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Entscheidung

1 StR 373/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:191024B1STR373
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:191024B1STR373.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 373/24 vom 29. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2024 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 17. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 11. September 2024 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Ellwangen (Jagst) vom 24. April 2024 mit Beschluss vom 11. Septem- ber 2024 auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 1. Hiergegen hat der Verurteilte durch Schriftsatz seines jetzigen Bevoll- mächtigten, Rechtsanwalt Z. , vom 17. Oktober 2024, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag, Gegenvorstellung erhoben mit dem Ziel, den Senatsbeschluss vom 11. September 2024 aufzuheben, auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückzuverweisen. Wie bereits in der Revisionsbegründungsschrift rügt der Verur- teilte, das Urteil des Landgerichts sei auf "rechtsstaatswidrige Art und Weise zu- stande gekommen", weil der Verurteilte nicht wirksam verteidigt gewesen sei. 2. Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statt- 1 2 3 - 3 - haft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abge- ändert oder ergänzt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2012 – 2 StR 19/12 Rn. 2 mwN; vom 26. Januar 2022 – 1 StR 203/21 Rn. 8). Jäger Fischer Wimmer Bär Munk Vorinstanz: Landgericht Ellwangen, 24.04.2024 - 1 KLs 31 Js 17410/21