Entscheidung
1 StR 338/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:301024B1STR338
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:301024B1STR338.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 338/24 vom 30. Oktober 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18. März 2024 werden als unbegründet ver- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten F. , mit welchen er die rechtsfeh- lerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) sowie zugleich die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO infolge der unterbliebenen Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis seiner Abhängig- keitserkrankung beanstandet, ist ergänzend auszuführen: Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ist schon deshalb nicht ge- geben, weil kein Beweisantrag im Sinne der Vorschrift (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) vorlag. Ein Beweisantrag setzt die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache voraus. Dies erfordert, dass der tatsächliche Vorgang oder der Zustand bezeich- net wird, der mit dem benannten Beweismittel unmittelbar belegt werden kann. Nicht ausreichend ist die Benennung eines Beweisziels, also der Folgerung, die - 3 - das Gericht nach Auffassung des Antragstellers aus von ihm nicht näher um- schriebenen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen ziehen soll. Ob der An- tragsteller eine hinreichend konkrete Beweisbehauptung aufstellt, ist gegebenen- falls durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei dürfen keine überspannten Anforde- rungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere für einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 6 StR 276/23 Rn. 13 mwN). Danach handelte es sich bei dem rügegegenständlichen Antrag des An- geklagten F. vom 15. März 2024 nicht um einen Beweisantrag. Denn dieser enthielt keine bestimmte Behauptung betreffend die tatsächlichen Voraussetzun- gen seines Betäubungsmittelkonsums. Der nicht näher konkretisierte Vortrag, der Angeklagte habe „regelmäßig selbst Captagon Tabletten konsumiert“, genügt dafür nicht. Das – auch nur im Wege der Auslegung erkennbare – Vorbringen, der Angeklagte habe an einer einen Hang im Sinne des § 64 StGB begründenden Abhängigkeitserkrankung gelitten, bezeichnet lediglich das Beweisziel des An- tragstellers (vgl. zur Abgrenzung bei beantragtem Sachverständigenbeweis - 4 - BGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 4 StR 25/19 Rn. 4 ff.; Urteil vom 9. Juli 2015 – 3 StR 516/14 Rn. 15 f.). Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug. Fischer Leplow Allgayer Munk Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Ellwangen (Jagst), 18.03.2024 - 2 KLs 14 Js 12653/23