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Entscheidung

3 StR 413/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:291024B3STR413
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:291024B3STR413.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 413/24 vom 29. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2024 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfah- rens sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisions- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Entscheidung des Landgerichts, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen an die Adhäsions- und Ne- benklägerin zu verurteilen, liegt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ein wirksamer Antrag zugrunde, der den Erfordernissen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO entspricht. Der Antrag enthält zwar keine eigenen Angaben zu den tatsächlichen Um- ständen, aus denen sich der Anspruch herleitet. Er nimmt zur Begründung jedoch auf die von Amts wegen unmittelbar nach der Tat gefertigte Strafanzeige Bezug. Dies genügt hier. Der Inhalt der Anzeige stammt von den Polizeibeamten, die zu der in einem Gebüsch stattfindenden Tat hinzutraten. Die Strafanzeige enthält detaillierte Angaben zu dieser „Eintreffsituation“ vor Ort. Sie beinhaltet darüber hinaus mehrere Zeugenvernehmungen, darunter die Angaben der Geschädigten - 3 - („mit der Faust ins Gesicht geschlagen“, „zu Boden gegangen“, „Vergewalti- gung“), und eine Schilderung der Spurenlage („Blutanhaftungen“, „Kratzer im Ge- sicht“, „weinen“, „zitterte“). Insgesamt ergibt sich daraus der Sachverhalt einer Vergewaltigung und Körperverletzung durch den Angeklagten zulasten der Ne- ben- und Adhäsionsklägerin im Wesentlichen bereits dergestalt, wie er später angeklagt und vom Landgericht festgestellt worden ist. Angesichts des einfachen und überschaubaren Sachverhalts sowie der detailreichen Angaben reicht die Bezugnahme auf diese Strafanzeige aus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Okto- ber 2013 - 4 StR 368/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Satz 2 Wirksamkeit 1 Rn. 7). Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts betreffend den Adhä- sionsausspruch steht einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 3 StR 264/21, juris Rn. 10 mwN). Schäfer Berg Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 06.05.2024 - 33 KLs-596 Js 107/23-22/23