Entscheidung
5 StR 406/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR406
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR406.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 406/24 vom 5. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 29. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwölf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Insbesondere hat auch der Schuldspruch hinsichtlich des Qualifikationstatbestands des § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB (Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen) Bestand. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranstaltete der Ange- klagte zum Jahreswechsel 2021/2022 bei einer privaten Silvesterfeier ein Feuer- 1 2 - 3 - werk. Dabei kamen unter anderem Kugelbomben mit einer Nettoexplosivstoff- masse von je etwas mehr als 1.000 g zum Einsatz. Die für sie vorgesehene Zer- legungshöhe betrug 175 m, der erforderliche Schutzabstand 140 m. Für den An- geklagten, der über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis verfügt, waren diese in Deutschland nicht legal zu erwerben; er ließ sie sich aus Polen liefern. Da ihm nur ein professionelles Abschussrohr beigegeben worden war, behalf er sich im Übrigen mit aus Kunststoff gefertigten Abwasserrohren. Diese standen lose in einer selbst gebauten Abschusskiste, wo sie nur durch Führungslöcher und eine 30 cm hohe Schicht aus festgestampftem Sand stabilisiert wurden. Der Angeklagte wusste, dass die Abschussrohre gasdicht sein müssen, damit die Kugelbomben durch ihre Treibladungen auf die vorgesehene Explosi- onshöhe gebracht werden können. Ihm war bewusst, dass die von ihm gewählte Konstruktion dies möglicherweise nicht gewährleisten würde mit der Folge, dass eine Bombe vor ihrer Explosion auf den Boden zurückfällt. Ebenso realisierte er, dass der Abstand der Zuschauer, die von ihm zum Feuerwerk eingeladen worden waren, von nur etwa 15 bis 20 m bis zur Abschussvorrichtung den nötigen Schutzabstand eklatant unterschritt. Ihm war daher klar, dass im Fall einer bo- dennahen Explosion eine Verletzung von Zuschauern nur noch vom Zufall ab- hängen würde. Der Eintritt einer derart konkreten Gefahr war ihm zwar uner- wünscht, jedoch fand er sich mit der Möglichkeit ab, um das Feuerwerk wie ge- wünscht durchführen zu können. Zugleich vertraute er darauf, dass es nicht tat- sächlich zu Verletzungen kommen werde. Als der Angeklagte während des Feuerwerks nacheinander die Treibla- dungen der Kugelbomben zündete, geriet hierdurch die Abschusskiste in Bewe- gung, wodurch der Sand in der Kiste verrutschte und die Gasdichtigkeit der Ab- 3 4 - 4 - schussrohre verloren ging. Die nächste Bombe explodierte deshalb nahe des Bo- dens. Spätestens dies führte zum Umkippen der Abschusskiste, so dass die Ab- schussrohre auf die Zuschauer wiesen. Es zündete noch eine weitere Kugel- bombe, die hinter ihnen landete und explodierte. Die Druckwelle und herumflie- gende Teile führten bei zwölf Personen zu teils erheblichen Verletzungen. 2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch auch hinsichtlich der Verurteilung nach § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB. Indem der Angeklagte durch die Sprengstoffexplosion zwölf Menschen verletzte, hat er eine Gesundheitsschädi- gung einer großen Zahl von Menschen im Sinne dieses Qualifikationstatbestands verursacht. Der im Gesetz an verschiedenen Stellen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff einer „großen Zahl von Menschen“ bedarf einer tatbestandsspezi- fischen Auslegung (BGH, Urteil vom 11. August 1998 – 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175). Für die Strafvorschrift des § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB ist dabei maßgeblich, dass für die Qualifikation des Absatz 2 im Vergleich zu dem in Absatz 1 geregel- ten Grundtatbestand keine erhöhten Anforderungen an die Sprengstoffexplosion als solche gestellt werden, etwa mit Blick auf deren Umfang oder die Qualität des Tatorts. Die Qualifikation, deren Strafrahmen sich gegenüber dem Grundtatbe- stand überdies nur in der um ein Jahr höheren Mindeststrafdrohung unterschei- det, erfasst daher auch solche Sprengstoffexplosionen, bei denen schon ihrer Art nach kaum mit der Gefährdung unübersehbar großer Menschengruppen zu rech- nen ist. Zudem unterliegt innerhalb des Qualifikationstatbestands die Alternative der Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen der gleichen Straf- androhung wie die Alternative der „schweren Gesundheitsschädigung“ eines Menschen, so dass von einem vergleichbaren Unrechtsgehalt auszugehen ist. 5 6 - 5 - Für die in der Rechtsprechung bereits aufgetretenen Fälle hat der Bundes- gerichtshof auf dieser Basis entschieden, dass das Merkmal der Gesundheits- schädigung einer großen Zahl von Menschen im Sinne des § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB bei einer Verletzung von 21 Personen jedenfalls erfüllt ist (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 3 StR 264/21, NStZ 2022, 485). Für den in ein identi- sches Normgefüge integrierten (vgl. BGH aaO) Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung in § 306b Abs. 1 Alt. 2 StGB wurden bereits 14 verletzte Personen als ausreichend angesehen (BGH, Urteil vom 11. August 1998 – 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175). Der Senat sieht keinen Anlass, die im vorlie- genden Fall erreichte Zahl von zwölf Personen für die Annahme einer „großen Zahl von Menschen“ als zu gering zu erachten. Dies geht konform mit Stimmen im Schrifttum, die die genannten Qualifikationen ab einer Mindestzahl von zehn Personen als erfüllt betrachten (zu § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB: LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 308 Rn. 19; zu § 306b Abs. 1 Alt. 2 StGB: SK/Wolters, StGB, 10. Aufl., § 306b Rn. 4 mwN; LK/Valerius aaO § 306b Rn. 8 mwN; Geppert Jura 1998, 597, 603; Rengier Strafrecht BT/2, 25. Aufl., § 40 Rn. 64; vgl. zudem Schönke/Schröder/Heine/Bosch, StGB, 30. Aufl., Vor § 306 Rn. 13a). Cirener RiBGH Gericke und RiBGH Prof. Dr. Mosbacher sind im Urlaub und können nicht unter- schreiben. Cirener Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 29.02.2024 - (526 KLs) 272 Js 476/22 (4/23) 7