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Entscheidung

2 ARs 347/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:231024B2ARS347
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:231024B2ARS347.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 347/24 2 AR 176/24 vom 23. Oktober 2024 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln u.a. hier: Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: 10 Ks 200 Js 55695/18 (55695/18) Landgericht Darmstadt 1 StVK 924/22 Landgericht Würzburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 23. Oktober 2024 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestset- zung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts – Jugendkammer – Darmstadt vom 28. Mai 2019 ist das Landgericht – Jugendkammer – Darmstadt. Gründe: Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Würzburg und das Land- gericht Darmstadt streiten darüber, welches von ihnen für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung einer Einheitsjugendstrafe gemäß Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 4 EGStGB zuständig ist. I. 1. Das Landgericht – Jugendkammer – Darmstadt hat gegen den Verur- teilten am 28. Mai 2019 wegen „Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana) unter Einbezie- hung des Urteils des Amtsgerichts Darmstadt vom 1. August 2017 – Az.: 233 Ls 100 Js 3393/16“ (ein Jahr sechs Monate Jugendstrafe wegen gefährlicher Kör- perverletzung) eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ver- hängt sowie 3,3 Gramm Marihuana eingezogen. 1 2 - 3 - Nach den Feststellungen verfügte der Verurteilte am 13. März 2018 in sei- ner Wohnung über 3,3 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum. 2. Am 15. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Darmstadt auf- grund des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zum kontrollierten Um- gang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I 2024 Nr. 109) für den in der Justizvollzugsanstalt Würzburg inhaftierten, mittlerweile 28 Jahre alten Verurteilten bei dem Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Würzburg die Änderung des Urteilstenors unter Verzicht auf eine Neufestsetzung der ver- hängten Einheitsjugendstrafe. Die Strafvollstreckungskammer verneinte ihre Zu- ständigkeit mit der Begründung, Art. 313 Abs. 5 EGStGB verweise nicht auf § 462a StPO. Nach entsprechender Antragstellung bei dem Landgericht Darmstadt hat dieses die Sache zur Bestimmung der Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof vor- gelegt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberstes Gericht der Landgerichte Darmstadt (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und des Landgerichts Würzburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg) zur Ent- scheidung in Anwendung der §§ 14, 19 StPO berufen. 2. Zuständig für Entscheidungen nach Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 EGStGB ist das Landgericht – Jugendkammer – Darmstadt als er- kennendes Gericht des ersten Rechtszugs. Eine Zuständigkeit der Strafvollstre- ckungskammer gemäß § 462a StPO ist nicht begründet (vgl. dazu ausführlich 3 4 5 6 7 - 4 - BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 2 ARs 179/24, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Menges Appl Meyberg Grube Lutz