Entscheidung
2 StR 193/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:231024B2STR193
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:231024B2STR193.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 193/24 vom 23. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahrenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergewaltigung in Tatein- heit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tatein- heit mit Körperverletzung, sowie wegen Vergewaltigung mit Waffen“ zu einer „Ju- gendstrafe“ von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zur Klarstellung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da – wie der Generalbundes- anwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – die Strafverfolgung verjährt 1 2 - 3 - ist, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe wegen tat- einheitlich begangener sexueller Nötigung und im Fall II.2 der Urteilsgründe zu- sätzlich wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung verurteilt worden ist. Die Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 StGB a.F. (in der Fas- sung vom 26. Januar 1998) in Fall II.3 der Urteilsgründe ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung kenntlich zu ma- chen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 2 StR 496/06, NStZ-RR 2007, 173). 2. Der Strafausspruch kann hingegen bestehen bleiben. Es kann ausge- schlossen werden, dass sich die Teilverjährung der Taten darauf ausgewirkt hätte, denn auch die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten ist zuläs- sig und die Jugendkammer hat die Strafe im Wesentlichen mit der jeweiligen Ver- wirklichung der unverjährten Vergewaltigungen begründet. Der Senat stellt aller- dings klar, dass gegen den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1, § 32 Satz 1, § 31 Abs. 1 JGG eine Einheitsjugendstrafe verhängt ist. 3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht un- billig, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten und den notwendigen Aus- lagen der Nebenklägerinnen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Ein Absehen von 3 4 - 4 - der Auferlegung von Kosten und Auslagen nach § 109 Abs. 2, § 74 JGG ist nicht angezeigt. Menges RiBGH Meyberg ist wegen Urlaub gehindert zu unterschrei- ben. Menges Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Kassel, 24.11.2023 - 4610 Js 311884/98 1 KLs