301/18, Rn. 42, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 64, 55) schuldig gemacht haben könnte. 2. Der Strafausspruch unterliegt schon wegen der erfolgreichen Anfech- tung des Freispruchs im Fall II.5 der Urteilsgründe der Aufhebung. Er weist aber zudem auch Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. a) Bereits die Begründung, mit der die Jugendkammer im Hinblick auf die Fälle II.1 und II.2 der Urteilsgründe auf den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewandt hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist nicht entscheidend, ob er das Bild eines noch nicht 18-Jährigen bietet; vielmehr ist maßgebend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2002 – 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8 mwN). Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab ist zu besorgen, dass der Jugendkam- mer bei der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung, die vornehmlich auf die instabilen Lebensverhältnisse des Angeklagten während seiner Jugendzeit ab- stellt, aus dem Blick geraten ist, dass der Angeklagte die den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe zugrundeliegenden Taten am 28. und 29. Juli 2022 und damit nur wenige Tage vor der spätestens am 1. August 2022 eingetretenen Vollen- dung seines 21. Lebensjahrs begangen hat. b) Auch die Entscheidung des Landgerichts, gemäß § 32 Satz 1 JGG ein- heitlich Jugendstrafrecht anzuwenden, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 16 17 18 19 - 9 - Zwar ist die Beurteilung, bei welchen Straftaten das Schwergewicht liegt, im Wesentlichen Tatfrage, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermes- sen zu entscheiden hat, und daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts grundsätzlich entzogen. Maßgeblich für die Bestimmung des Schwergewichts ist, ob sich die späteren Straftaten als in den früheren bereits angelegt darstellen, ob sie bei Betrachtung der Persönlichkeitsentwicklung ihren Ursprung im Jugendal- ter haben bzw. wo die „Tatwurzeln“ liegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2017 – 2 StR 460/16, Rn. 13 mwN). Bei der Wertung des Schwergewichts hat das Landgericht zwar geprüft, ob die Wurzeln der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten im Jugend- und (insoweit rechtsfehlerhaft) im Heranwachsendenalter liegen, dabei aber wiede- rum nicht bedacht, dass die Taten zu II.1 und II.2 der Urteilsgründe unmittelbar vor der festgestellten, spätestens am 1. August 2022 eingetretenen Vollendung des 21. Lebensjahres des Angeklagten begangen wurden. Eine delinquente Per- sönlichkeitsentwicklung des Angeklagten, die ihren Ursprung bereits im Jugend- alter hatte, ist darin gerade nicht zu sehen. c) Weiter hat die Jugendkammer mit den schädlichen Neigungen nur einen der beiden Gründe, die die Anordnung von Jugendstrafe rechtfertigen, erörtert. Die Schwere der Schuld hat sie nicht in den Blick genommen. Dies erweist sich als lückenhaft. Denn die Schwere der Schuld ist immer dann zu erörtern und in einer umfassenden Abwägung nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmen, wenn nach dem maßgeblichen Anknüpfungspunkt der inneren Tatseite und dem hierfür relevanten äußeren Unrechtsgehalt der Tat(en) die Verhängung von Ju- gendstrafe wegen der Schwere der Schuld in Betracht kommt, so unter anderem bei schweren Gewaltdelikten. Diesen Anforderungen ist das Landgericht mit sei- nen knappen, den äußeren Unrechtsgehalt der Tat allenfalls plakativ beschrei- benden Ausführungen nicht gerecht geworden. Der Strafausspruch beruht auch 20 21 22 - 10 - auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, da nicht auszuschließen ist, dass das Land- gericht bei Beachtung der aufgezeigten Maßstäbe die Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG bejaht und im Folgenden auf eine höhere Jugend- strafe erkannt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2024 – 3 StR 220/23, NStZ 2024, 621, 622). 3. Von der Aufhebung des Freispruchs sind auch die zugehörigen Fest- stellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehler- freies Zustandekommen der Angeklagte vom Revisionsgericht mangels Be- schwer nicht überprüfen lassen konnte, bei einem bestreitenden Angeklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2024 – 2 StR 2/24, Rn. 18 mwN). Um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat auch die insoweit getroffenen Feststellungen auf. IV. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Umfang des Rechtsmittel- angriffs nach § 301 StPO veranlasste Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler 23 24 - 11 - zum Nachteil des Angeklagten führt ebenfalls zur Aufhebung des Straf- ausspruchs. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen die Revision des Ange- klagten betreffenden Beschluss vom heutigen Tage. Menges Zeng Lutz Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 08.02.2024 - 3 KLs 146 Js 854/23 jug