Entscheidung
5 StR 408/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR408
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR408.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 408/24 (alt: 5 StR 345/23) vom 5. November 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 10. April 2024 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 27. Februar 2023 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Besitz von Doping- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 7. Novem- ber 2023 (5 StR 345/23) das Urteil aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die- ses hat nunmehr von der Unterbringung abgesehen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision. 1 - 3 - 1. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Angeklagter ein gegen ihn er- gangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 333; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverwei- sung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23; vom 27. Ap- ril 2021 – 5 StR 102/21 Rn. 2). 2. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte die Re- vision auch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzun- gen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – sachverständig beraten – ohne Rechtsfehler verneint hat. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 10.04.2024 - (501 KLs) 274 Js 2730/21 (22/23) 2 3