Entscheidung
5 StR 276/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:221024B5STR276
3Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:221024B5STR276.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 276/24 vom 22. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2024 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Reise des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt D. aus L. zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 6. November 2024 erforderlich ist. Gründe: Der Antragsteller hat als beigeordneter Nebenklägervertreter (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am 6. Novem- ber 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teil- nahme des Antragstellers an der Revisionshauptverhandlung, in der unter ande- rem über die Rüge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Annahme erheblich ver- minderter Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass die Nebenkläger die Strafzumessung nicht isoliert angrei- fen können (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Neben- kläger bestehen, was die Notwendigkeit der Reise des Antragstellers begründet (BGH, Beschluss vom 10. August 2020 – 5 StR 219/20). Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Kiel, 27.11.2023 - 2 KLs 500 Js 71649/22 (2) 1 2