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Entscheidung

2 StR 441/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:041124B2STR441
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:041124B2STR441.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 441/24 vom 4. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 1.a), b) aa), 2. auf dessen Antrag – am 4. November 2024 gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Aachen vom 3. Mai 2024 wird a) das Verfahren hinsichtlich Fall II. 2. f) der Urteilsgründe (Fall 6 der Anklage) eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange- klagten entstandenen notwendigen Auslagen; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Cannabis in neun Fällen schuldig ist, bb) aufgehoben, soweit angeordnet ist, die in den Niederlan- den vom 14. Juli 2021 bis zum 4. Oktober 2021 vollzogene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe anzu- rechnen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen un- erlaubten Handeltreibens mit Cannabis in zehn Fällen“ unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung und unter Auflösung der dortigen Ge- samtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, seine in der Vorverurteilung angeordnete Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt aufrechterhalten, festgelegt, dass in den Niederlanden in dem der Vorverurteilung zugrunde liegenden Verfahren erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist, und weiterhin angeordnet, dass 276.200 € als Wertersatz von Taterträgen einzuziehen sind. Das auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Fall II. 2. f) der Ur- teilsgründe, den das Landgericht als Handeltreiben mit Cannabis abgeurteilt hat, am 12. September 2020 200 Cannabisstecklinge, die er anschließend gewinn- bringend weiterveräußerte. Stecklinge unterfallen aber, worauf der Generalbun- desanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hinweist, anders als eingepflanzte Setz- linge (vgl. Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., KCanG, § 1 Rn. 8) als Vermehrungsmaterial nach § 1 Nr. 8 Buchst. c) KCanG i.V.m. § 1 Nr. 6 und 7 KCanG nicht dem Cannabisbegriff des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG (vgl. Patzak in Patzak/Fabricius, aaO, § 34 Rn. 22). Dass es sich bei den Tatobjekten bereits um eingepflanzte Jungpflanzen handelte, lässt sich weder den Feststellungen noch den übrigen Urteilsgründen entnehmen. Da ergänzende Feststellungen in- soweit nicht ausgeschlossen erscheinen, stellt der Senat auf Antrag des Gene- ralbundesanwalts das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich 1 2 - 4 - dieser Tat nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, so dass die vorgenom- mene Teileinstellung, die aus der Beschlussformel ersichtliche Schuldspruchän- derung nach sich zieht. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 2. f) der Urteils- gründe lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat kann in Anbe- tracht der Anzahl der Einzelstrafen (zehn verbleibende aus dem vorliegenden Verfahren und neun einbezogene aus der Vorverurteilung) und einer Einsatz- strafe von drei Jahren und sechs Monaten ausschließen, dass die Strafkammer ohne die (gemeinsam mit der für die Tat im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe ver- hängten mildeste) Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedri- gere Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre und neun Monate erkannt hätte. 3. Die von der Strafkammer im angefochtenen Urteil neuerlich vorgenom- mene Anrechnungsentscheidung hat keinen Bestand. Die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 Abs. 1 StGB und die Festlegung des Anrechnungsmaßstabs nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB sind von- einander unabhängige Entscheidungen, so dass die Auflösung der Gesamtfrei- heitsstrafe aus der Vorverurteilung die Entscheidung über den Anrechnungsmaß- stab unberührt lässt. Es handelt sich auch nicht um eine Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, auf die in der früheren Entscheidung rechtskräftig erkannt wurde und über deren Aufrechterhaltung nach § 55 Abs. 2 StGB zu entscheiden gewesen wäre (vgl. zur fehlerhaften Auf- rechterhaltung einer früheren Adhäsions- und Entschädigungsentscheidung (StrEG) BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 6 StR 388/22). 3 4 5 - 5 - 4. Demgegenüber haben die Aufrechterhaltung der Maßregel, die zum Zeitpunkt der neuerlichen Verurteilung noch nicht erledigt war (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 22. August 2024 – 3 StR 121/24, Rn. 15), sowie die Einzie- hungsentscheidung, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- kennen lässt, Bestand. 5. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels besteht hin- sichtlich der verbleibenden Kosten kein Anlass für eine Entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO. Menges Grube Schmidt Lutz Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Aachen, 03.05.2024 - 60 KLs 22/23 (903 Js 647/23) 6 7