Entscheidung
2 StR 421/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:041124B2STR421
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:041124B2STR421.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 421/24 vom 4. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. April 2024 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. 3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- entscheidung des vorgenannten Urteils wird auf seine Kosten verworfen. Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren, die angesichts der Erfolg- losigkeit des Rechtsmittels auch die Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers in diesem Verfahren umfasst, folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1991, 853; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 472 Rn. 9; LR-StPO/Kurtze, 27. Aufl., § 473 Rn. 75). Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentschei- dung des Landgerichts (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO), nach der der Angeklagte die - 3 - Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen hatte, jedoch „die besonderen Auslagen der Staatskasse und die besonderen notwendigen Auslagen [des] Angeklagten, die wegen des Verdachts des versuchten Tot- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung entstanden sind“, der Staatskasse auferlegt werden, und in der das Landgericht von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers nach § 472 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO abgesehen hat, ist unbegründet. Die Entscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO). Dass die Strafkammer die ab- grenzbaren besonderen Auslagen der Staatskasse und die besonderen notwen- digen Auslagen des Angeklagten, „die wegen des Verdachts des versuchten Tot- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung entstanden sind“, der Staatskasse auferlegt hat, ohne diese nach Bruchteilen zu verteilen (vgl. § 464d StPO), sondern die Berechnung nach den im Urteil vorgegebenen Kriterien dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b Satz 1 StPO überlassen hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2022 – 1 StR 145/22, NStZ- RR 2022, 391, 392; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464d Rn. 1). - 4 - Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Menges Grube Schmidt Lutz Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 16.04.2024 - 104 Ks 76/23 178 Js 847/23